am 02.06.2009 habe ich einen gebrauchten PKW bei einem Händler gekauft. Es handelt sich um einen Leasingrückläufer, 2 1/2 Jahre alt, 125.000 km gelaufen.
Am 05.11.2009 (bei km-Stand 134.000) hat dieser PKW extreme Laufgeräusche aus dem Motorraum von sich gegeben, ich habe ihn an den Straßenrand gefahren und den ADAC gerufen. Der ADAC diagnostiziert ein defektes Lager in einem Nebenaggregat, wahrscheinlich der Wasserpumpe. Vorne im Motorraum sind feine, helle Metallspäne zu sehen. Der Wagen ist somit nicht mehr fahrfähig.
Den Händler, bei dem ich den PKW gekauft habe, habe ich über den Mangel informiert. Der Händler besteht jedoch darauf, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf auf Defekte hat durchsehen lassen (externer Gutachter) und dass keine Probleme festgestellt wurden. Außerdem sei ich seit dem Kauf bereits 9.000 km gefahren, wenn tatsächlich ein Defekt beim Kauf vorgelegen habe, hätte sich dieser schon vorher zeigen müssen. Er weigert sich demnach, die Reparatur zu zahlen.
Meiner Meinung nach wird der externe Gutachter kaum die Nebenaggregate ausgebaut, zerlegt und auf Lagerschäden untersucht haben. Ich kann den Ausführungen des Händlers daher nicht folgen.
Frage: hat der Händler recht oder ich? Wie gehe ich weiter vor?
Danke und viele Grüße!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 18.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.11.2009 10:50:33 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 124
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gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn Sie das Auto bei einem Händler (Unternehmer) gekauft haben und selbst Verbraucher sind (Wagen also für Privatzwecke gekauft), handelt es sich um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf (§474 BGB), für den spezielle Vorschriften gelten.
Gemäß §475 Abs.1 BGB kann ein Händler gegenüber einem Verbraucher seine Gewährleistungshaftung nicht beschränken. Das heißt, er haftet beim Verbrauchsgüterkauf für Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen.
Da sich unerkannte Defekte - gerade beim Gebrauchtfahrzeug – gern erst später bemerkbar zu machen pflegen, stellt sich üblicherweise die Frage: Hatte das Auto den Mangel schon bei Übergabe (dann hat der Verkäufer ein mangelbehaftetes Auto verkauft und haftet) oder hat sich der Defekt erst nach der Übergabe gebildet (dann hat der Käufer ein mangelfreies Auto gekauft, Pech des Käufers). Eine äußerst schwierige Beweislage.
Hier hat der Gesetzgeber für den Verbrauchsgüterkauf in §476 BGB eine Regelung getroffen, die dem Verbraucher zugute kommt. Danach gilt die Vermutung, dass ein Mangel schon zur Zeit der Übergabe vorhanden war, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe zeigt.
Da es nur eine Vermutung und keine Bestimmung ist, kann der Verkäufer sie widerlegen. Dazu muss er allerdings den Gegenbeweis erbringen. Wenn es im gelingt zu beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war, dann haftet er auch nicht dafür.
Mit einem aussagekräftigen Gutachten kann ein solcher Beweis erbracht werden. Es muss sich allerdings aus dem Gutachten auch ergeben, dass der konkrete Mangel nicht vorhanden war. Es reicht nicht, dass Fahrzeug generell durchgecheckt wurde.
Da ich, allerdings in Unkenntnis der technischen Einzelheiten, ebenso wie Sie nicht davon ausgehe, dass aus dem Gutachten konkrete Schlüsse über den Zustand der Lager der Wasserpumpe getroffen werden können, sind die Aussichten denke ich ganz gut, dass der Händler den Defekt auf seine Kosten reparieren muss.
Vorgehensweise: Sie können unter Fristsetzung ein Recht auf Nacherfüllung gemäß §437 Nr.1 BGB geltend machen und die Reparatur verlangen. Sofern sich der Händler ernsthaft weigert, können Sie z.B. den Kaufpreis im Nachhinein entsprechend mindern und den überzahlten Betrag herausfordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen. Noch Fragen? Dann nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion.
Wenn ich Sie in der Sache tätig werden soll, rufen Sie mich gerne an. Sie können mir auch eine Email z.B. mit einer Rückrufbitte schicken. Ich melde mich dann bei Ihnen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund
Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2009 12:57:52
Vielen Dank für die Antwort.
Da der Händler ca. 135 km entfernt sitzt, kann ich den Wagen nicht zwecks Reparatur vorbeibringen - das Auto ist ja nicht fahrbereit. Soll ich den Händler auffordern, mir eine Kostenzusage für die Reparaur zu geben und dafür eine Frist setzen? Oder kann ich lediglich die Behebung des Mangels fordern und dafür eine Frist setzen - wie der Händler das hinkriegt ist seine Sache?
Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank für die Antwort.
Da der Händler ca. 135 km entfernt sitzt, kann ich den Wagen nicht zwecks Reparatur vorbeibringen - das Auto ist ja nicht fahrbereit. Soll ich den Händler auffordern, mir eine Kostenzusage für die Reparaur zu geben und dafür eine Frist setzen? Oder kann ich lediglich die Behebung des Mangels fordern und dafür eine Frist setzen - wie der Händler das hinkriegt ist seine Sache?
Vielen Dank und beste Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2009 13:17:00
Der Händler darf wählen, wie er die Nacherfüllung bringt. Er kann die Reparatur in seiner eigenen Werkstatt bewerkstelligen oder von einer anderen Werkstatt ausführen lassen.
Die Kosten für die Nacherfüllung gehen zu Lasten des Verkäufers (§439 Abs. 2 BGB), also auch z.B. Abschleppkosten in die Werkstatt.
Sie sollten dem Händler eine Frist setzen und ihn bitten, Ihnen mitzuteilen, auf welche Weise er den Mangel beheben will.
Mit freundlichen Grüßen
RA Belgardt
Der Händler darf wählen, wie er die Nacherfüllung bringt. Er kann die Reparatur in seiner eigenen Werkstatt bewerkstelligen oder von einer anderen Werkstatt ausführen lassen.
Die Kosten für die Nacherfüllung gehen zu Lasten des Verkäufers (§439 Abs. 2 BGB), also auch z.B. Abschleppkosten in die Werkstatt.
Sie sollten dem Händler eine Frist setzen und ihn bitten, Ihnen mitzuteilen, auf welche Weise er den Mangel beheben will.
Mit freundlichen Grüßen
RA Belgardt
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