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Frage geschrieben am 27.08.2010 11:35:00

Mauer an Grenze mit Niveauunterschied

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2414
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Guten Tag,

ich habe eine Frage zum Nachbarschaftsrecht in Baden-Württemberg:

Sachverhalt:
Es ist geplant am Rand unseres Grundstücks einen offenen Schwimmingpool zu errichten. Als Einfriedung ist ein Maschendrahtzaun vorhanden. Die auf unserem Grundstück am Zaun entlang verlaufende Hecke (Höhe ca. 2,5m) wird entfernt. Dafür soll eine Natursteinmauer mit einer Höhe von 2m mit Grenzabstand von 50cm neu errichtet werden. An diese Mauer wird ein Podest in Höhe von 1m gebaut, welches als Sonnenterasse dient und in welchem das Schwimmbecken versenkt wird. Eine Anfrage an die Stadt hat ergeben, dass es bezüglich Einfriedungen keinerlei Beschränkungen gibt und daher lediglich das Nachbarschaftsrecht berücksichtigt werden müsse.

Meine Fragen:

1.) Ist die Errichtung der Mauer in Höhe von 2 m bei einem Grenzabstand von 50cm gestattet?

2.) Ist die Errichtung des innenliegenden Podestes (Terasse) erlaubt oder ggf. genehmigungspflichtig?

3.) Da das Grundtück ENTLANG der Grenze leicht abschüssig ist, muss das Grundstück im Zusammenhang mit der Baumassnahme um bis zu 50cm angehoben werden. Ist es hierzu erlaubt, an der Grundstücksgrenze eine kleine Betonstützmauer von 0cm bis zu 50cm zu errichten und dann innenliegend mit Abstand von 50 cm die o. g. Natursteinmauer mit 2 m zu bauen? Aus Sicht des unterhalb liegenden Nachbarn ergibt sich an der höchsten Stelle eine Gesamthöhe (Stütz- plus Natursteinmauer) von 2,5 m.

3.) Von dem Podest aus betrachtet ist die Natursteinmauer lediglich 1 m hoch. Man kann also von diesem aus in das Nachbargrundstück sehen. Kann der Nachbar sich hiergegen wehren?

Vielen Dank für Ihre Bemühung!


Antwort geschrieben am 27.08.2010 13:10:24
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

1.) Ist die Errichtung der Mauer in Höhe von 2 m bei einem Grenzabstand von 50cm gestattet?

Gemäß § 11 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz BW ist ein Grenzabstand in der Mehrhöhe einzuhalten, der 1,50 übersteigt, es sei denn es handelt sich um Drahtzäune und Schranken. Sie wollen eine Mauer mit 2m Höhe errichten, so dass ein Grenzabstand von 50 cm einzuhalten ist. Hierbei gehe ich davon aus, dass Ihr Nachbargrundstück nicht landwirtschaftlich genutzt wird, anderenfalls wäre gemäß § 11 Abs. 1 NRGBW ein Grenzabstand von 1m einhalten.

2.) Ist die Errichtung des innenliegenden Podestes (Terasse) erlaubt oder ggf. genehmigungspflichtig?

Hierzu ist zunächst mitzuteilen, dass Ihr Nachbar ggf. zivilrechtlich von Ihnen Beseitigung verlangen könnte unter Berufung auf § 4 NRGBW, da durch die Terrasse nach Ihrer Schilderung Ausblick auf das Nachbargrundstück gewährt wird. Er könnte ggf. verlangen, dass Abstandsflächen von 1,80 m in der Tiefe und 0,60 m auf jeder Seite eingehalten werden. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da die Terrasse ja in der Tiefe nur 0,50 m von der Grenze entfernt ist. Ggf. gibt es auch Probleme mit dem Seitenabstand von 0,6 m, da Sie schreiben, dass die Terrasse am Rand Ihres Grundstückes errichtet werden soll.

§ 4 NRGBW handelt allerdings von begehbaren Teilen eines Hauses. Nach Ihrer Schilderung soll die Terrasse am Grundstücksrand liegen und ist daher wahrscheinlich nicht direkt vom Haus aus erreichbar, sondern man muss - so wie ich Sie verstehe - erst durch den Garten gehen. In diesem Fall wäre § 4 NRGBW nicht einschlägig. Hinzu kommt, dass das Vorhaben bei der geschilderten Konstruktion und auch der Mitteilung der Stadt gemäß §§ 5,6 BauO BW im Hinblick auf die öffentlich-rechtlichen Abstandsflächen zulässig ist, so dass der Nachbar ohnehin nicht die Einhaltung der Abstandsflächen verlangen kann, § 3 Abs. 3 NRGBW.

Anderenfalls wäre noch die Frage zu prüfen, ob die Beeinträchtigung gering ist, weil Sie von der Terrasse ohnehin nicht unmittelbar auf die Terrasse bzw. den Balkon Ihres Nachbarn schauen können.



3.) Da das Grundtück ENTLANG der Grenze leicht abschüssig ist, muss das Grundstück im Zusammenhang mit der Baumassnahme um bis zu 50cm angehoben werden. Ist es hierzu erlaubt, an der Grundstücksgrenze eine kleine Betonstützmauer von 0cm bis zu 50cm zu errichten und dann innenliegend mit Abstand von 50 cm die o. g. Natursteinmauer mit 2 m zu bauen? Aus Sicht des unterhalb liegenden Nachbarn ergibt sich an der höchsten Stelle eine Gesamthöhe (Stütz- plus Natursteinmauer) von 2,5 m.

Hierzu ist mitzuteilen, dass Sie gemäß § 9 NBRGBW bei der Erhöhung des Bodens entweder einen solchen Grenzabstand einzuhalten haben oder aber solche Vorkehrungen treffen müssen, dass eine Schädigung des Nachbargrundstückes nicht zu erwarten ist. Hierzu ist eine Mauer in genügender Stärke zu errichten, § 10 NBRGBW, um ein Abrutschen des Geländes zu vermeiden. Außerdem sollten Sie für eine Entwässerung der Terrasse sorgen.

Ob die von Ihnen geplante Mauer ausreichend ist um Ihr Gelände und insbesondere auch das hohe Gewicht des mit Wasser gefüllten Pools zurück zu halten, kann ich mangels genauer Kenntnisse Ihres Gartens nicht sagen. Ohnehin könnte dies nur ein Architekt richtig beurteilen, den Sie aus meiner Sicht bei diesem Projekt ohnehin hinzuziehen sollten.

4.) Von dem Podest aus betrachtet ist die Natursteinmauer lediglich 1 m hoch. Man kann also von diesem aus in das Nachbargrundstück sehen. Kann der Nachbar sich hiergegen wehren?

Siehe hierzu meine Ausführungen unter 2.

Ich weise weiter darauf hin, dass sich ggf. noch Einschränkungen - auch gestalterischer Art - aus dem örtlichen Bebauungsplan ergeben können. Sie sollten hierzu Rücksprache mit dem Bauamt halten.

Da ich - wie Sie sehen- nicht aus Baden-Württemberg komme und mir die einschlägigen Vorschriften aus dem Internet besorgt habe, ergänzend die beiden Links:

http://www.justizportal-bw.de/servlet/PB/show/1142609/2710%2520Nachbarrecht%25202003_1.pdf

Dies ist eine sehr informative Broschüre des Justizministeriums.

http://www.baurecht.de/landesbauordnungBaden-Wuerttemberg.html#Abstandsflaechen

Hier finden Sie die Bauordnung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
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