Frage geschrieben am 07.04.2009 08:48:21Betreff: Markenrechtsverletzung
Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € 40,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 483
Bereits kurz nach dem Einstellen hatte er eine Mail bekommen das diese Shirts wohl keine Originalen sind. Darauf hin (1 Tag später) hat er diese Auktion wieder beendet weil er kein Risiko eingehen wollte.
Nun bekommen wir oder vielmehr ich, weil der Account ja auf meinen Namen läuft, eine Abmahnung wegen Markenverletzung.
Nun meine Fragen: Bin ich überhaupt haftbar wenn ich nicht selber den Artikel verkaufe? Ich selber wusste noch nicht einmal davon!
2. Bin ich haftbar obwohl der Artikel bereits einen Tag nach Einstellung weider bei Ebay von meinem Sohn herraus genommen wurde? Verkauft wurde der Artikel ja gar nicht.
Hinzu kommt noch das der von den Anwälten genannte Ebayname gar nicht meiner ist. Die Fotos geben aber, bis auf eines, die Artikel wieder die mein Sohn einstellte.
Wie stehen meine Chancen?
Vielen Dank daß Sie sich für mich Zeit genommen haben!
Antwort geschrieben am 07.04.2009 10:45:08
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Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 272
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist, Ihre Verkäufe „im geschäftlichen Verkehr“ im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG erfolgen oder Sie nicht geschäftsmäßig agieren. Dies hängt letztlich von Ihrem Auftreten als Verkäufer ab – auf Basis Ihrer Angaben ist eine abschließende Beurteilung der Chancen des Vorgehens gegen eine womöglich unberechtigte Abmahnung nicht möglich.
Wenn Sie gewerblich bei Ebay handeln, könnte ein Verstoß vorliegen. Dies deshalb, weil Ihnen das Handeln Ihres Sohnes ggf. nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung zugerechnet werden kann. Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit können sein: Betreiben eines Ebay-Shops, Angebot von Neuwaren, sehr hohe Anzahl von Verkäufen innerhalb eines kurzen Zeitraumes usw.. Als Anschlussinhaber trifft Sie weiter eine umfassende Informationspflicht (Kann der Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht werden?), eine umfassende innerfamiliäre Aufklärungs- und Belehrungspflicht sowie die Pflicht, ausreichende Sicherungsmaßnahmen dahingehend zu unternehmen, dass kein Missbrauch stattfinden kann. Hier wird sich die Frage stellen, weshalb Ihr Sohn auf Ihren Ebay-Account Zugriff haben konnte.
Dass die Verkäufe letztlich nicht zustande gekommen sind, ist im Hinblick auf einen möglichen Markenverstoß dann unbeachtlich, wenn der Anschein erweckt worden ist, dass Sie Markenprodukte veräußern und die Marke so im Sinne des § 14 MarkenG „benutzt“ worden ist.
Der Umstand, dass in der Abmahnung Ihr Ebayname nicht verwendet worden ist, kann darauf zurück zu führen sein, dass die gegnerische Kanzlei ein Muster verwendet hat und der Name eines anderen Abgemahnten nicht ausgetauscht worden ist – hier ist aber mit einer Korrektur zu rechnen.
Sie sollten die Abmahnung insgesamt aufgrund der zu beachtenden kurzen Fristen und des Risikos einer Unterlassungsklage schnell anwaltlich prüfen lassen. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt sein sollte, ist es möglich, für Sie „günstigere“ Konditionen auf dem Verhandlungsweg zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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