Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 25.10.2011 12:23:32

Markenschreibweise

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 453
ein Markenbesitzer beklagt sich, dass ich seine Marke "Menschenspezialist" benutze. Dies ist doch ein allgemeiner Begriff, kann man so einen Begriff schützen. Die Nizza Kennzahlen sind 41,9,16,35.

Reicht es evtl. aus, wenn ich Menschen-Spezialist mit einem Bindestrich schreiben- um den Markeschut nicht zu verletzen.

Was kostet es eine Marke anzgreifen um sie zu löschen.


Antwort geschrieben am 25.10.2011 13:14:00
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Schutzfähigkeit einer Wortmarke ergibt sich aus § 3 MarkenG. Für die Markenfähigkeit eines Zeichens und die Eintragung als Wortmarke ist der Fantasiegehalt oder das sprachliche Niveau unerheblich (vgl. Marx, 2007, S. 56f.). Es reicht aus, dass eine gewissen Eigentümlichkeit geschaffen wurde, wobei entscheidend ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Herkunft der Dienstleistung feststellen und von anderen Dienstleistern unterscheiden können (EuGH MarkenR 2004, 393).

In diesem Zusammenhang dürfte das Wort „Menschenspezialist" schutzfähig sein. Dem Inhaber stehen daher die Rechte aus § 14 MarkenG zu, d.h. Sie dürfen auch eine ähnliche Schreibweise nicht benutzen. U.U. könnte sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG etwas anderes ergeben, wenn Sie das Wort für andere Dienstleistungen verwenden, wie die des Inhabers.

Gegen die Eintragung der Marke kann ein Löschungsantrag beim DPMA gestellt werden. Dieser ist erfolgreich, wenn die Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt. Die Antragsgebühr vor dem DPMA beträgt € 300,00.

Gerne stehe ich Ihnen in diesem Zusammenhang zur Verfügung und prüfe nach Rücksprache die Erfolgsaussichten eines solchen Löschungsverfahrens.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE

ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT

GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG

TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19

WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht letzten Monat:

22
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Markenschreibweise