wir produzieren Kassen- und Belegdrucker für die Gastronomie und Handel.
Unter anderem produzieren und vertreiben wir Tintenstrahldrucker wie
http://www.barcodeexpress.de/Produktbeschreibung_JT/sam500.pdf.
Fallen diese Geräte auch unter dieser Richtlinie? Müssen wir Gebrauchsanweisungen in Deutsch beigelegen?
Wo kann ich den entsprechenden Passus im Internet nachlesen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 03.11.2010 22:06:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung gerne wie folgt beantworten:
Nach der Definition der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird der Begriff „Maschine" wie folgt definiert: „Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind". Dies ist die Kurzdefinition. Die vollständige finden Sie in Artikel 2 der Maschinenrichtlinie „Begriffsbestimmungen". Die von Ihnen erwähnten Maschinen fallen grundsätzlich unter diese Definition.
Des weiteren sieht die Richtlinie vor, dass Bedienungsanleitungen jeweils in der Sprache des Verwenderlandes dem Produkt beigefügt sein muss.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage gemäß Ihrer Sachverhaltsschilderung zufrieden stellend beantworten.
Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts bieten kann. Ein umfassende Rechtsberatung kann und soll hier nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
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