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Ich Post bekommen vom Rechtsanwalt, der eine Markenfirma vertritt.
Vorab muß ich sagen, dass wir eine GdbR vom 01.01.05 bis 30.04.05 betrieben haben.
Zum Fall:
Am 16.03.2005 (vor über einem Jahr) wurde ein Polo an einen Testkäufer verkauft.
Am 17. Juli letzten Jahres stand ohne Vorwahnung die Polizei mit Durchsuchungsbefehl hier, hat Ware, Buchhaltung, Computer, etc. zur Einsicht und Überprüfung mitgenommen. Es befanden sich allerdings keine POLOS der MARKENFIRMA HIER.
Der Durchsuchungsbefehl wurde ausgestellt auf Verlangen der Markenfirma gegen die .....+..... GdbR. (und nicht auf meinen Einzelnamen).
Ein Gutachten lag bei, welche aussagte, das das Polo eine so gute Fälschung sei, dass es selbst von einschlägigem Fachpersonal nicht erkannt werden konnte!!!!
Da anhand der Buchhaltung und sonstiger Korrespondenz nachgewiesen werden konnte, dass wir selbst die Ware mit Originalrechnung und Bestätigung Originalität von einem deutschen Großhändler angekauft hatten.
Das Verfahren wurde am 18.01.2006 eingestellt!
Mein Partner wohnt seit 30. April 2005 wieder in Frankreich und deshalb wendet sich der RA an mich persönlich.
Letzte Woche erhielt ich ein Schreiben des Rechtsanwaltes dieser Firma (sprich: 14 Monate nach Kenntniserlangung des Falles) mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, 3.800,-- Euro Schadensersatzansprüche und 1832,80 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Ich habe dem RA schriftlich mitgeteilt, dass laut Aktenlage das Verfahren eingestellt wurde, ich nur Teilhaberin der GdbR war, kein Geld habe und sowieso nicht mehr tätig bin.
Der Rechtsanwalt hat Akteneinsicht und er weiß das alles!!
Er hat mich am Freitag angerufen und sollte mit mir eine Zahlung per Rate monatlich 150,-- - 200,-- Euro vereinbaren (für die gesamte Summe).
Ich habe kein Geld und kann das nicht und habe versucht es ihm zu erklären, er meinte nur, dass er dann der Markenfirma mitteilen würde, dass sie den Gerichsvollzieher beauftragen sollen und Klage einreichen sollen. Ich habe dem RA gesagt, dass ich die Unterlassungserklärung mit ruhigem Gewissen unterzeichnen würde (ohne Passus Schadenersatz).
Kann aber auch nicht zum Rechtsanwalt gehen, da dieser schon zuviel gekostet hatte.
Ich erachte es als Frechheit, zuerst Strafanzeige zu stellen (erst ein halbes Jahr später) und dann nach über einem Jahr eine Abmahnung zu senden! Ist das rechtens?
Kann eine Abmahnung unter diesen Umständen noch nach über einem Jahr geschickt werden?
Muss ich den Schadensersatz bezahlen (denn ich habe gelesen, dass ein schuldhaftes Handeln vorliegen muß und durch das Gutachten bestätigt die Firma doch selber, dass keiner diese Fälschung erkennen konnte).
Kann der Rechtsanwalt sofort einen Gerichtsvollzieher schicken oder wird erst ein Verfahren gemacht und wie sind seine Aussichten?
Ich weiß nicht, was ich tun soll
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.5.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.05.2006 09:32:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian P. de Nocker
Moritzstr. 54-56, 45131 Essen, Tel: 020142711, Fax: 0201424865
Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
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Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Ihre Frage ist sehr komplex und für den gebotenen Einsatz nur in aller Kürze zu beantworten:
Anders als z.B. Ansprüche aus UWG, die nach 6 Monaten verjähren, gelten für markenrechtliche Ansprüche die regelmäßigen Verjährungsfristen nach BGB (§ 20 MarkenG). Grundsätzlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche also auch nach eineinhalb Jahren noch geltend gemacht werden.
Ob das Unterlassungsbegehren bergündet ist, kann aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend beurteilt werden. In der Regel begründet bereits der einmalige Verstoß die Vermutung einer Wiederholungsgefahr, die nur durch die Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung widerlegt werden kann. Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr aufgrund der besonderen Einzelfallumstände (kein Verschulden, einmaliger Verstoß, Zeitablauf etc.) möglicherwiese ausnahmsweise nicht besteht, dürfte es aufgrund des hohen Streitwertes ratsam sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie sollten dies aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun. Außerdem sollten Sie die Erklärung mit einem fachkundigen Rechtsanwalt abstimmen, damit Sie nicht mehr versprechen als Sie müssen, aber auch nicht zu wenig. Für die Formulierung der Erklärung können Sie ein günstiges Pauschalhonorar vereinbaren.
Hinsichtlich des Schadensersatzes haben Sie recht. Nach § 14 Abs. 6 MarkenG sind Schadensersatzansprüche verschuldensabhängig. Sofern Sie also keine Anhaltspunkte dafür haben konnten, dass Sie gefälschte Ware verkaufen, sind Sie nicht schadenersatzpflichtig. Im Übrigen wäre auch die Höhe des Schadensersatzanspruches in Frage zu stellen.
Sehr promblematisch ist die Frage der Kostenerstattung. Sofern ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, kann sich der Kostenerstattungsanspruch nur aus den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Ob die Voraussetzungen vorliegen ist ganz wesentlich von der Frage abhängig, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. Es kommt also auf die weiteren Umstände des Einzelfalls an.
Wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, so ist diese jedenfalls als äußerst gering anzusehen. Insoweit dürfte jedenfalls der Gegenstandswert deutlich geringer sein, als in vergleichbaren Fällen. Auch wenn Sie wenig Geld zur Verfügung haben, sollten Sie definitiv einen fachkundigen Anwalt konsultieren. Vereinbaren Sie ein Pauschalhonorar im Rahmen Ihrer Möglichkeiten.
Wenn Sie keinen wirtschaftlichen Spielraum haben, sollten Sie sich beim zuständigen Amtsgericht erkundigen, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beratungshilfe vorliegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort weiterhelfen konnte. Für Rückfragen stehe ich jederzeit zur Verfügung. Gerne auch telefonisch.
Mit freundlichen Grüßen
Christian P. de Nocker
Rechtsanwalt
Societät de Nocker
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