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Vor ca. 7 Jahren habe ich von meinem Bruder einen Teil einer Etagenwohnung (ETW) geschenkt bekommen. Die Schenkung ist erst in 3 Jahren unumkehrbar und damit in trockenen Tüchern. Bis zu diesem Fristablauf wäre eine Rückforderung z.B. wegen Verarmung/groben Undanks möglich.
Kann ich einer möglichen (wenn auch unwahrscheinlichen) Rückforderung wg. Verarmung/ groben Undanks in den nächsten drei Jahren dadurch entgehen, wenn ich meinem Bruder jetzt meinerseits einen gleichwertigen Teil einer (anderen) ETW schenke?
Ist juristisch mit meiner neuen Schenkung jeglicher Anspruch meines Bruders / des Sozialamtes/ … , der sich durch seine erste Schenkung vor ca. 7 Jahren ergeben hat, z.B. wg. groben Undanks/Verarmung in den nächsten drei Jahren abgegolten?
Anmerkung: Es ist nicht die Frage, ob solch eine Hin- und her - Schenkerei (für Außenstehende) einen Sinn macht.
Antwort geschrieben am 25.01.2011 15:25:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Es ist richtig, dass eine Schenkung bei Verarmung des Schenkers nach § 528 I 1 BGB zurückgefordert werden kann. Allerdings kann der Beschenkte die Herausgabe des Geschenks abwenden, wenn er den für den Unterhalt des Schenkers erforderlichen Betrag zahlt, § 528 I 2 BGB. Sollte Ihr Bruder eines Tages nicht mehr für seinen Unterhalt oder den seiner Familie aufkommen können und wird deshalb vom Sozialamt das Geschenk zurückgefordert, können Sie dies abwenden, indem Sie für den Unterhalt Ihres Bruders aufkommen.
Eine Schenkung Ihrerseits an Ihren Bruder bewahrt Sie grundsätzlich nicht vor etwaigen Rückforderungsansprüchen. Hier wird es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Zum Beispiel darauf, ob das Geschenk zum Zeitpunkt der Rückforderung des ersten Geschenks noch im Vermögen Ihres Bruders vorhanden ist oder nicht. Im Übrigen wären Sie nicht zur Herausgabe des Geschenks verpflichtet, wenn Ihr Bruder seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte, § 529 I BGB
Denkbar ist auch eine Schenkung Ihrerseits unter einer Auflage im Sinne des § 525 BGB. Um beurteilen zu können, ob eine Auflage überhaupt in Frage kommt und ob dies vorliegend sinnvoll ist, ist eine konkrete Prüfung der Angelegenheit mit Kenntnis aller Einzelheiten erforderlich, sodass ich hierzu leider nichts Näheres sagen kann. Ich empfehle Ihnen deshalb, die Sache mit einem Rechtsanwalt/Notar vor Ort zu besprechen und prüfen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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