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Frage geschrieben am 01.11.2010 19:16:23

Markenartikel im Webshop verkaufen, darunter Fotos von Hausmarken

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1136
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Fotos.
Hallo,

ich beabsichtige einen Webshop zu betreiben in dem ich die Artikel anbieten möchte die es auch in allen anderen Supermärkten gibt. Wenn ein Kunde kauft so hole ich sie eben und verschicke sie.

Ich weiss aber nicht wie es sich dabei mir den Hausmarken verhält, wenn ich sie anbiete oder Fotografiere. Darf ich die Hausmarken von anderen Supermärkten zum verkauf anbieten? Darf ich sie dazu Fotografieren?

Darf ich andere Markenartikel zum Verkauf fotografieren und das Bild in meinem Webshop benutzen?

Wenn ich eben nicht in mein Angebot schreibe dass ich Haumarken anderer Haushalsketten verkaufe, darf ich dann allgemeine Artikel nehmen Wie "Rasierschaum" anstelle "Rasierschaum von xxx" und dann einfach diesen Hausmarkenartikel ausliefern?

Für mich ist es wichtig die sache möglichst Wasserdicht zu kriegen. Sehen sie sehr geehrter RA noch bedenkenswerte Kriterien?


Vielen Dank im Vorraus


Antwort geschrieben am 01.11.2010 20:13:15
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
Walther-Nernst-Straße 1, 12489 Berlin, Tel: (030) 467240570, Fax: (030) 467240579
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Urheberrechtliche Bedenken bestehen – wenn Sie die Fotos selbst erstellen – nicht. Allerdings bestehen erhebliche markenrechtliche Bedenken gegen ihr Vorhaben. Dem Inhaber der Marke steht nach § 14 MarkenG das ausschließliche Recht an der Benutzung der Marke zu. Wenn Sie Markenbezeichnungen (auch Hausmarken von Supermärkten) ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr nutzen, so können Sie vom Markeninhaber auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG) und Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) in Anspruch genommen werden.

Sie sollten sich vorher unbedingt an die Markeninhaber mit der Bitte um Zustimmung zum Verkauf und dem Bewerben der Marke in Ihrem Onlineshop wenden.

In der Regel werden sog. Vertriebslizenzen vergeben.

Die Frage, ob Sie allgemeine Artikelbeschreibungen wie „Rasierschaum" statt „Rasierschaum von xxx" ins Angebot aufnehmen können, dürfte sich eigentlich nicht stellen. Der Kunde muss konkret wissen, was er kauft. Eine allgemeine Produktbeschreibung dürfte wohl kaum ausreichen um ein bestimmtes Angebot zu konkretisieren.

Neben den markenrechtlichen Kriterien wäre auch zu beachten, ob und inwieweit Sie über etwaige Widerrufsrechte informieren müssen, denn grundsätzlich finden auf Vertragsabschlüsse im Internet die Vorschriften über Fernsabsatzverträge gem. § 312 b BGB Anwendung. Die unterlassene Information über Verbraucherrechte kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.

Anderseits finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs die am Wohnsitz oder Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers vom Unternehmen im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (§ 312 b Abs. 3 Nr. 5 BGB). Als Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind solche Gegenstände gemeint, die regelmäßig im Supermarkt erhältlich sind. Andererseits werden heute im Supermarkt häufig auch Haushaltsgegenstände verkauft, die nicht zum täglichen Bedarf gehören. Da ich nicht weiß, welche Produkte sie genau vertreiben möchten, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.

Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum


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