28.07.2006 | 15:45
Antwort
von
Rechtsanwältin Nina Marx
252 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Im gewerblichen Rechtsschutz gilt das Prinzip „wer zuerst kommt, malt zuerst“.
2. Wenn der Verein am Kunstnamen ein Recht nach
§ 12 BGB erlangt hat, so kann sich jedoch daraus ergeben, dass nur der Verein ein Recht auf die Marke hat.
3. Wer Name und Logo zuerst entwickelt hat, hat grundsätzlich auch den Anspruch auf Eintragung. Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie bzw der eingetragene Verein den Namen und das Logo bereits vor Einreichung entwickelt und genutzt haben und der nun Beantragende keinerlei Rechte an der Marke hat.
4. Da die Marke noch nicht eingetragen wurde, läuft die 3-Monatige Widerspruchsfrist aus
§ 42 BGB noch nicht. Sie können aber mittels Beschwerde gegen die Eintragung auf die Unrechtmäßigkeit der Eintragung hinweisen.
5. Wird die Marke dennoch eingetragen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten ab Eintragung Widerspruch erheben. Das Formular können Sie sich unter http://www.dpma.de/formulare/w7202.pdf herunterladen.
Es gibt in jedem Einzelfall Besonderheiten, auf die es zu achten gilt. Der Verein sollte sich daher einen Rechtsanwalt für seine Vertretung suchen.
Für eine weitere Beratung steht unsere Kanzlei Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen: Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind. Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Nachfrage vom Fragesteller
02.08.2006 | 16:53
Danke für die Antwort. Abschließend folgende Frage:
Der letzte Verfahrensstand ist: Anmeldung eingegangen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, läuft die 3-monatige Widerspruchsfrist erst ab endgültiger Eintragung?
Frage: Muß die Beschwerde auf einem speziellen Formblatt eingereicht werden oder genügt eine formlose Bewschwerde mit Nennung und Einreichung der entsprechenden Beweisstücke?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.08.2006 | 08:42
Auf der Seite www.dpma.de finden Sie ein Formular für den Widerspruch, das Sie herunterladen können.
Die Widerspruchsfrist aus § 42 MarkenG (ich hatte versehentlich BGB geschrieben) beginnt ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung. Sie können aber schon vor der Eintragung Ihre REchte bekannt machen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin