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Frage geschrieben am 28.03.2011 21:02:30

Mann in Insolvenzverfahren, was ist mit Steuererstattung

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1513
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema Insolvenzverfahren.
Im November 2010 wurde das Insolvenzverfahren für meinen Mann eröffnet.
Mein Mann hat die Steuerklasse 5 und ich die Klasse 3.
Ich habe heute unsere Einkommensteuererklärung (zusammenveranlagung) für 2010 gemacht. Dabei kommt ein Guthaben in Höhe von rd. 670 Euro raus.

Gesamtbetrag der Einkünfte Ehemann: 28.752
Gesamtbetrag der Einkünfte Ehefrau: 34.435
Sonderausgaben: - 8.574
Sonderausgaben Pauschbetrag: - 72
Einkommen: 54.541

Festgesetzte ESt: 9.562
Abzug LSt Ehemann: 6.189
Abzug LSt Ehefrau: 4.022


Wie berechnet das Finanzamt den Anteil, der in die Insolvenzmasse fliesst? Wie hoch ist der Betrag, der uns genommen werden kann?



Antwort geschrieben am 29.03.2011 10:21:31
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Baurecht, priv., Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht
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Sehr geehrte Ratsuchende,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Im Verhältnis zum Finanzamt gilt § 37 Abs.2 Satz 1 AO. Hierbei ist grundsätzlich davon ausgehen, dass in einer intakten Ehe Zahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld erfolgen, mit der Folge, dass bei der Erstattung beide Ehegatten zu gleichen Teilen erstattungsberechtigt sind (vgl. BFH, Urteil vom 15.11.2005, VII R 16/05; BFH, Urteil vom 30. 9. 2008 - VII R 18/08
Das Finanzamt wird also voraussichtlich den Überschuss hälftig aufteilen.

Im Verhältnis zum Insolvenzverwalter gilt dies aber nicht ohne weiteres.
Der Insolvenzverwalter kann im Grundsatz die Rechte Ihres Ehegatten geltend machen.
Der den Ehegatten zustehende Anteil an der Steuerrückerstattung bestimmt sich nach dem Urteil BGH 31.05.2006 - Trennung fällig geword...">XII ZR 111/03 im Innenverhältnis unter entsprechender Anwendung des § 270 AO nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätten.

Eine solche komplizierte fiktive Berechnung kann ich hier nicht vornehmen. Dies müsste erforderlichenfalls durch einen Steuerberater erfolgen.
Wenn der Insolvenzverwalter einen über die Hälfte hinausgehenden Betrag erhalten möchte, müsste er aber konkret die Gründe hierfür darlegen.
Es ist auch nicht auszuschließen dass aufgrund der für den Insolvenzschuldner ungünstigen Steuerklasse V ein Teil der Zahlungen auf die gemeinsame Steuerschuld gemäß § 134 InsO angefochten werden können.
Der Insolvenzverwalter könnte im Fall einer erfolgreichen Anfechtung die Differenz zwischen der auf Ihren Mann entfallenen fiktiven Steuerschuld und de tatsächlich geleisteten Steuerzahlungen verlangen.
Auch hier bedürfte es einer fiktiven Berechnung, um festzustellen, wie groß im Falle einer Steuerklassenwahl IV die Steuerschuld gewesen wäre.

Es ist aber nicht sicher, dass bei einem Steuerguthaben dieser Größenordnung seitens des Insolvenzverwalter ein derartig großer Aufwand berieben wird.

Abschließend möchte ich für das künftige Verfahren noch auf zwei wichtige Punkte hinweisen:

1. Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt (BGH Urteil vom 24. 5. 2007 - IX ZR 8/06).

2. Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen (BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - IX ZB 2/07 zu InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1).

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort einen ersten rechtlichen Überblick geben. Für eine Nachfrage stehe ich gern zur Verfügung.


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