366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1318 Besucher | 10 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » Markenrechtsverletzung ?
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Internetrecht, Computerrecht » Markenrechtsverletzung ?

Markenrechtsverletzung ?


05.12.2006 21:13 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger


| in unter 2 Stunden

Hallo,
bitte um Beantwortung folgender Fragen anhand des genannten Beispiels:

Bin Mitglied einer Vereinigung, deren Namen geschützt ist. Sagen wir "Metzgermeister".

Diese Vereinigung entwickelt eine Kundenkreditkarte in Zusammenarbeit mit einer Kreditkartengesellschaft, deren Namen ebenfalls geschützt ist - nennen wir sie "Masterkarte".

Diese Kundenkredit-Karte wird unter dem Namen "Metzgermeister-Masterkarte" vertrieben. Ich als Mitglied der Vereinigung bin berechtigt, diese Kreditkarte an meine Kunden zu verkaufen.

Um den Verkauf voranzutreiben registriere ich die www.metzgermeister-masterkarte.de auf meinen Namen. Es gibt noch Vorarbeiten zu erledigen, die Domain bleibt solange (nur für ein paar Wochen) ohne Inhalt, wird nicht geparkt etc.

Nun kommt die Vereinigung auf die Idee, sich die Domain zu registrieren und merkt, dass ich das bereits getan habe. Sie fordert mich auf (höflich, freundlich, ohne Abmahnung, Androhung etc.) die Domain auf sie zu übertragen und bietet freundlicherweise an, die Registrierungs-/und Übertragungskosten zu übernehmen. Soweit der Sachverhalt - jetzt meine Fragen:

Beide Begriffe sind wohl geschützte Markennamen, aber jeweils nur die Einzelbegriffe und nicht die Kombination/der Produktname. Gibt es durch die Registrierung des Domainnamens in diesem Falle eine Markenrechtsverletzung?

Kann die Vereinigung auf die Übertragung der Domain bestehen?

Muss ich mit Abmahnung oder anderen rechtlichen Schritten rechnen, wenn ich diese verweigere?

Bin ich in der Lage finanzielle Forderungen zu stellen oder setze ich mich damit irgendwie ins Unrecht?

Leider habe ich bei meinen Recherchen keine Antworten auf diese Fragen gefunden. Ich hoffe sehr, Sie können mir weiterhelfen.
Besten Dank schon mal.



05.12.2006 | 21:56

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage(n), die ich entsprechend dem dargestellten Sachverhalt wie folgt beantworte:

Ihre Vereinigung könnte insbesondere aus dem Markenrecht Ansprüche gegenüber Ihnen herleiten. Ein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens wurde von der Rechtsprechung zwar schon mehrmals verneint. Sofern sich ein unberechtigter Domaininhaber jedoch nicht zur Freigabe einer geschützten Domainadresse entscheidet, so kann je nach Darstellung des Sachverhalts auf Unterlassung der Domainnutzung oder auch auf Schadensersatz geklagt werden. In der Regel ergeht vorher eine Abmahnung.

In der von Ihnen beschriebenen Angelegenheit kommt insbesondere ein Unterlassungsanspruch des Verbandes aus § 15 Markengesetz entsprechend in Betracht. Hierzu führe ich weiter wie folgt aus:

Für Marken kommt nach dem Markengesetz ein Schutz gegen identische oder ÄHNLICHE DOMAINNAMEN in Betracht. Entsprechend § 15 MarkenG kann sich der Inhaber einer Marke gegen die Gefahr von Verwechslung schützen. Dazu müsste zunächst eine Nutzung des Nomainnamens im geschäftlichen Verkehr, oder zumindest eine geschäftsähnliche Nutzung erfolgt sein.

Hier darf ich § 15 MarkenG auszugsweise veröffentlichen:

§ 15 ( 1 ) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.
( 2 ) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
( 3 )...
( 4 )Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
( 5 ) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
...
Zitat Ende

Zur Beurteilung der Gefahr einer Markenrechtsverletzung sind sowohl die Identität oder Ähnlichkeit des Kennzeichens, als auch der Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Pauschale Erwägungen sind angesichts der unzähligen Einzelfallentscheidungen der Gerichte nicht möglich.

Eine erste Einschätzung der Sach - und Rechtslage deutet in Ihrer Angelegenheit jedoch leider auf eine Markenrechtsverletzung hin, da zumindest eine Verwechsungsgefahr mit den beiden geschützten Markenbegriffen angenommen, bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Um eine verbindliche Auskunft zu erlangen, könnte ein Rechtsanwalt von Ihnen mit der Prüfung weiterer Details beauftragt werden. Es tut mir leid, dass ich keine günstigere erste Einschätzung der Rechtslage abgeben kann. Ich hoffe dennoch Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
anwalt@rechthilfreich.de

Internet- Arbeits - Miet - Verkehrsrecht

Homepage
www.rechthilfreich.de

Blogs
www.rechthilfreich.blogspot.de
www.arbeitsrecht-rechthilfreich.blogspot.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau

342 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht