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Frage geschrieben am 05.02.2006 15:17:00

Markenrechtsverletzung bei verkehrsgültigen technischen Begriff "Neuronales Netz"

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2298
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor ca. 3 Wochen eine Unterlassungsklage aufgrund einer Markenrechtsverletzung schriftlich zugestellt bekommen von der Antwaltskanzlei "Schließer Zab & Partner". Die Kanzlei handelt stellvertretend für "Public Financial Consulting GmbH" aus Berlin. Vorgeworfen wurde mir hier den deutschen Markennamen "Neuronales Netz" auf meiner eigenen Website: http://www.shareholder24.de markenrechtlich bedenklich verwendet zu haben in Form von Werbung. Eine entsprechende Urkunde für die Marke "Neuronales Netz" wurde mir ebenfalls zugestellt. Eine eigene Prüfung des Markennamens war dabei positiv. Ich wurde hierbei aufgefordert innerhalb einer Woche die unterschriebene Unterlassungserklärung zurückzusenden. Hierbei wird die Anerkennung der Marke und die Übernahme von Kosten für den Mandanten und dem Anwalt erklärt. Die Unterlassungserklärung habe ich leider unter Erwartung einer geringen Strafe (<500€) zurückgesendet um Ärger aus dem Weg zu gehen.

Nach ca. 1 Woche kam ein weiteres Schreiben, die sogenannte Kostennote. In dieser wird berechnet nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Betrag von 1.580€ verlangt. Da die Unterlassungserklärung bereits unterschrieben war, waren die Möglichkeiten aus meiner Sicht bereits eingeschränkt. Ich habe somit überwiesen, da der Betrag scheinbar nicht ungewöhnlich ist in der Summe (Recherche hier auf der Website).

Nun zu meiner eigentlichen Frage. Nach eigenen Recherchen und Hinweisen von Arbeitskollegen, sollte der Begriff "Neuronales Netz" im Finanzumfeld / Technischen Umfeld eine allgemeine Bezeichnung für ein technisches System darstellen, dass somit verkehrsrechtlich verwendet wird und nicht schützenswert ist.

Ist diese Aussage aus Ihrer Sicht korrekt? Kann ich daher gegen die Eintragung des Markennamens klagen? Mit welchem Erfolg und welchen Kosten? Wenn ja gibt es eine Möglichkeit die bereits überwiesene Summe zurückzubekommen? Ist zwar ziemlich ungünstig, erst jetzt diese Frage zu klären, aber ich würde das Thema für mich irgendwie anders abschließen wollen, als einfach nur überwiesen zu haben.

Inwieweit kann ich zudem in Verantwortung genommen werden für alte zwischengespeicherte Beschreibungen der Software z.B. bei Sharewareverzeichnissen (alle mir bekannten sind geändert) mit der Verwendung des Markennamens "Neuronales Netz"?

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Ich habe den Einsatz auf 25€ gesetzt mit Bitte um eine ausführliche Antwort.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 5.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.02.2006 17:02:39
Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
Moritzstr. 54-56, 45131 Essen, Tel: 020142711, Fax: 0201424865
Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss Sie darauf hinweisen, dass der Einsatz von 25,- EUR eigentlich viel zu gering ist, um eine ausführliche Antwort auf die von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu erhalten. Nicht umsonst haben Sie 1500,- EUR an die gegnerischen Rechtsanwälte bezahlt.

In der gebotenen Kürze lassen sich die aufgeworfenen Frage wie folgt beantworten:

Es spricht einiges dafür, dass der Begriff "Neuronales Netz" ein wissenschaftlicher Begriff ist, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch als Beschreibung für eine gewisse Methodik der Informationsverarbeitung durchgesetzt hat.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht für solche Begriffe eigentlich ein absolutes Schutzhindernis. Das heißt, dass solche Begriffe eigentlich gar nicht als Markenbezeichnungen eingetragungen werden dürfen. Ist eine Eintragung dennoch erfolgt, so kann die Marke gem. § 50 MarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht werden.

§ 54 Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse

(1) Der Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) ist beim Patentamt zu stellen. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden.

(2) Wird ein Antrag auf Löschung gestellt oder wird ein Löschungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, so unterrichtet das Patentamt den Inhaber der eingetragenen Marke hierüber. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, so wird die Eintragung gelöscht. Widerspricht er der Löschung, so wird das Löschungsverfahren durchgeführt.

Das Löschungsverfahren kostet 300,- EUR (Ziff. 333 300 Anl. zu § 2 Abs. 1 PatKG). Die Kosten können auf mehrere Antragsteller verteilt werden. Wenn Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, enttehen freilich weitere Kosten. Sie können den Löschungsantrag aber auch selbst stellen.

Eine Rückerstattung der Kosten ist unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung denkbar. Eine nähere Prüfung wäre hier zu aufwändig. Wenn die Marke tatsächlich gelöscht wird, sollten Sie damit einen fachkundigen Rechtsanwalt beauftragen.

Je nach Inhalt der Unterlassunsgerklärung müssen Sie dafür sorgen, dass der Begriff auf Ihren Seiten nicht mehr auftaucht. Ob auch frühere Verwendungen betroffen, sind lässt sich nur durch Auslegung der Erklärung ermitteln. Grundsätzlich erfordert die Verwirkung einer Vertragsstrafe aber ein vorwerfbares Verschulden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen. Beim nächsten Mal sollten Sie aber einen höheren Einsatz wählen. Die Beantwortung war jetzt doch recht aufwändig.

Mit freundlichen Grüßen

Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt

Societät de Nocker
Rechtsanwälte und Notar in Essen

www.deno-law.com
www.informationspflichten.de

kanzlei@deno-law.com
Tel.: 0201 42711


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.02.2006 17:39:07

Vielen Dank für Ihre Analyse. Sie hilft mir weiter und bestärkt mich in meinen Annahmen. Ich werde den Fall nach Prüfung einem Rechtsanwalt übergeben und versuchen das Löschverfahren einzuleiten, auch wenn ich die "Kostennote" nicht zurückbekomme.
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