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Markenrechtsverletzung durch Adwords in Suchmaschine


07.01.2008 00:06 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt René Iven


| in unter 2 Stunden

Sachverhalt:
Gemeinsam mit meinem Partner bin ich Inhaber der Marke "T...magazin", welche als Titel eines Online-Magazins verwendet wird. Das Magazin ist als einziges seiner Art im deutschsprachigen Raum seit mittlerweile fast 10 Jahren in D/A/CH und durch den Bezug zu Branchen- und Produktentwicklungen im weiteren europäischen Raum auch bis UK und Spanien anerkannt und eingeführt.
Bei Nachforschungen bei Suchmaschinen bemerkte ich, daß seit kurzer Zeit bei Eingabe des vollständigen Markennamens neben den regulären Suchergebnissen auch bezahlte Anzeigen in der rechten Spate des Ergebnisfensters erscheinen. Diese werden auf Grund sogenannter Adwords von Webseitenbetreibern beim Suchmaschinenbetreiber in Auftrag gegeben. Gibt nun jemand eines der "bestellten" Adwords in die Suchabfrage ein, erscheint neben den Suchergebnissen auch die bezahlte Werbeeintragung.

Natürlich bin ich über die Verwendung meines/unseres Markennamens für fremde Angebote nicht unbedingt erfreut. Insbesondere, wenn die Werbeeinblendungen u.a. nachweislich zu Ebay-Seiten ohne jeglichen Bezug zu meiner Branche und auch ohne jegliche Fundstelle zum Branchenprodukt führen. Screenshots sind vorhanden.

Das Vorgehen gegen in Deutschland ansässige Anbieter aus der Adword-Werbung ist relativ einfach. Aber einer der Werbekunden des Suchmaschinenbetreibers ist in UK ansässig und da liegt das größere Problem. Es handelt sich hier um eines der Schwarzen Schafe der Branche und somit ist die Ausnutzung meines auf Verbraucher ausgerichteten Magazins sowie der Marke um so ärgerlicher.

Welche Möglichkeiten habe ich, den Rechtsverstoß des britischen Unternehmens mit klarer Ausrichtung auf den deutschen Markt zu ahnden und zukünftig zu unterbinden?
Gerne bin ich bereit, einen der hier beratenden Anwälte mit der Vertretung zu beauftragen, wenn eine gewisse Aussicht auf Erfolg besteht.
Dies gilt auch für die Vertretung gegen drei Störer in Deutschland; allerdings sehe ich hier eine Erfolgsgarantie als sicher an.
Für interessierte Anwälte: komme aus PLZ-Bereich 67... (keine Bedingung)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 26 weitere Antworten zum Thema:
Markenrechtsverletzung
07.01.2008 | 01:09

Antwort

von

Rechtsanwalt René Iven
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung zur missbräuchlichen Verwendung fremder Marken als Keywords kontext-sensitiv erscheinender Werbeanzeigen für Eigenwerbungen bei Suchmaschinen (z.B. Google AdWords) nicht einheitlich ist. Während das OLG Braunschweig und das LG Leipzig in der Verwendung abmahnfähige Markenrechtsverletzungen i.S. des § 14 MarkenG sehen (vgl. nur OLG Braunschweig NJW, MMR 2007, 110 ff.; LG Leipzig, MMR 2005, 622 ff.), sprechen sich z.B. das OLG Dresden und das OLG Düsseldorf dagegen aus (vgl. OLG Dresden MMR 2006, 326 ff.; OLG Düsseldorf MMR 2007, 247 ff.). Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.

Nach m.A. stellt die missbräuchliche Verwendung fremder Marken als Keywords eine Markenrechtsverletzung i.S. des § 14 MarkenG dar. In Ihrem Fall empfiehlt es sich, die missbräuchliche Markenverwendung "mehrgleisig" anzugreifen. Zunächst sind sämtliche Rechtsverletzungen umfassend zu protokollieren. Im Anschluss sind die Suchmaschinenbetreiber über die Markenrechtsverletzung zu informieren. Um weitere Rechtsprechung zur (Mit-)Störerhaftung zu vermeiden, werden die Suchmaschinenbetreiber mit deutscher Niederlassung die Abschaltung der streitgegenständlichen Anzeigen veranlassen. Parallel sind die betroffenen Werbekunden kostenpflichtig abzumahnen und ggf. auf Unterlassung bzw. Schadensersatz zu verklagen. Eine Inanspruchnahme der Betreibers, der in UK ansässig ist, ist hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit unproblematisch, solange die Internetanzeigen einen ausreichenden Inlandsbezug aufweisen (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO). Mit anderen Worten: Das Unternehmen in UK kann im Falle einer klaren Ausrichtung auf den deutschen Markt nach deutschem Recht verklagt werden.

Ich hoffe, Ihnen mit den vorangegangenen Ausführungen vorab weitergeholfen zu haben. Ich erlaube mir, Ihnen ferner anzubieten, die Korrespondenz mit den Suchmaschinenbetreibern und den Werbekunden zu übernehmen. Im Übrigen stehe ich Ihnen für Rückfragen weiterhin gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Iven
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt René Iven
Solingen

31 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht