Markenanmeldung mit oder ohne "-"-Zeichen zwischen zwei Wörtern
28.08.2010 20:05
| Preis:
***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Hallo,
ich würde gerne wissen, in wiefern es bei einer Markenanmeldung (Deutsche Wortmarke) einen Unterschied macht, ob man ein "-" Zeichen zwischen 2 Wörtern angibt. In diesem Fall geht es um den Namen von einem Tanzbereich in einer Discothek in Süddeutschland. Da bereits mehrere Konkurrenten den Namen einfach kopiert haben, würde ich mich dagegen jetzt gerne per Markenanmeldung schützen. Der Name von diesem Tanzbereich heißt z.B. "American Club". Jetzt die Frage ob ich das als "American Club" beim DPMA anmelde oder als "American-Club" oder ob das keinen Unterschied macht? Und ob man auch den Namen eines Tanzbereiches einfach so schützen kann, schließlich ist es ja auch ein Markenname in meinen Augen.
Vielen Dank im Voraus.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Markenanmeldung
28.08.2010 | 20:54
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Grds. ist es möglich, wenngleich auch eher ungewöhnlich, den Namen eines Tanzbereichs einer Diskothek als Wortmarke anzumelden. Gemäß §
3 Markengesetz können als Marke "alle Zeichen ... geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden". Wenn nun der Tanzbereich einer bestimmten Diskothek von Inhabern anderer Diskotheken kopiert wird, scheint er eine gewisse Bekanntheit erlangt zu haben und ist dazu geeignet, sich von konkurrierenden Unternehmen abzugrenzen.
2. Letztlich ist es gleichgültig, ob Sie zwischen die beiden Worte einen Bindestrich setzen. Sie müssen dies nicht tun, nur um sich von den durch Ihre Mitbewerber kopierten Namen wiederum abzusetzen. Bei der Frage, ob man Konkurrenten die Benutzung eines bestimmen Namens untersagen kann, geht es nämlich um die sog. Verwechslungsgefahr. Je ähnlicher die betroffenen Waren oder Dienstleistungen (hier Tanzbereiche) und je ähnlicher die Namen, welche die Waren/Dienstleistungen kennzeichnen, um so eher ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Letztlich scheinen hier beide Voraussetzungen fast identisch zu sein, so dass es auf einen Bindestrich nicht mehr ankommt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt