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Frage geschrieben am 10.10.2011 15:24:22

Mangelhafte Lieferung Nacherfüllungsfrist nicht eingehalten

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1178
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Wir sind der Meinung, dass wir in folgendem Fall eine Preisminderung durchsetzen können und fragen uns, wie wir am besten vorgehen.

Für 16. Juni diesen Jahres wurde uns eine komplette Küche mit Geräten versprochen, Wert zusammen 16000 Euro. Die Küche wurde aufgebaut an diesem Tag, aber insgesamt sieben zum Teil gravierende Mängel festgestellt und auch eingeräumt: U.a. wurde der Kühlschrank mit zu kurzen Wangen (!) einbaut. Außerdem quietschende Schubladen, teilweise unverkleidete Sockenleisten, fehlendes Passtück, Wasserhahn grober Farbmangel, falsche Zierleiste, Abfluß und Müllsystem passen nicht zusammen, so dass die Mülltrennungsanlage nicht zu benutzen ist.

Der Einbau falscher Wangen bedeutete, dass der jetzt an diese Wangen montierte Kühlschranks später wieder ab und an die endgültigen Wangen anmontiert werden müsste. Wir haben es abgelehnt, dass auch die Kühlschrankverkleidung an die Wangen an und später wieder abmontiert, sowie an die neuen (hoffentlich richtigen) Wangen dann wieder angeschraubt wird. Dies wäre für uns eine weitere und vermeidbare Beeiträchtigung des Wertes der Küche, die ohnehin durch das Ein-, Aus- und Wiedereinbauen der Wangen unvermeidbar starker in Ihrer Stabiltität beeinträchtigt ist, als dies bei einem sofort funktionsfähigen Modell der Fall gewesen wäre (zusätzlicher Preisminderungsgrund?)
Bis zur endgültigen Montage der Wangen sitzen wir aber natürlich in einem Wohnzimmer, indem der raumhohe Kühlschrank unverkleidet steht.

Die ersten vier, fünf Wochen war es nicht möglich, zu kochen, weil auch die Arbeitsplatte nicht rechtzeitig geliefert wurde (da haben wir uns geweigert, solange die Kompatibilität mit den richtigen noch fehlenden Wangen durch den Chefmonteur nicht geklärt war). Das Mülleimersystem ist noch heute nicht voll benutzbar. Schubladen, Sockelleisten, Passstück, Wassehrhahn etc. unverändert nicht repariert.

An insgesamt sieben Terminen haben wir Urlaub genommen, um die – nie gelungenen – Reparaturen zu überwachen - und uns vormittageweise mit den leider völlig unfähigen/uninformierten Handwerkern herumgeschlagen.

Wir haben nun per Email und Einschreiben eine (zweite) Nacherfüllungsfrist bis zum 15. Oktober gesetzt. (Als erste Frist rechnen wir die von dem Möbelmarkt zunächst selbst gesetzten und von uns großzügigerweise eingeräumten, aber nun allesamt überschrittenen Fristen akzeptiert (z.B. wurde uns die Montage der Wangen für den 19.9 zugesagt, die Bestellung war aber verloren gegangen, was die Fa. uns erst durch die Handwerker mitteilte, die wir am 19.9 erwarteten (erst dann am selben Tag später, in Anwesenheit der Handwerker hat uns eine Mitarbeiterin versucht anzurufen) und so einen weiteren Urlaubstag von uns verschwendet!).

Der Möbelmarkt behauptet nun, die Wangen erst bis zum 15. November liefern zu können – alle anderen Mängel wolle man am 15. Oktober beheben.

Fragen:

Sind wir verpflichtet, Ihnen weiter mehrere Urlaubstage zu opfern? Einer von uns hat keine Zeit, der andere müsste am 15 Oktober, der vom Möbelmarkt vorgeschlagene Termin, einen Samstag opfern, wenn nicht noch mehr schief geht...

Wichtigste Frage: Wieviel Preisnachlass können wir fordern und wie können wir Druck machen, dass der Preisnachlass auch gewährt wird?

Natürlich würden wir einen Prozess oder Ähnliches gerne vermeiden.



Antwort geschrieben am 10.10.2011 16:45:40
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Der Vertrag über die Lieferung und die Montage einer Einbauküche stellt in der Regel einen Werkvertrag dar. Die Montage der Küche ist keine untergeordnete Nebenpflicht, sondern wird als Hauptleistungspflicht angesehen, da der Einbau der Küche einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand fordert.

Die Ansprüche bei Mängeln richten sich dementsprechend nach den §§ 634 ff. BGB. Danach können Sie zunächst gemäß § 635 BGB die Nachbesserung verlangen. Erst unter den weiteren Voraussetzungen des § 638 BGB kommt eine Minderung des Preises für die Küche in Betracht.

Da sie selbst angegeben haben, dass Sie dem Lieferanten eine Nachfrist bis zum 15.10.2011 gesetzt haben, können Sie derzeit noch keine Minderung verlangen. Wenn Sie selbst die Frist bis zum 15.10.2011 gesetzt haben, sind sie auch verpflichtet, an bzw. bis zu diesem Tag Nachbesserungsarbeiten zu dulden. Wenn Sie die Nachbesserungsarbeiten an diesem Tag nicht dulden, verhalten Sie sich widersprüchlich.

Wenn die Nacherfüllung allerdings am 15.10.2011 nicht vollständig ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, können Sie danach weitergehende Rechte geltend machen. Dann könnte wegen der unter Umständen noch fehlenden Wangen eine Minderung beansprucht werden. Für die Höhe der Minderung ist dann maßgeblich, ob es sich nur um eine optische Beeinträchtigung handelt oder ob auch eine funktionelle Beeinträchtigung der Benutzung des Kühlschranks gegeben ist. Bei einer nur optischen Beeinträchtigung, die darin liegen könnte, dass der Kühlschrank unverkleidet ist, fällt eine Minderung sicherlich geringer aus. Wenn Sie sich der Höhe nach über die Minderung nicht mit dem Lieferanten einigen können, muss dazu gegebenenfalls ein Sachverständiger befragt werden.

Leider gibt es für die bisherigen Beeinträchtigungen keinen Anspruch auf Nutzungsausfall für die fehlende Nutzbarkeit der Einbauküche oder einzelner Bestandteile. Das LG Kassel hat mit Urteil vom 18.10.1990 zu Aktenzeichen 1 S 482/90 entschieden:
"Verzug bei der Montage einer Einbauküche läßt für den Besteller keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entstehen, da es sich bei der Küche um eine erst zu erstellende Sache handelt."

Je nach den Umständen können sie aber von der Gegenseite Ersatz für die Freizeiteinbuße infolge der nutzlos aufgewandten Urlaubstage verlangen. In einem vergleichbar gelagerten Fall hat das AG Berlin-Wedding mit Urteil vom 14.12.1990 zu Aktenzeichen 4 C 476/90 entschieden:
"Die einmalige Fehllieferung der bestellten Sache (hier: Federkernmatratze) hat der Käufer entschädigungslos hinzunehmen. Kommt es zu einer zweiten Fehllieferung, kann dem Käufer für die erneut nutzlos aufgewandte Zeit (hier: ein Urlaubstag) ein Schadensersatzanspruch zustehen."

Ich weise darauf hin, dass die Entscheidung hinsichtlich der Urlaubstage sicherlich im Einzelfall gefällt werden muss. Sie haben angegeben, dass bereits sieben Urlaubstage verwiesen zusätzlich aufgewandt wurden. Wenn sämtliche dieser Termine erfolglos waren, wäre nach der Entscheidung des AG Wedding an einen Kostenersatz zu denken. Maßgeblich ist dabei auch, ob sie im einzelnen Termine notwendig waren oder die Nachbesserungsarbeiten von der einen oder anderen Seite gebündelt werden können. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Scheidung des AG Wedding umstritten und kritisch ist. Andere Gerichte sind der Auffassung, dass "sich schon im Umkehrschluss aus § 651 f II BGB ergibt, dass ein derartiger Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit nur für den Bereich des Reisevertragsrechtes bzw. allenfalls für gleichartige Verträge in Betracht kommt, deren Vertragszweck den Ersatz von vertaner Urlaubszeit gerechtfertigt."; vgl. AG Bergisch Gladbach, Teilurteil vom 21.02.1997, Az.:61 C 424/96.

Druck auf den Lieferanten können Sie sicherlich dadurch aufbauen, indem sie im weiteren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen. Sofern Sie berechtigt Mängel geltend machen, sind die Kosten für die Rechtsverfolgung voraussichtlich von der Gegenseite zu erstatten, zumindest in jedem Fall dann, wenn sich die Gegenseite nach Ablauf der von Ihnen gesetzten Fristen in Verzug befinden sollte. Durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes machen Sie der Gegenseite sicherlich auch klar, dass Sie nicht gewillt sind, weitere Verzögerungen und gegebenenfalls Hinhaltetaktiken zu akzeptieren. Die Forderung nach der Erstattung von Freizeitausgleich für die vertanen Urlaubstage kann dann zumindest als "Verhandlungsmasse" angeführt werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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