ich habe mir vor einiger Zeit eine selbst erfundene und kreierte Wort und Bildmarke schützen lassen. Die Urkunde dafür ist in meinem Besitz.
In nächster Zeit werde ich mit einigen Gesellschaftern eine GmbH gründen. Es gibt einen Mehrheitsgesellschafter (51%) und mehrere mit weniger Prozenten - zu diesen gehöre auch ich. Der Name der GmbH soll so lauten wie die von mir geschützte Marke aufgrund des schon recht guten Bekanntheitsgrades in der Öffentlichkeit. Außer mir weiss niemand, dass ich mir diese "Marke" schon habe schützen lassen. Die Geschäftsführung soll ich übernehmen.
Muss ich den Sachverhalt den Gesellschaftern vor GmbH Gründung mitteilen? Wenn ja, was muss ich tun, damit es zu keinen Komplikationen kommen kann hinsichtlich Schadenersatzforderungen oder was auch immer....?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.05.2009 22:36:36
Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Nutzt nach der Gründung die GmbH Ihre Marke und wären sie nicht selbst Geschäftsführer und Gesellschafter sondern ein Außenstehender, so könnten Sie der GmbH unter anderem die Nutzung untersagen lassen.
Als angehender Gesellschafter schulden sie allerdings der künftigen Gesellschaft aufgrund einer vorwirkenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen Hinweis auf Ihre Markeninhaberschaft.
Durch das Unterlassen des Hinweises machen Sie sich gegenüber der GmbH schadenersatzpflichtig.
Entscheidet sich die Gesellschafterversammlung in Kenntnis Ihrer Markeninhaberschaft dafür, die Marke nutzen zu wollen, so könnten Sie in Ihrer Eigenschaft als Markeninhaber einen Lizenzvertrag mit der GmbH schließen.
Denkbar wäre auch, dass sie in Ihrer Eigenschaft als Gesellschafter Nutzungsrechte an der Marke als Einlage in die GmbH einbringen.
Dies bedarf allerdings einer entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung in der GmbH-Satzung.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat. Zögern Sie bitte nicht, die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen, wenn Unklarheiten verbleiben sollten. Bedenken sie bitte, dass das Weglassen von Informationen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Beurteilung führen kann und diese Beratung nur eine erste Orientierung vermitteln kann. Sie kann eine eingehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Schaaf
Rechtsanwalt
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