Frage geschrieben am 02.03.2010 14:34:17
Markenrechtsverletzung durch verzerrte Abbildung eines Markenprodukts
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 978Vor kurzem wurde eine meiner Auktionen mit dem Hinweis "Verstoß gegen Markenrecht: markenrechtsverletzender Artikel" von eBay auf Anweisung eines Markeninhabers der am sog. Veri-Programm teilnimmt gestoppt und mir eine Verwarnung wegen einem schweren Grundsatzverstoß erteilt.
Konkret wurde mir von eBay folgender Verstoß zur Last gelegt:
"Es ist auf eBay verboten, nicht genehmigte Repliken und Fälschungen von Markenprodukten anzubieten, da es sich um eine Markenrechtsverletzung handelt."
Eine Nachfrage beim Markeninhaber ergab, dass auf meinen Bildern auf dem seine Produkte abgebildet waren nicht wie üblich die Kapazitätsangabe abgebildet war und man daher von einer Fälschung ausging.
Hierzu ist zu sagen, dass es die Speicherkarten in verschiedenen Größen gibt (4GB, 8GB, 16GB usw.) und wir daher ein Bild verwendeten bei dem die Kapazität wegretouchiert war damit man für die verschiedenen Ausfertigungen nur ein und das selbe Bild verwenden kann.
Als ich diesen Umstand dem Markeninhaber erklärte forderte er mich auf selbstgemachte Fotos der Speicherkarten zuzuschicken, damit er sich von der Echtheit der Produkte überzeugen kann. Dieser Bitte kam ich umgehend nach und legte auch noch die Original Rechnungen meines Lieferanten bei, um jeden Zweifel an der Echtheit der Produkte zu beseitigen. In der folgenden Korrespondenz zweifelte der Markeninhaber die Echtheit der Produkte übrigens auch nicht mehr an.
Als ich Ihn nun aufforderten seine Verwarnung gegenüber eBay zurückzuziehen da ich ansonsten für 6 Monate meinen Powerseller Staus verliere weigerte er sich dies zu tun mit dem Hinweis, dass das Verwenden vonArtikelbildern auf dem seine Produkte verzerrt dargestellt wären dennoch eine Markenverletzung darstellt und damit auch einem eBay Grundsatzverstoß.
Der Markeninhaber bot mir lediglich an, eBay mitzuteilen, dass die Probleme zwischen mir und seiner Firma hinsichtlich der Verwendung von Bildern geklärt wären sofern ich ihm schriftlich bestätige, dass ich die Markenverletzung anerkenne und zukünftig unterlasse als auch auf rechtliche Schritte diesbezüglich verzichte.
(diese drohte ich an, da mir aufgrund des Grundsatzverstoßes erheblicher Schaden bei Verlust des Powerseller Status droht)
Meine Frage:
Stellt das Verwenden von Bildern bei denen das Foto wie beschrieben abgeändert wurde einer ersten Einschätzung nach wirklich eine Markenverletzung dar?
Wie sollte weiter vorgegangen werden?
Antwort geschrieben am 02.03.2010 16:16:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Versicherungsrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Familienrecht
Bewertungen: 187
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Nach Ihren Angaben haben Sie die Kapazitätsangaben auf dem Bild retuschiert. Ich gehe dabei davon aus, dass Sie dies rein digital, also unter Einsatz von composing-software taten.
Ob hierin eine Verletzung des Markenrechts liegt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine sog. Bildmarke oder eine Wort-Bildmarke vorliegt, dessen Schutz nicht allein durch das Retuschieren beseitigt wurde.
Allerdings ist eine Inaugenscheinnahme für die abschließende Beantwortung erforderlich.
Es könnte auch ein Verstoß nach dem UrhG vorliegen.
Gem. § 23 UrhG dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen geschützter Werke nur mit Einwilligung der Urheber vorgenommen werden.
Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden, § 24 UrhG.
Ob in Ihrem Fall bereits von freier Benutzung auszugehen ist, wage ich im Rahmen dieser ersten Einschätzung zu bezweifeln. Denn es müsste in der Bearbeitung schon ein eigener Schöpfungsprozess gelegen haben, damit aus der Bearbeitung ein neues Werk wird.
Die beschriebene Verwendung stellt daher möglicherweise auch eine Urheberrechtsverletzung dar.
Ich rate Ihnen, vor Unternehmung weiterer Schritte eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der Rechtslage zu beauftragen. Dies empfiehlt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass Streitigkeiten in derartigen Angelegenheiten schnell sehr teuer werden können. Sollten Sie unsere Kanzlei beauftragen wollen, kann die hier gezahlte Vergütung angerechnet werden.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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