Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 60 weitere Antworten zum Thema Marke.
Hallo,
wir betreiben seit 1,5 Jahren einen Webshop. Wir haben uns vor gut einem 3/4 Jahr die URL (ohne "www" und ".de") als Wortmarke eintragen lassen, was auch vom Markenamt bestätigt worden ist.
Wir haben nun vom Wettbewerb einen Widerspruch dagegen erhalten, anscheinend aufgrund einer angeblichen Namensähnlichkeit. Der Wettbewerb hat seine Wortmarke schon seit 2-3 Jahren eingetragen.
Da wir hier nicht den richtigen Namen nennen möchten, möchten wir dies an einem Beispiel darstellen:
Wettbewerbsname: "Madam Pantz" (also übersetzt "Frau Hose", das "z" ersetzt das korrekte "s")
Unser Name: "my-pantzz"
a) Was können/müssen wir gegen den Widerspruch machen?
b) Dürfen wir die URL weiternutzen, auch wenn der Widerspruch des Wettbewerbs durchgeht?
c) Liegt aus Ihrer Sicht ein bereichtiger Widerspruch vor oder ist dieser leicht abzuwehren?
Besten Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.04.2010 18:01:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 524
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
a) Was können/müssen wir gegen den Widerspruch machen?
Sie können zu dem Widerspruch Stellung nehmen. Das sollten Sie auch machen und Ihre Einwendungen vortragen.
Das DPMA wird Ihnen also Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
b) Dürfen wir die URL weiternutzen, auch wenn der Widerspruch des Wettbewerbs durchgeht?
Zunächst können Sie de URL auch weiter nutzen. Erst wenn der Widerspruch Erfolg hatte und der Wettbewerber ausdrücklich die Verwendung der URL untersagt, dürfen Sie die URL nicht mehr weiter nutzen.
Vorerst steht aber nichts dagegen.
c) Liegt aus Ihrer Sicht ein berechtigter Widerspruch vor oder ist dieser leicht abzuwehren?
Nach der Veröffentlichung haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen. Widerspruch kann grundsätzlich erhoben werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen - auch Gemeinschaftsmarke oder IR-Marke - Marke besteht.
Wenn dieser Verdacht hier seitens des Wettbewerbers besteht, konnte er auch zu Recht Widerspruch einlegen.
Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden. Die neu eingetragene Marke wird möglicherweise wieder gelöscht.
Hier entscheidet dann das DPMA, ob die Befürchtungen des Wettbewerbers berechtigt sind oder nicht.
Nur, wenn diese sich bestätigen, wird die Marke gelöscht. Anderenfalls kann Ihre Marke bestehen bleiben.
Im Widerspruchsverfahren können zukünftig auch durch Benutzung erworbene ältere Kennzeichenrechte ("Benutzungsmarken" und geschäftliche Bezeichnungen) sowie der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden, § 42 Absatz 2 MarkenG n.F. Diese Erweiterung der Widerspruchsgründe gilt aber nur für Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung ab 1.10.2009 eingereicht wird, § 165 Abs. 2 MarkenG n.F.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.04.2010 10:03:43
Hallo,
danke für die Antwort. Hier noch eine Nachfrage:
Sofern der Widerspruch des Wettbewerbers erfolgreich ist, kann man dagegen wiederum Klage einreichen beim Gericht?
Wie lange dauert normalerweise das Prüfungsverfahren seitens DPMA (nach Einreichung unseres Einspruches gegen den Widerspruch des Wettbewerbers) bzw. (bei Klage unsererseits) des Gerichts?
Wir wollen ja die URL so lange wie möglich nutzen und ggfls. soviel Zeit rausschlagen, wie möglich.
Beste Grüße
Hallo,
danke für die Antwort. Hier noch eine Nachfrage:
Sofern der Widerspruch des Wettbewerbers erfolgreich ist, kann man dagegen wiederum Klage einreichen beim Gericht?
Wie lange dauert normalerweise das Prüfungsverfahren seitens DPMA (nach Einreichung unseres Einspruches gegen den Widerspruch des Wettbewerbers) bzw. (bei Klage unsererseits) des Gerichts?
Wir wollen ja die URL so lange wie möglich nutzen und ggfls. soviel Zeit rausschlagen, wie möglich.
Beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.04.2010 10:26:09
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können nach verlorenem Widerspruchsverfahren keine Klage erheben.
Nur der Widerspruchsführer kann bei einer negativen Entscheidung eine Löschungsklage anstrengen.
Man kann aber auch im Widerspruchsverfahren Zeit gewinnen, indem man Fristen verlängern lässt etc.
Ein Widerspruchsverfahren kann mitunter auch mehrere Jahre andauern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie können nach verlorenem Widerspruchsverfahren keine Klage erheben.
Nur der Widerspruchsführer kann bei einer negativen Entscheidung eine Löschungsklage anstrengen.
Man kann aber auch im Widerspruchsverfahren Zeit gewinnen, indem man Fristen verlängern lässt etc.
Ein Widerspruchsverfahren kann mitunter auch mehrere Jahre andauern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schwerin direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

