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Frage geschrieben am 16.04.2007 14:40:00

Mauer zwischen zwei Grundstücken

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4875
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Schönen guten Tag,

zwischen meinem Grundstück und dem Nachbargrundstück steht als Längsgrenze eine 11 Meter lange Mauer, da das Nachbargrundstück ca. einen Meter höher liegt als unseres.

Durch den Druck des Erdreiches ist diese Mauer in einem Abschnitt von ca. 4 Meter Länge über mein Grundstück geneigt, bis zu 20 Grad. Man könnte sicherlich von einer mittelfristigen Einsturzgefahr ausgehen (auf mein Grundstück, mit nachdrückendem Erdreich), was nicht ganz ungefährlich wäre, insbesondere da wir kleinere Kinder haben. Auf jeden Fall ist das Ganze optisch sanierungsbedürftig.

- Die Mauer ist nicht im Grundbuch eingetragen bzw. nicht als Baulast einem der beiden Grundstücke zugeordnet.
- Vermessungsseitig gehört sie zum Nachbargrundstück.
- Errichtet worden ist sie vom Erstbesitzer des Nachbarhauses beim Bau des Hauses 1978. Diese Aussage ist unstreitig.

Wer hat für die Kosten einer Sanierung aufzukommen?

Ist es ggf. sinnvoll, dem Nachbarn eine Beteiligung von z.B. 20% anzubieten, um langen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen?

Danke und besten Gruß,

C. Charon



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Diese Antwort ist vom 16.4.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.04.2007 16:24:52
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


da die Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn steht und sie auch vermessungsseitig diesem Grundstück zugeordnet wird, ist der Nachbar als Eigentümer alleine verpflichtet, die Mauer auf seine Kosten zu sanieren.

Allerdings müssen Sie ihm dazu Zugang gewähren.

Dass die Mauer 1978 von dem Voreigentümer des jetzigen Nachbarn errichtet worden ist, ist dabei irrelevant; er als JETZIGER Eigentümer hat auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass diese Ordnungsgemäß ist.


Auch halte ich Ihren Vorschlag, zur Vermeidung von Streitigkeiten einen Teil der Kosten (oder Arbeiten) zu übernehmen, für sinnvoll. Denn mit diesem vernünftigen Vorschlag können nicht nur Streitigkeiten vermieden werden, sondern auch das nachbarschaftliche Verhältnis wird dann nicht getrübt, wenn Sie von sich auch gleich eine Teilübernahme - zu der Sie aber nicht verpflichtet sind - übernehmen.



mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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