14.02.2010 | 00:34
Antwort
von
Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
233 Bewertungen
Sehr geehrter Fragender,
im Rahmen einer Erstberatung auf Basis der von Ihnen hier gegebenen Informationen beantworte ich Ihre Frage gerne wie folgt:
1.) Hat der Erblasser (hier also: Ihr verstorbener Ehegatte) trotz Verpflichtung keine Steuererklärung abgegeben, so sind die
erben nach
§149 AO verpflichtet, die Steuererklärung für diesen nachzuholen.
2.) In
§26 Abs.1 EStG ist geregelt: "Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; ..."
Soweit diese Voraussetzungen bei Ihnen für die in Rede stehenden Jahre vorgelegen haben und keiner von Ihnen beiden eine abweichende Veranlagung beantragt hat, kann folglich die Zusammenveranlagung vorgenommen werden.
Darüber hinaus kann sodann auch noch für das auf das Todesjahr folgende Kalenderjahr das sog. "Witwensplitting" (Anwendung des Splitting-Tarifs" auf Ihr zu versteuerndes Einkommen) in Betracht kommen.
Auf die Annahme oder Ausschlagung der
Erbschaft kommt es hierbei nicht an.
3.) Sofern Sie (was grds. zu empfehlen ist) die steuerlichen Vorteile der Zusammenveranlagung nutzen, jedoch nicht für die etwaigen Steuerverbindlichkeiten des Ehepartners einstehen wollen, bietet sich in der Tat die Möglichkeit der Aufteilung der Steuerschuld nach §§
268,
270 AO an. Dabei wird die anteilig auf die beiden Eheleute entfallende Steuer auf Grundlage einer fiktiven getrennten Veranlagungsrechnung ermittelt. Danach kann nur der Teil der Steuerforderung gegen einen Ehepartner vollstreckt werden, der auf diesen entfällt.
Da - wie auch in Ihrem Fall - der die Aufteilung beantragende Ehegatte zumeist auch Erbe (Gesamtrechtsnachfolger) ist, ist zu beachten, dass Erben grds. für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden einzustehen haben. Dabei geht das BGB von einer grds. unbeschränkten, aber auf den Nachlass beschränkbaren Erbenhaftung aus. Der Erbe kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht (Dürftigkeitseinrede) - das gilt grds. auch für Steuerschulden, jedoch wiederum erst im Vollstreckungsverfahren.
Nach Auffassung des BFH kann auch nach dem Tod eines zusammenveranlagten Ehegatten ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gerechtfertigt sein - auch wenn es sich bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass zivilrechtlich nicht um zwei getrennte Vermögensmassen handelt. Insbesondere um bereits außerhalb einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz die Höhe der etwaigen Nachlassverbindlichkeiten zuverlässig festzustellen.
Da Sie - wie Sie schreiben - die Erbschaft ohnehin ausschlagen wollen, kann dieses jedoch dahinstehend bleiben. Sie wären mit der Aufteilung der Steuerschuld in jedem Falle "auf der sicheren Seite".
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so können Sie zu einen gerne die Nachfragefunktion nutzen. Darüber hinaus gehend biete ich Ihnen meine Unterstützung (z. B. für die Erstellung der Steuererklärungen bzw. der notwendigen Anträge) selbstverständlich auch gerne im Rahmen einer gesonderten Beauftragung an.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter
Nachfrage vom Fragesteller
14.02.2010 | 14:25
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Habe ich Sie also richtig verstanden, dass ich auf gar keinen Fall für die Steuern auf die Rentennachzahlung aufkommen muss?
Auch nicht für die laufenden Rentenbezüge der Jahre 2008 und 2009?
Und dass es dafür keine Rolle spielt ob ich das Erbe annehme oder nicht?
Wird das dann praktisch so gehandhabt, als wäre ich für die Jahre 2008 und folgende getrennt veranlagt worden und muss nur die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuern?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
14.02.2010 | 23:35
Sehr geehrte Fregende,
Bezug nehmend auf meine bisherigen Ausführungen fasse ich noch einmal kurz zusammen:
Sofern Sie die Aufteilung der Steuerschuld beantragen, werden Sie - sofern gewünscht - für die Jahre 2008 und 2009 zusammenveranlagt. Ihnen entstehen hierdurch also keine steuerlichen Nachteile. Hierfür kommt es grds. nicht darauf an, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.
Lediglich für Vollstreckungszwecke werden sodann die etwaigen Steuerschulden auf Basis einer fiktiven getrennten Veranlagung aufgeteilt.
Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist nach Auffassung des BFH auch nach dem Tod eines zusammenveranlagten Ehegatten möglich und nicht etwa rechtsmissbräuchlich, um insbesondere die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten zu bestimmen (z.B. zur Vorbereitung für die "Dürftigkeitseinrede" oder für den Fall einer Nachlassinsolvenz). Da Sie jedoch als Erbe Gesamtrechtsnachfolger sind und das Nachlassvermögen bzw. die Nachlassverbindlichkeiten im Falle der Annahme des Erbes auf den erben übergehen, bedarf es weiterer (d.h. über die bloße Aufteilung der Steuerschuld hinausgehender) Maßnahmen, um nicht für die in Rede stehenden Steuerschulden aufkommen zu müssen, wie etwa:
die Ausschlagung der Erbschaft (wie bereits von Ihnen angedacht) oder die "Dürftigkeitseinrede" (hierdurch: Ausschluss der Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben).
Fazit: Erst mit der Aufteilung der Steuerschuld + der Ausschlagung der Erbschaft (oder ggf. der Dürftigkeitseinrede) sind Sie sicher, nicht für die auf den Erblasser entfallenden Steuerschulden aufkommen zu müssen.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter