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MARKENRECHT/Internet-Recht
Sehr geehrte Frau/Herr RA,
wir sind gewerbliche Händler und haben bei eBay einen geschützten Markennamen verwendet.
Da das Ebay Angebot gelöscht wurde, hatten wir eine Abmahnung bereits erwartet und deshalb im Vorfeld mit dem Markeninhaber Kontakt aufgenommen und uns entschuldigt.
Es wurde auf die Anwaltsgebühr verzichtet, aber ich wurde förmlich abgemahnt und habe folgende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschrieben.
Herr .……….
verpflichtet sich gegenüber der
XXXXXX
1. Es ab sofort zu unterlassen, (Artikel um den es geht) unter Verwendung der Bezeichnung „XXXXX" im Geschäftsverkehr insbesondere im Internet zu bewerben, anzubieten und zu verkaufen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von XXXX Euro an die XXXXX zu zahlen.
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Meine Sorge:
In der Vergangenheit haben wir diesen Artikel mehrmals erfolglos versucht zu verkaufen.
Wenn man z.b. bei Google den Artikel genau mit dieser Bezeichnung sucht, dann erscheint er mehrmals im Internet (natürlich als beendetes Ebay-Angebot!).
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Eine Unterlassung gebe ich doch immer für die Zukunft ab.
In der Unterlassungserklärung steht …ab sofort zu unterlassen... insbesondere im Internet zu bewerben, anzubieten und zu verkaufen.
Meine Frage:
1.) Ist es ein Problem, wenn in den Suchmaschinen z.b. bei Google noch die !!! beendeten !!!Ebay-Angebote
(mit dem abgemahnten Markennamen)
gefunden werden können???
Könnte dies als bewerben gesehen werden? - alle Angebote sind beendet.
Angeboten wird der Artikel nicht mehr – alle Angebote sind beendet.
Verkauft werden kann der Artikel nicht mehr – der Artikel wurde vernichtet.
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Ich hätte sehr gerne eine Löschung in den Suchmaschinen beantragt (vorsorglich um gar kein Risiko einzugehen).
Laut Ebay – Kundendienst können aber die bereits beendeten Artikel nicht sofort entfernt werden. Sondern werden nach 60 Tagen automatisch von der Ebay-Seite entfernt.
(Sind dann aber vermutlich immer noch im Internet auffindbar).
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 16.05.2010 22:00:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Isabelle Wachter
Taunustr. 10, 63067 Offenbach, Tel: 06985003383, Fax: 032128500333
Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 103
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Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist nach § 14 Abs. 1 MarkG immer, dass Ihrerseits eine "Nutzung im geschäftlichen Verkehr" vorliegt. Sie müssen den fremden Markennamen also im Rahmen Ihrer gewerblichen Tätigkeit zur Kennzeichnung von Waren nutzen.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine markenrechtlich relevante Nutzung nur vor, wenn diese im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes erfolgt (BGH in GRUR 2002, S. 814 (815))
Sie haben auf eBay eine Markenrechtsverletzung begangen, diese gegenüber dem Rechteinhaber eingeräumt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben.
Sie dürfen von nun an nicht erneut den abgemahnten Markennahmen wie oben beschrieben nutzen; anderenfalls wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig und Sie laufen Gefahr, erneut vom Rechteinhaber abgemahnt zu werden.
Was die geschlossenen Angebote bei Ebay anbelangt, so liegt insoweit keine "neue" Nutzung, also keine neue Verletzungshandlung im Sinne des Markenrechts durch Sie vor, durch die die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung ausgelöst werden könnte.
Es handelt sich hierbei lediglich um eine "Nachwirkung" der alten und bereits abgemahnten Verletzungshandlung, auf die Sie aufgrund der technischen Gegebenheiten bei Ebay und Google auch keinen Einfluss haben.
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