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Markenrechtsverletzung im Shirtdruck??


| 20.09.2007 15:09 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe beim stöbern bei einem Auktionshaus einen Händler gefunden, der ausschließlich Shirts mit bekannten Marken anbietet und verkauft. VW, Volvo etc. sind dabei.

Unter den Auktionen steht im Bereich Markenrecht folgende "Erklärung":

MARKENRECHT:
Geschützte Namen gehören Ihren Eigentümern. Sämtliche der in diesem Angebot erwähnten Namen von Marken, Waren oder Informationsanbietern gehören Ihren Eigentümern und werden ohne Gewährleistung der freien Verfügbarkeit wiedergegeben. Die Namen sind entweder eingetragene Warenzeichen oder sollten als solche betrachtet werden. Bitte beachten Sie, dass die Rechte aller Logos, Markennamen, Warenzeichen etc. bei den jeweiligen Inhabern liegen. Für Schäden, die aus dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch fremder Marken entstehen, haften wir nicht, auch wenn wir diese Logos aus Folie gefertigt haben.

Das halte ich für sehr Zweifelhaft?!?!? Oder ist das gar ein Freifahrtsschein??

Das Problem ist: Wir haben vor einiger Zeit eine Abmahnung von einem Verlag bekommen, weil wir eine von denen eingetragene Marke auf einem Shirt verwendet haben und mussten letztendlich ca. 2000 Euro zahlen. Wie kann es sein das jemand damit durchkommt??

20.09.2007 | 16:32

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein "Freifahrtsschein" bzgl. etwaiger Markenrechtsverletzungen kann in dieser Erklärung nicht gesehen werden. Sofern der besagte Anbieter in unzulässiger Weise T-Shirts mit markenrechtlich geschützten Begriffen in den Verkehr bringt, kommt dem Grunde nach eine Haftung entweder als Gehilfe einer Markenrechtsverletzung oder als sog. Störer in Betracht. Ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist dabei für jeden einzelnen Fall gesondert zu betrachten.
Unabhängig von der Frage, ob der Anbieter sich mit dieser Erklärung im Innenverhältnis wirksam freistellen und letztlich denjenigen in Anspruch nehmen kann, der einen bestimmten Druck in Auftrag gegeben hat, kann er daher grds. selber seitens des Markeninhabers in Anspruch genommen werden, sofern eine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten rechtlichen Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-09-13 | 12:12


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5/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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