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Frage geschrieben am 29.04.2008 21:23:00

Markenrechtsverletzung

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2098
Hallo , wurde heute von einem Käufer bei eBay angeschrieben das ich ihm gefälschte ware als original verkauft habe . Es handelt sich dabei um ein paar damenschuhe "Manolo blahnik". Und den artikel hat er am 15.11.2006 gekauft. Meine frage ist : kann er damit jetzt noch kommen und was sind die folgen wenn ich den betrag nicht zurück erstatte?

Hier die Original Nachricht von dem Käufer:

Hallo, ich habe im November 2006 von Ihnen ein Paar Schuhe gekauft. Diese priesen Sie in der Auktion als Orginal Manolo Blahnik an. Dieser Schuh stellte sich als Fälschung heraus. Auf Anraten meines Rechtsanwaltes fordere ich Sie auf, den Kauf in Ihren Interesse rückgänigig zu machen. Sollte ich nichts von Ihnen hören, werde ich Anzeige gegen Sie erstatten.
Mit freundlichen Gruß

Was soll ich jetzt tun ?
Soweit ich mich noch erinnern kann geht es hier um einen Verkaufspreis von ca 195euro


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.4.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 29.04.2008 22:59:52
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Es hängt entscheidend davon ab, ob die Schuhe tatsächlich eine Fälschung waren.

Wenn es sich um eine Fälschung handelte, haben Sie einen Betrug begangen und der Verkauf ist nichtig. Sie müßten dem Käufer auch jetzt noch den Kaufpreis erstatten.

Wenn es sich hingegen nicht um eine Fälschung handelte, müssen Sie nichts tun.

Hierbei sollten Sie beachten, daß die Beweislast bei dem Käufer liegt, d.h. er muß beweisen, daß Sie ihm gefälschte Schuhe übersandt haben. Dies stelle ich mir, nicht zuletzt aufgrund des Zeitablaufes, als schwierig vor.

Wenn Sie also tatsächlich gefälschte Schuhe verkauft haben und das Risiko vermeiden wollen, daß die Gegenseite es beweisen kann, sollten Sie bezahlen.

Ansonsten sollten Sie nicht bezahlen.

Auch sollten Sie beachten, daß der Käufer bei Zahlung dennoch Anzeige erstatten könnte und die Staatsanwaltschaft eine Zahlung als Schuldeingeständnis ansehen würde.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

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