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Frage geschrieben am 01.09.2011 00:01:41

Markenrechtsverletzung in Deutschland durch Website im Ausland?

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 712
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 29 weitere Antworten zum Thema Markenrechtsverletzung.
Angenommen Unternehmen A mit Sitz in Deutschland registriert eine Marke X im nicht-EU-Ausland (z.B. Island). Die Marke X wurde EU-weit bereits von einer anderen Firma B für eine potentiell ähnliche Dienstleistung registriert. Der Markenschutz wird von der anderen Firma unter anderem für "Internetdienste" beansprucht.

Wenn A nun selbst einen Internetdienst - anderer Art, kein Plagiat - unter einer Webadresse mit der isländischen Marke und entsprechender Länderdomain (im Beispiel wäre das "X.is") betreibt, die ein weltweites Publikum anspricht, könnte dann A von B eine Verletzung ihrer in Deutschland gültigen Marke vorgeworfen werden bzw. wovon hängt es ab, ob das möglich ist (Unternehmenssitz von A, Serverstandort, Sprachen der Website)?


Antwort geschrieben am 01.09.2011 03:59:07
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Wenn A seine Marke im Nicht-EU-Ausland angemeldet hat und die dortigen Einspruchsfristen abgelaufen sind, so kann A die Marke in dem Nicht-EU-Ausland auch nutzen.
Die wichtigste Vorschrift der Rom-II-VO ist die allgemeine Kollisionnorm des Art. 4 Rom-II-VO. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO bestimmt die lex loci damni zur Grundregel. Das anzuwendende Recht ist das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt, und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten, in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten maßgeblich ist allein der Erfolgsort.

Wenn es um Rechtsverletzungen geht, die auf Websites begangen werden, kommt es für die Beurteilung eines inländischen Erfolgsortes auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Website im Inland an, d.h. z.B. die Verwendung von deutschsprachigen Internetseiten führt zu einem Erfolgsort in Deutschland. Dieser führt zu der Möglichkeit der Untersagung der Markenverwendung in Deutschland.

Ohne Belang für die Bestimmung des Erfolgsortes ist der Standort des Servers, auf dem eine Webseite abgespeichert ist. Der Standort eines Servers lässt sich willkürlich festlegen und ist als Bezugspunkt für eine rechtliche Bewertung ungeeignet (LG Köln, 26.8.2009, MMR 2010,512).

Eine Ausnahme von der lex loci damni gilt nach Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO, wenn der Geschädigte und der Schädiger ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat haben. In solchen Fällen ist ausschließlich das Recht des gemeinsamen Aufenthaltsstatus anwendbar.

Dies bedeutet für Ihren Fall, wenn A in demselben Staat wie B leben bzw. arbeiten würde wäre das Recht des Staates anwendbar.

Bei Markensachen ist das Recht in der EU jedoch angeglichen und auch international gelten vielfach die gleichen Regeln.

Wenn der A nicht abgemahnt werden will wegen der Markenverletzung in einem EU-Land, dann sollte er zunächst die Website international aufbauen und auf einen Länderbezug zu den EU-Ländern vermeiden, d.h. weder die Seite in den verschiedenen Sprachen der EU anbieten, noch die Dienstleistung explizit auf die Länder der EU zuschneiden.

A könnte jedoch auch das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (kurz: Madrider Markenabkommen oder MMA) von 1891 nutzen und aus seiner isländischen Marke somit eine international registrierte (IR) Marke schaffen, sofern der B seine Marken nicht auch als internationale Marke hat registrieren lassen.
Um das MMA nutzen zu können, müssen folgende Schritte eingehalten werden:
1. erfolgreiche Eintragung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt. Diese Marke wird als Basismarke oder Ursprungsmarke bezeichnet. Dies hat der A in Island erledigt.
2. Antrag beim nationalen, hier isländischen, Markenamt auf internationale Registrierung mit Nennung der Erstreckungsländer.
3. Der Antrag wird dann durch das nationale Markenamt an die WIPO weitergeleitet.
4. Die Marke wird durch die WIPO ohne Prüfung im Markenblatt "Les Marques internationales" veröffentlicht.
5. Die WIPO leitet den Anmeldeantrag an die benannten nationalen Markenämter und diese prüfen dann, ob relative oder absolute Schutzhindernisse vorliegen.
6. Sofern keine Hindernisse vorliegen genießt die IR-Marke den gleichen Schutz wie eine nationale Marke in einem Erstreckungsland.
So wäre es zumindest möglich die Marke für alle Nicht-EU-Staaten zu registrieren und ein starkes Argument in einem Markenrechtsstreit in Händen zu halten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth.de
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