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Frage geschrieben am 17.02.2010 21:54:36

Mangelhafte Leistung eines Friseurs

Rechtsgebiet: Schadensersatz | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1469
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Abend, folgender Sachverhalt. Meine Bekannte hatte sich in einem Studio Extensions (Haarverlängerung) anbringen lassen, alles bestens. Beim zweiten Mal war die frühere Friseurin nicht mehr dort angestellt. Meine Bekannte verlangte die gleiche Arbeitsausführung wie beim ersten Mal.
Ergebnis: teilweise sichtbare Extensions, jeden Tag jucken etc. Im Laden kam man ihr nicht entgegen, kein Anzeichen, die vereinbarte Leistung zu erbringen. Nun ging Sie zu einem Friseurladen, der noch mehr mit diesen Extensions arbeitet. Sie erhielt schriftlich: falsche Farbe, viel zu viele Extenstions, teilweise falsch angebracht- das Ergebnis wäre das Jucken. Auch dies stimmte den Laden nicht um. Meine Bekannte hätte so viele Extensions verlangt, nun müsste Sie halt damit leben. Am Ende teilte man Ihr mit, Sie sollte die Haare dort abmachen lassen und würde gnädigerweise 10% bzw. 50.- zurückerhalten. (die Haare werden dann nochmals verkauft !!!)

FRAGEN:
1. Abgesehen, dass die Aussage über die gewünschte Anzahl falsch ist, hätte ein Handwerksbetrieb nicht eine Aufklärungs,-/Sorgfaltspflicht gegenüber einem Laien, welche Auswirkungen zu viele Ext. hätten??
2. Sollte ein Mahnbescheid versendet werden oder noch schriftlich eine Aufforderung wegen.............. / bitte mit § versendet werden?

Danke für eine kurzfristige Beantwortung.


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn ein Kunde eine Haarverlängerung wünscht und wenn dieser Wunsch in handwerklicher Hinsicht Bedenken begegnet, besteht gegenüber dem Kunden eine Aufklärungspflicht.

Im Fall eines Rechtsstreits werden sich aber Beweisprobleme ergeben können. Wenn z. B. seitens des Friseurbetriebs behauptet wird, daß man darauf hingewiesen habe, daß die Ausführung der Wünsche der Kundin bedenklich sei und wenn das, sollte es zu einer Beweisaufnahme kommen, durch das Personal bestätigt würde, dürfte der Rechtsstreit wohl verloren gehen.


2.

Ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist meiner Meinung nach nicht der richtige Weg, zumal der Friseurladen Widerspruch mit der Folge einlegen dürfte, daß die Sache in das Klageverfahren überginge. In dem Prozeß müßte Ihre Bekannte als Anspruchstellerin beweisen, daß die Haarverlängerung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Dies wird nur durch Einholung eines Sachverständigengutachten erfolgen können. Bis es soweit ist, ist der Sommer vorüber und der Beweis kann vielleicht gar nicht mehr erbracht werden.


3.

Daher sollte der Beweis, daß die Arbeiten mangelhaft sind, gesichert werden. Das richtige Verfahren hierfür ist das selbständige Beweisverfahren. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens bestellt das Gericht einen Sachverständigen, der ein Gutachten erstellt. Das selbständige Beweisverfahren ist wesentlich schneller als das Klageverfahren, was die Beweisbarkeit des Mangels angeht.

Zur Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sollten Sie einen Anwalt vor Ort aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.02.2010 22:24:49

Vielen Dank. Nur folgendes Problem durch ein Mißverständnis. Am Telefon sagte man meiner Bekannten, Sie erhalte ihr Geld abzgl. einer Nutzungpauschale von 10% zurück. Als die Haare heute abgemacht wurden, hieß es, nicht ein Abzug von 10%, sondern nur 10%. Meine Bekannte verlangte die Haare und ging. Lösung mit einem Sachverständigen also erledigt. Zählt die Stellungnahme des anderen Fachbetriebes nichts und spricht nicht der gesunde Menschenverstand dagegen, bei vernünftig erfolgter Aufklärung nicht solche Mengen zu nutzen, sondern eher die Verkaufstätigkeit des Friseurs??? Danke und Gruß!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.02.2010 09:24:42

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Unter diesen Voraussetzungen stehen Ihre Erfolgsaussichten natürlich deutlich schlechter, da Sie Schwierigkeiten haben werden, im Prozeßfall die mangelhafte Arbeit nachzuweisen.

Ihnen bleibt nur die Möglichkeit, Klage auf Zahlung zu erheben und für die Mangelhaftigkeit Beweis anzutreten durch Zeugnis des anderen Friseurs und Vorlage dessen schriftlicher Stellungnahme. Ob das letztlich ausreichen wird, kann man derzeit nicht prognostizieren, da man nicht weiß, wie geschickt (oder ungeschickt) sich der Friseurladen verteidigen wird.


2.

Mit dem vielzitierten "gesunden Menschenverstand" hat das nichts zu tun. Wer Ansprüche geltend machen, muß (jedenfalls in der Regel) den Beweis für die Mangelhaftigkeit der Arbeitsleistung erbringen.

Sie können folglich nur darauf vertrauen, daß das Gericht die Aussage des anderen Friseurs als ausreichend erachtet.

Da die Gegenseite eine Regulierung in Ihrem Sinn bereits abgelehnt hat, sollten Sie direkt Klage erheben statt den Weg über das gerichtliche Mahnverfahren zu gehen.

Nicht vergessen (sofern noch nicht geschehen): Erst den Gegner unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern. Frist dem Datum nach bestimmen (z. B. zum 28.02.2010) und das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

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