364.975
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
404 Besucher | 1 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Markenanmeldung


| 23.03.2007 13:37 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz




Guten Tag,

folgenden Fall möchte ich gerne schildern.

Ich habe letztes Jahr meine Firma AVB (Allgemeine Versorgungsberatung) beim Markenamt in München schützen lassen.
(Markennummer 306-54-033.9). Geschützt ist der Name AVB und das Firmenlogo! (Wort-/Bildmarke)

Wir vermitteln Versicherungen, Finanzprodukte und erstellen Finanzanalysen. (Klasse 36 beim Markenamt)

Vom Anwalt der Firma XXXX (Den Namen der Firma wird dem Anwalt mitgeteilt der die Frage beantworten wird!!!)haben wir vor einigen Tagen Post bekommen.

Dort heißt es:
Zitat:
"XXX ist mit dem Ihrer Marke somit prägenden Bestandteil "AVB" unter akustischen Gesichtspunkten hochgradig verwechselbar, insbesondere bei einer eventuellen Berücksichtigung auch von regional unterschiedlichen Aussprachen.
.....D.h. besteht die Kollisionsgefahr zwischen den beiden Zeichen.... sollten Sie Ihre Marke nicht zurücknehmen beim Markenamt werden wir einen Widerspruch gegen Ihre Marke einlegen...!"

Diese Fa. hat einen ähnlichen Firmennamen und betreibt das selbe Gewerbe. Wobei bei dieser Fa. nur das "VB" am Ende indentisch ist! Das Firmenlogo ähnelt in keinster Weiße!!!

Die Widerspruchsfrist ist nocht nicht abgelaufen.

Folgende Fragen habe ich dazu:

1. In wieweit kann die Fa. XXX gegen uns vorgehen?
2. Hat die Firma Recht???
3. Welche § geben uns Recht???
4. Lohnt sich dagegen vorzugehen??

Vielen Dank für die Antwort.
Mfg
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Markenanmeldung
23.03.2007 | 15:24

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung der mitgteilten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. Die Fa. XXX ist zunächst darauf beschränkt, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 42 MarkenG vor dem DPMA gegen Ihre Marke vorzugehen. Sie muss gegenüber dem DPMA darlegen, dass zwischen den beiden Marken tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Sie als Inhaber der angegriffenen Marke hätten im Rahmen des Widerspruchverfahrens die Möglichkeit, sich hiergegen zu verteidigen.

Sollte das DPMA zu dem Schluss kommen, dass eine Verwechslungsgefahr besteht, würde es die Löschung Ihrer Marke, ganz oder teilweise, je nachdem auf welchen Teil der Marke sich die Verwechslungsgefahr begründet, anordnen.

2. Ob die Fa. XXX tatsächlich Recht hat, kann an dieser Stelle nicht abschliessend beurteilt werden. Grundsätzlich ist es in der Tat so, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr auch durch eine klangliche Ähnlichkeit begründet werden kann. Entscheidend sind hierbei Faktoren wie Wortlänge, Silbenzahl und -gliederung, Vokalfolge und Betonung.

Wichtig wäre es daher zu wissen, welchen Makennamen genau die Fa. XXX verwendet. Diese Information können Sie mir gerne vertraulich per Email zukommen lassen.

Generell ist es so, dass einer klanglichen Übereinstimmung in den Wortanfängen in der Regel größere Bedeutung zukommt als einer Übereinstimmung in den Wortendungen, da der Geschäftsverkehr eher auf die Wortanfänge achtet. Dies könnte bereits ein Indiz dafür sein, dass eine Verwechslungsgefahr in Ihrem Fall zu verneinen ist, da die Übereinstimmung in den letzten beiden Worten der Marke steckt.
Überdies mutet der Hinweis auf die regional unterschiedlichen Aussprachen seltsam an. Entscheidend ist primär die Aussprache bzw. der Klang in regulärem Hochdeutsch (es sei denn, es würde sich um eine Marke handeln, deren zugrunde liegende Dienstleistung sich explizit an ein bestimmtes regionales Publikum richtet).

3. Konkrete §§, die Ihnen "Recht geben" gibt es in diesem Fall nicht. Sie haben durch die Eintragung Ihrer Marke zunächst eine schützenswerte Rechtsposition erworben, die der Inhaber der Widerspruchsmarke nun zerstören muss. Hierbei kommt es allein darauf an, ob die besagte Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, besteht seitens des DPMA, wie auch eines Gerichts, wenn sich ein solches mit dem Fall befassen müsste, ein Ermessensspielraum

4. Aus rechtlicher Sicht: Ja. Der Widersprechende hat nicht nur gewisse Formalia bei der Einlegung eines Widerspruchs zu beachten, er muss auf Verlangen auch bspw. glaubhaft machen, dass er seine eigene Marke überhaupt benutzt. Benutzt er sie nämlich nicht in ausreichendem Maße, hätte sein Widerspruch schon aus diesem Grund keinen Erfolg.
Auch wenn das DPMA am Ende des Widerspruchsverfahrens die Löschung der Marke anordnet, verbliebe Ihnen immer noch die Möglichkeit, eine zivilgerichtliche Klage gegen den Widersprechenden, gerichtet auf Einwilligung in die Eintragung der angemeldeten Marke, zu erheben.

Aus wirtschaftlicher Sicht: Vermutlich ebenfalls ja, zumindest dann, wenn Sie im Vertrauen auf den Bestand Ihrer Marke bereits erhebliche Investitionen getätigt haben.

Die Beantwortung dieser Frage hängt aber natürlich nicht zuletzt davon ab, wie wahrscheinlich eine Verwechslungsgefahr ist. Um diesbzgl. eine bessere Einschätzung treffen zu können, sollten Sie mir, wie oben erwähnt, den vollständigen Namen der Fa. XXX zukommen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick geben und stehe im Rahmne der Nachfrage und zur weiteren Vertretung zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-01-24 | 20:05


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-01-24
4,8/5.0
ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

200 Bewertungen
FACHGEBIETE
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht