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Frage geschrieben am 28.11.2011 15:27:11

Markler Courtage

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 595
Sehr geehrte Damen und Herren,

am 06.10.2011 habe ich in einem Büro eines Marklers einen Mietvertrag unterzeichnet, mit der Absicht, diesen Umzug auch zu wollen. Zwei Werkstage später ereignete sich ein großes familiäres Problem, was mir den Umzug unmöglich macht. Ich habe mich dann 2 Tage später bei den Vermietern und Markler gemeldet, habe denen das Problem erklärt. Nun besteht das Marklerbüro darauf, dass ich deren Courtage bezahlen (2.300€).
Habe ich wirklich keine Chance, daraus zu kommen?
Ich habe durchaus Verständnis dafür, dass ich nach 2-3 Wochen nicht mehr so einfach daraus komme. Aber nach 2 Tagen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen
O.Bruns


Antwort geschrieben am 28.11.2011 16:16:15
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Wieseneckstraße 26, 90571 Schwaig b. Nbg., Tel: 091195338567, Fax: 091195338568
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Maklers ist, dass ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist und der Makler den Nachweis für den Vertragsschluss erbracht hat, der Vertrag ohne diesen somit nicht vermittelt worden wäre, § 652 BGB. Zudem muss noch der Mietvertrag wirksam abgeschlossen worden sein. Sämtliche Voraussetzungen sind nach Ihren Schilderungen gegeben, sodass die Provision des Maklers fällig und zu zahlen ist.

Grundsätzlich gilt, dass der Provisionsanspruch des Maklers nur vom Zustandekommen des Hauptvertrages abhängt. Das heißt, nur wenn der Mietvertrag von Anfang an unwirksam war, z. B., weil dieser wirksam angefochten wurde, entfällt der Provisionsanspruch. Alle anderen Umstände, z. B. eine spätere Aufhebung des Mietvertrags oder eine Kündigung lassen den Provisionsanspruch nicht entfallen, da der Makler hier dennoch seine Vertragspflichten erfüllt hat und hier Gründe vorliegen, auf die der Makler keinen Einfluss hat. Sollten Sie den Mietvertrag nicht wirksam angefochten haben, werden Sie die Maklerprovision wohl zahlen müssen. Anderenfalls können Sie sich dem Makler gegenüber auf die Anfechtung des Mietvertrags berufen und die Zahlung der Provision verweigern.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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