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Frage geschrieben am 14.08.2009 13:00:35

Markenrecht,Internet,Handel gewerblich

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1843
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir planen den gewerblichen Handel mit second-hand Designer Taschen und Accessoires von Luxus Herstellern (überwiegend Louis Vuitton) in Deutschland.
Die Taschen würden wir aus einem Drittland beziehen und nach Deutschland einführen wollen.
Über die Einfuhrformalitäten, Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren haben wir uns informiert.
Wir würden die Warensendungen per Postpaket für die ordnungsgemäße Verzollung mit allen dafür notwendigen Angaben versehen.
Die Taschen erwerben wir gebraucht mit Rechnung von second-hand-Läden (im Drittland), die sich auf den An- und Verkauf dieser Luxus Taschen spezialisiert haben.
Es sind keine vom Markenrechtsinhaber (Louis Vuitton) lizenzierte Händler. Sie verkaufen ausschließlich gebrauchte Taschen.

Bei den angebotenen Taschen handelt es sich garantiert um Originalware des Luxus Herstellers Louis Vuitton, was sich anhand der eingeprägten Seriennummern nachvollziehen lässt.

Unsere Fragen:

1.Ist die Einfuhr (per Postpaket) aus einem Drittland dieser gebrauchten Original-Taschen und Accessoires mit Rechnung von second-hand-Händlern aber ohne Zertifikat vom Markenrechtsinhaber (unter den oben genannten Voraussetzungen) nach Deutschland erlaubt?

2.Kann der Zoll die Warensendung festsetzen? (Der Nachweis der Originalität lässt sich nur anhand der Seriennummern per Anfrage bei Louis Vuitton führen. Dort ist jedes hergestellte Produkt mit Seriennummer registriert.)

3.Wie lange kann der Markenrechtsinhaber die Warensendung beim Zoll festhalten lassen?

4.Ist der gewerbliche Handel mit gebrauchten Original-Taschen und Accessoires in Deutschland ohne Lizenz vom Markenrechtsinhaber erlaubt?

5.Ist der gewerbliche Handel mit gebrauchten Original-Taschen und Accessoires in Deutschland ohne Lizenz vom Markenrechtsinhaber im Internet (ebay) erlaubt? (Wir sind geprüftes Mitglied und dürfen laut eBay original Produkte von Louis Vuitton auf deren Plattform verkaufen).Nach unserer Recherche gibt es bereits schon länger einige, gewerblich tätige Anbieter bei ebay.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte. Bitte haben Sie zunächst Verständnis dafür, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:

Zunächst vorausgeschickt: Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um Originalware, die in einem Drittland produziert worden ist. Mit Drittland verstehe ich außerhalb der EU, andernfalls nutzen Sie zur Klarstellung bitte die Nachfragefunktion. Dass es sich um Originalware handelt, ergibt sich für Sie aus den geprägten Seriennummern. Ob dieses eventuell auch Fälschungen ermöglicht, kann ich von hieraus nicht beurteilen und gehe daher vom einem gebrauchten Originalprodukt aus. Ob hier der Zoll zum Beispiel Zweifel an der Originalität haben kann, was sicherlich ein Festhalten der Ware zur Folge hätte, kann ich nicht einschätzen. Sicherlich wäre es ratsam, zuvor eine offizielle Bestätigung der Originalität vom Markenrechtsinhaber zu erhalten und diese beim Zoll „zu hinterlegen", denn Zweifel werden wohl entstehen. Ob Sie hier vom Markenrechtsinhaber eine solche Bestätigung erhalten werden, hängt von der Frage der Erschöpfung ab:

Ihre Fragen, auch hinsichtlich der Handhabung beim Zoll, richten sich an ein mögliches Verhalten des Markenrechtsinhabers.
Wichtig ist hier § 24 MarkenG (siehe unten). Wenn also die von Ihnen einzuführende Ware auf dem europäischen und/oder deutschen Markt bereits durch den Markenrechtsinhaber vertrieben wird (also als Originalware verkauft wird), ist Erschöpfung eingetreten, so dass dem Markenrechtsinhaber keine Rechte gegen die Verbreitung der Originalware zustehen, was dann selbstverständlich auch für eBay gilt.
Gibt es diese Ware allerdings hier nicht, sondern wurde die Originalware für einen anderen Markt (z.B. Asien etc.) produziert, dürfen Sie diese ohne Einwilligung des Markenrechtsinhabers, sprich ohne eine Lizenz, nicht einführen.



Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gern für Ergänzungen sowie gegebenenfalls für die weitere Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Falls Sie mich beauftragen wollen, können Sie sich bitte zunächst per Email über info@dannheisser.de kontaktieren. Wenn Sie diese Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüssen


gez. RA Dannheisser







Kai-Uwe Dannheisser
Rechtsanwalt

Dannheisser Poley & Carballo
Rechtsanwälte & Abogado
Mittelweg 161
20148 Hamburg
Tel.: 040/4112557-0
Fax: 040/4112557-17
www.rae-dpc.de
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info@rae-dpc.de
info@dannheisser.de





§ 24 Markengesetz Erschöpfung
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.



Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Markenrecht,Internet,Handel gewerblich | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-08-17
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