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Markenrecht -Wortmarke


28.04.2009 16:53 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,

ich habe gerade den Fall, dass eine Firma einen sehr ähnlichen Namen in der gleichen Branche verwendet wie meiner Firma.
Meine Firma wurde in 2004 in das Handelsregister eingetragen. Die Wortmarke wurde aber nicht extra geschützt.

Die andere Firma gibt es noch nicht so lange aber die Wortmarke dieser Firma ist laut meiner Recherche eingetragen. Nun meine Frage: Kann man, da ich länger am Markt bin eine Löschung der Wortmarke beantragen?

Oder ist es gar so, dass ich bei einer evtl. Klage den kürzeren ziehe.
Die Wortmarke spricht sich exakt gleich und es unterscheidet sich lediglich um einen Buchstaben. Gerne lasse ich Ihen die Wortmarke zukommen, will diese aber nicht öffentlich darstellen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 46 weitere Antworten zum Thema:
Markenrecht
28.04.2009 | 17:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Der Name Ihrer Firma könnte auch ohne Eintragung dem Markenschutz unterstehen, wenn dieser durch die Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat, vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG.

Insoweit geht es also um die Bekanntheit Ihrer Firma innerhalb der beteiligten Verkehrskreise.

Gem. §§ 9, 12 Markengesetz kann die Löschung der eingetragenen Marke verlangt werden, wenn Sie bereits vor der Eintragung der Wortmarke durch die andere Firma maßgebliche Rechte an der Marke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG besaßen und diese Sie berechtigten, die Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

Es ist selbstverständlich nicht auszuschließen, dass Sie in einem Prozess um die Wortmarke unterliegen, jedenfalls kann ich im Rahmen dieser Erstberatung hierzu keine Prognose abgeben. In Anbetracht des Risikos rate ich zur Konsultation eines Rechtsanwalts.

Die Verwechselungsgefahr dürfte anhand Ihrer Schilderungen zu bejahen sein.
___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 28.04.2009 | 17:32

Danke für die schnelle Auskunft!

Wenn ich es richtig verstehe ist meine Firma Kraft seines Eintrages im Handelregister schon in gewisser Weise geschützt. In diesem Fall dürfte ich demnach auch maßgebliche Rechte am Unternhmen haben, oder habe ich das falsch verstanden?


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2009 | 09:53

Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe davon aus, dass Sie Rechte an der Wortmarke und nicht am Unternehmen meinen.

Richtig ist, dass Sie aufgrund der Tatsache, dass Ihre Firma länger existiert Rechte an der Marke inne haben können.
Allerdings ist genauso erforderlich, dass die Benutzung im geschäftlichen Verkehr als Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Nur wenn durch intensive Benutzung der Kunden/Geschäftspartner etc. die Verkehrsgeltung erlangt wurde, werden Sie die Löschung der Marke verlangen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ziegler
-Rechtsanwalt-

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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FACHGEBIETE
Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht