Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1 weitere Antworten zum Thema Maut.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte im Sommer dieses Jahres einen als Kraftfahrer einen Transport nach Österreich zu tätigen. Die Tour bestand aus 16 Abladestellen bei div. Gartencentern, die im gesmmten Land verteilt waren. Zum Einsatz kam ein mautpflichtiger LKW. Vor dem Grenzübertritt besorgte ich mir die notwendige Go_box und zahlte zunächst 150,00 Euro ein, welche dann per Mautbrücken abgebucht werden sollten. Ich nahm die E45 (Kufstein) und verließ die Autobahn bereits wieder an der Abfahrt Kufstein-Nord (ca. 3km in Österreich), um den ersten Kunden zu beliefern. Obwohl auf bundesdeutschen Gebiet per großer Autobahntafel die Kontrolle der Maut bis Kufstein-Süd ausgeschlossn war, durchfuhr ich eine Mautbrücke. Lediglich bei dieser Durchfahrt habe ich aufgrund des Schildes nicht auf den Signalton der Go_Box geachtet, bei der weiteren Tour jedoch jederzeit (Funktion einwandfrei). Der weitere Streckenverlauf führte mich über Landstrassen (U.a. A/BRD) nach Salzburg zum nächsten Kunden. Dann ging es über die E55/E60 Richtung Wien, wobei ich mehrmals die Autobahn verlassen musste, um die Waren auszuliefern. Erhebliche Teilabschnitte der Autobahn habe ich nicht genutzt, weil dieses ein Riesenumweg gewesen wäre, und ich die Landstrassen als Lieferverkehr nachweisbar und nachvollziehbar berechtigt genutzt habe. Dem zu Folge wurden für erhebliche Teilstücke der Autobahnen auch keine Maut abgebucht. Bei einer Kontrolle jedoch wurden diese Teilstücke jedoch vermisst. Ich bekam ein "Straferkenntnis" über 300,00 Euro zzgl. Gebüren, wogegen ich Einspruch einlegte, und den Nachweis über den Fehltritt per Foto o.Ä. beantragte. Man kann mir weder nachweisen, wo ich die Maut nicht gezahlt hätte, geschweige denn zu welchem Zeitpunkt, dennoch bekam ich Post aus Österreich mit folgenden unverständlichen Wortlaut: Gegenständlicher Aktenvorgangsamt fristgerecht eingebrachter Berufung gegen das ha. Straferkenntnis vom xxx, BauRxxx, wird mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der nunmehrigen Berufungsausführung liegen keine neuen Tatsachen- die der hs.Entscheidung widersprechen würden- vor, weshalb von einer Berufungsentscheidung Abstand genommen wird.
Wenn ich dem äusserst mangelhaftem deutsch einigermaßen nach bestem Wissen versuche, nachzuvollziehen, werden meine Einwände ignoriert und ich, obwohl mir keinerlei Beweise vorgelegt wurden (und auch nicht geben kann), trotzdem zu einem Bußgeld verurteilt (und ich dachte, das dritte Reich hatte sich erledigt). Anhand eines einfachen Routenplaners und der Tachoscheiben meines LKWs, und anhand der bei der Kontrolle bereits abgebuchten Maut hätte man jederzeit die ordungsgemäße Entrichtug der Maut nachvollziehen können.
Nun meine Fragen hierzu: Kann ich mich weiterhin gegen diese Willkür zur Wehr setzen, oder muss ich das Bußgeld absitzen, denn za´hlen werde ich defenitiv nicht. Ist es in der EU tatsächlich möglich, ohne irgendwelche Beweise jemanden zu verurteilen?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen
Antwort geschrieben am 18.12.2010 11:43:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3, 60385 Frankfurt am Main, Tel: 069-4691701, Fax: 069-4691701
Vertragsrecht, Kaufrecht, Wirtschaftsrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Internationales Recht
Bewertungen: 185
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Die Berufung in Ihrer Angelegenheit ist offensichtlich von der zuständigen Berufungsbehörde dem Unabhängige Verwaltungssenat in Österreich abgelehnt worden.
Dennoch sind Sie auch in Österreich nicht rechtlos gegen falsche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden. Wenn Sie den entsprechenden Verkehrsverstoß nicht begangen haben – und dies nachweisen können - haben Sie die Möglichkeit sich mit Hilfe der österreichischen Verwaltungsgerichte gegen die Entscheidung zur Wehr zu setzen.
Da es auch in Deutschland bereits vorgekommen ist, daß technische Geräte falsch gearbeitet haben (z.B. Geschwindigkeitsmeßgeräte) sollte eine gerichtliche Überprüfung die Möglichkeit geben, entsprechend Fehler des Aufzeichnungsverfahren bei den Mautgeräten zu entdecken.
Das sollten Sie auch tun, da ansonsten aufgrund der zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Abkommen das Bußgeld ohne weiteres von deutschen Behörden vollstreckt wird.
Hierzu müssen Sie zunächst einen Rechtsanwalt in Österreich beauftragen, der im Verkehrsrecht spezialisiert ist, und Akteneinsicht in Ihren Fall nehmen kann.
Er wird Ihnen auch sicherlich Auskunft über die Erfolgsaussichten geben können, gegen die Entscheidung der Berufungsbehörde vorzugehen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.12.2010 16:33:53
Sehr geehrter Herr Mack,
leider ist mein Anliegen von Ihnen offensichtlich falsch verstanden worden. Die Verwaltungsbehörden können K E I N E Beweise für meine Ordnungswidrigkeit erbringen. Auf meiner Nachfrage zu dem Zeitpunkt oder Streckenabschnitt können lt. schriftlicher Aussage der Kontrollorgane keinerlei Angaben gemacht werden, weil wohl auch keine vorliegen (wie auch, die Go-Box hat einwandfrei funktioniert). Dennoch wurde ich verurteilt!
Ihre Anregung, sich einen Anwalt in Österreich zu nehmen, kann ich als kleiner Mann leider nicht nachvollziehen. Erfahrungsgemäß wird dann das Verfahren eingestellt und ich bleibe auf die noch höheren Kosten sitzen. Nein, dass kann keine Option sein und ging am Thema vorbei. Für mich stellt sich lediglich die Frage, ob sich auch Österreich an irgendwelche europäischen Rechte halten muss, auf die ich mich berufen kann, oder ob dieses Land in Nazi-Manier willkürlich und vorsätzlich ausländische Besucher (Arbeiter) ausbeuten kann und darf. Ich betone hier nochmals, dass aufgrund meiner Anfrage bei der Behörde das Kontrollorgan keine Beweise in irgendeiner Form vorlegen kann, und dieses mir so auch schriftlich von denselben
mitgeteilt worden ist.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Mack,
leider ist mein Anliegen von Ihnen offensichtlich falsch verstanden worden. Die Verwaltungsbehörden können K E I N E Beweise für meine Ordnungswidrigkeit erbringen. Auf meiner Nachfrage zu dem Zeitpunkt oder Streckenabschnitt können lt. schriftlicher Aussage der Kontrollorgane keinerlei Angaben gemacht werden, weil wohl auch keine vorliegen (wie auch, die Go-Box hat einwandfrei funktioniert). Dennoch wurde ich verurteilt!
Ihre Anregung, sich einen Anwalt in Österreich zu nehmen, kann ich als kleiner Mann leider nicht nachvollziehen. Erfahrungsgemäß wird dann das Verfahren eingestellt und ich bleibe auf die noch höheren Kosten sitzen. Nein, dass kann keine Option sein und ging am Thema vorbei. Für mich stellt sich lediglich die Frage, ob sich auch Österreich an irgendwelche europäischen Rechte halten muss, auf die ich mich berufen kann, oder ob dieses Land in Nazi-Manier willkürlich und vorsätzlich ausländische Besucher (Arbeiter) ausbeuten kann und darf. Ich betone hier nochmals, dass aufgrund meiner Anfrage bei der Behörde das Kontrollorgan keine Beweise in irgendeiner Form vorlegen kann, und dieses mir so auch schriftlich von denselben
mitgeteilt worden ist.
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 16:55:00
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Gegen rechtliche Verfahren können Sie nur auf dem Rechtsweg vorgehen.
Eine Handhabe gegen das ganze Land Österreich sehe ich hier nicht, die jeweiligen Nationalstaaten sind bei ihrer Gesetzgebung weitgehend unabhängig.
Es hilft daher nur eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörden. Dies wäre im Übrigen auch das Vorgehen in Deutschland, z.B. bei unberechtigten Straffestsetzungen wegen rechtswidriger Geschwindigkeitsmessungen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Gegen rechtliche Verfahren können Sie nur auf dem Rechtsweg vorgehen.
Eine Handhabe gegen das ganze Land Österreich sehe ich hier nicht, die jeweiligen Nationalstaaten sind bei ihrer Gesetzgebung weitgehend unabhängig.
Es hilft daher nur eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Verwaltungsbehörden. Dies wäre im Übrigen auch das Vorgehen in Deutschland, z.B. bei unberechtigten Straffestsetzungen wegen rechtswidriger Geschwindigkeitsmessungen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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