Wir haben vor ca. 2 Jahren mal eine URL reserviert:
http://www.kindergeburtstag-24.de/.
Diese URL ist jetzt vor 2 Wochen von uns mit ein wenig Text aktiviert worden (Wir arbeiten im Bereich Suchmaschinenoptimierung und wollen mit dieser - für uns unwichtigen - Site testen, wieviel Backlinks eine Site "verträgt", bis sie von Suchmaschinen "abgestraft" wird).
Heute bekommen wir eine Mail:
- Zitat Anfang -
Guten Tag,
fairerweise möchte ich Sie darüber informieren, dass der Begriff
kindergeburtstag24 markenrechtlich geschützt ist. Ein Verwechslung mit
kindergeburtstag-24 ist deutlich zu erkennen. Ungern möchten wir
rechtliche Schritte einleiten.
Wir bitten Sie deshalb mit sofortiger Wirkung von der weiteren
Verwendung dieses Namens abzusehen.
- Zitat Ende -
Wir waren bislang der Meinung:
a. Das gebräuchliche Worte (Blumen, Computer, KINDERGEBURTSTAG etc.) nicht geschützt werden können
b. Das 24 für eine 24-stündige Verfügung im Netz steht und keine besondere Eigenschaft von einer Site allein beschreibt.
Mahnt uns der Betreiber zurecht ab?
Sollen wir die Site über den Jordan gehen lassen?
Sind wir im Recht - und was kostet uns dies im worst case?
Antwort geschrieben am 02.05.2011 11:42:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Kombination der beiden Worte bzw die Wort-/Zahlkombination besitzt nach Auffassung des DPMA offensichtlich hinreichende Unterscheidungskraft. Dies ist auch meines Erachtens tatsächlich der Fall.
Die Wort-Bildmarke ist auch beim DPMA geschützt. Siehe dazu
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/301099189/DE
Eine Verwechslungsgefahr ist in jedem Falle zu bejahen, so dass ich im Rahmen der hier nur möglichen, vorläufigen Einschätzung empfehlen muss, die Seite freizugeben und die URL zu löschen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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