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Frage geschrieben am 30.09.2011 13:43:35

Med. STEX Uni Bonn: zwingende Folge Nichtantritt schriftl. Prüfung

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 65,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 590
Med. Staatsexamen: Der Kandidat will das Examen "entzerren" und gibt den 1. schriftl. Versuch durch Nichterscheinen auf, will aber den mündl. Teil durchführen und besteht diesen. Er wird dann zum nächsten Termin wiederum zum schriftlichen Teil geladen. Dies ist die (noch hypothetische) Ausgangssituation, das Examen steht jetzt unmittelbar vor der Tür.
IM BGBl Jhrg. 2002, Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2002 findet man die Approbationsordung für Ärzte. Darin heisst es in § 19, dass bei z.B. Nichterscheinen ohne wichtigen Grund dieser Prüfungsteil als Nichtbestanden gewertet wird. Dies will der Kandidat in Kauf nehmen; zwei weitere Versuche sollten zum Bestehen genügen. § 20 besagt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen eines Teils zumnächsten Termin wiederum geladen wird und er habe ...gegebenenfalls (!) zusätzliche Ausbildungsnachweise nach § 21 Abs. 1 beizufügen. § 21 (1) besagt, es entscheide darüber die nach Landesrecht zuständige Stelle unverzüglich, ob (!) und wie lange der Prüfling erneut an einer Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dies möchte der Kandidat vermeiden; er möchte sich selbständig auf den schriftlichen Teil vorbereiten können.
Die Frage:
Kann der Prüfling in diesem Fall zu einer weiteren Ausbildung GEZWUNGEN werden? Wenn ja, besteht die rechtliche Möglichkeit, gegen einen entsprechende Auflage vorzugehen und evtl. wie? Der Schaden des "verschenkten Versuches" wird vom Prüfling akzeptiert.


Antwort geschrieben am 30.09.2011 17:19:58
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Die einzelnen Prüfungen können Sie wiederholen, wenn diese nicht oder teilweise nicht bestanden sind. Wenn diese aber als nicht unternommen i.S.d. !9 Abs. 1 ApprO gilt, dann können Sie die Teile der Prüfung nicht wiederholen. Sie werden nach dem Grund der Versäumnis von der Landesstelle gefragt werden. Wenn Sie ihr mitteilen, dass Sie das absichtlich gemacht haben, um sich dadurch die Prüfung zu splitten, kann sie als nicht unternommen erklärt werden, so dass Sie dann keine Chance mehr haben zu Teilen der Prüfung zugelassen zu werden., weil die Prüfung nicht bestanden, sondern eben als nicht unternommen gälte.

Die Auflage gem. § 21 Abs. 1 ApprO ist keine selbständig angreifbare Entscheidung der zuständigen Stelle. Sie kann nicht isoliert angegriffen werden. Sie kann erst im Rahmen eines möglichen Angriffs auf Ihre Gesamtnote als ein Verfahrensfehler angegriffen werden. Wenn die zuständige Stelle Sie zur Teilnahme an einer Ausbildung zugewiesen hat, müssen Sie das erstmal hinnehmen. Die Prüfbarkeit einer solchen Entscheidung ist aber ohne Weiteres sehr eingeschränkt, da diese nur auf Willkür oder sachfremde Erwägungen geprüft wird, so dass Ihnen wenig Chancen dabei einzuräumen sind, bei Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers zu gewinnen.

Viel Glück bei der Prüfung!



Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt

www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Fra


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