19.03.2009 | 14:31
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
687 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen zusammenfassend wie folgt:
Das was Sie leider erhalten haben, nämlich eine markenrechtliche Abmahnung, ist im Geschäftsverkehr mit E-Bay häufig anzutreffen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung könnte ein Markenrechtsverstoß vorliegen, wenn Sie tatsächlich ein gefälschtes Trikot angeboten haben. Dies lässt sich aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen.
Ich gebe Ihnen aber zu bedenken, dass Sie unbedingt auf die
Abmahnung reagieren sollten, indem Sie nach vollständiger Prüfung des Sachverhalts (insoweit ist zwingend erforderlich Ihre Angebotsseite bei E-Bay einzusehen und den genauen Wortlaut der Abmahnung sowie
Unterlassungserklärung zu kennen) gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung abgeben sollten.
In diesem Zusammenhang rate ich aber dringend davon ab, die vom Anwalt vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da der Wortlaut, wofür Sie sich verpflichtet, zu weit gefasst sein könnte und Sie gegebenenfalls auch die Anwaltskosten in voller Höhe anerkennen (ist oft in der Unterlassungsverpflichtung mit verankert).
Ihnen wäre dann zu empfehlen gegebenenfalls eine eigene Unterlassungserklärung und zwar rechtsverbindlich aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abzugeben.
Bitte bedenken Sie, dass im Markenrecht der Regelstreitwert bei 50.000.- € liegt und ein nicht reagieren höchstwahrscheinlich eine einstweilige Verfügung gegen Sie zur Folge haben wird, was sehr hohe Kosten auslösen könnte.
Selbst falls eine umfassende Prüfung ergeben sollte, dass Sie einen Markenrechtsverstoß begangen haben, werden in der Praxis die zu zahlenden Abmahnkosten zwischen den Anwälten ausgehandelt.
Daher rate ich Ihnen dringendst an, einen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Erfahrenen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Sehr gerne können Sie sich auch an meine Kanzlei wenden, die auf diesem Gebiet bereits einschlägige Erfahrungen hat. Den hier geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen und Ihnen ein faires Angebot für die Abwehr bzw. Vertretung im Rahmen dieser Abmahnung zu unterbreiten.
Eine Mandatsausführung ist via Fax, E-Mail, Telefon, etc. in einer solches Angelegenheit auch sehr gut über weitere Entfernungen möglich, da solches Angelegenheiten tendenziell außergerichtlich gelöst werden und bei angemessenem Reagieren auf die Abmahnung sehr selten vor Gericht gelangen.
Sehr gerne können Sie sich in dieser Angelegenheit auch telefonisch an mich wenden, damit gegebenenfalls weitere Einzelheiten/Vorgehensweisen besprochen werden könnten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorhaben noch alles Gute und viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
19.03.2009 | 20:12
Sehr geehrter Herr RA Newerla,
vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Es ist mir klar, dass Sie nicht konkret auf den Inhalt der besagten UVE eingehen konnten, aber sie beinhaltet m.E. keine versteckte Formulierungen, "nur" den folgenden Text :
Ich ....verpflichte mich gegenüber der Firma...
1.es unter Übernahme einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsrafe in Höhe von € 5.100,- zu unterlassen, Trikots , die mit dem Zeichen....gekennzeichnet sind, anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, zu bewerben oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, sofern diese Produkte nicht von der Firma .... oder in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung in einem Mitgliedstaat der EU in Verkehr gebracht worden sind.
2. die noch in meinem Besitz oder Eigentum befindlichen Produkte gemäß Ziffer 1. zu vernichten oder vernichten zu lassen und der Firma... die Möglichkeit geben, diese Vernichtung zu überwachen.
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mehr steht nicht drin
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Um Ihre kostbare Zeit nicht zu sehr in Anspruch zu nehmen, bitte ich Sie lediglich um Ihre persönliche und unverbindliche Meinung :
Kann ich nun die UVE unterschreiben - ja / bedingt / nein ?
Vielen herzlichen Dank !
RF
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.03.2009 | 22:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag, den ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Formulierung des Unterlassungsbegehrens ist schon OK. Trotzdem kann ich Ihnen aus Haftungsgründen nicht pauschal und verbindlich sagen, daß Sie diese Erklärung unterzeichnen können. So könnte in der Unterlassungserklärung kleine Fallen eingebaut sei, wie ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, das Anerkenntnis der Anwaltskosten zu eine müberzogenen Streitwert,etc.
Auf jeden Fall kann ich Ihnen aber sagen, dass Sie die Erklärung wenn dann eingeschränkt, also rechtsverbindlich aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unterschreiben sollten.
Wenn Sie wünschen, können Sie mich auch morgen ab 11.00 Uhr anrufen, damit wird die Angelegenheit noch kurz zusammen erläutern können. Hierdurch werden Ihnen zunächst keine weiteren Kosten entstehen, es sei denn Sie würden doch noch eine Beauftragung durch mich wünschen.
Dann wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Abend und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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