Das Ticket wurde von einem gewerblichen Ticket-Schwarzhändler (ca. 50-60 Verkäufe über Ebay) aufgekauft, der das Ticket sofort wieder angeboten hat, ohne es überhaupt in den Händen zu haben. Selbiger Händler hat zuvor Tickets der Kategorie 1 für ca. 1300,- - 1500,- Euro verkauft, wußte also eigentlich, dass das Ticket für die von mir fälschlich angebotene Kategorie 1 zu billig war.
Nachdem der Händler das Ticket erhalten hat, mußte er die Auktion beenden und hat das Ticket dann, weil er mich nicht erreichen konnte, für 600,- Euro weiterverkauft. Er fordert nun von mir 450,- Euro Schadenersatz für den erlittenen Verlust. Die tatsächlichen Preise für die Tickets betrugen 150,- Euro Kat.3, bzw. 410,- Euro Kat. 1.
Der Verkauf war natürlich von der FIFA nicht genehmigt und die gewerbliche Händlertätigheit des Käufers ebensowenig.
Fragen nun:
1. Inwieweit hat der Händler die Pflicht, sich vorher bei mir über die Beschaffenheit des Tickets zu informieren? Besteht hier überhaupt ein Schutz von Privatpersonen gegenüber gewerblichen Händlern?
2. Muß ich Schadenersatz leisten? Wenn ja, in geforderter Höhe oder nur in Höhe der Differenz des ursprünglichen Ticktpreises?
3. Sind solche von der FIFA verbotenen Verkäufe rechtlich überhaupt abgesichert?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.7.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.07.2006 17:20:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Michaela Roth
Hochstr. 52, 60313 Frankfurt, Tel: 069 92884984, Fax: 069 92884983
Erbrecht, Reiserecht, Strafrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 7
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Basis Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Sie sind gegenüber dem Händler nach §§ 437 Nr.2, 280 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn Sie eine mangelhafte Leistung erbracht haben und ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
Die Kaufsache ist nach § 434 I S.1 BGB mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Sie hatten in der Auktionszeile Kategorie 1 angegeben. An keiner anderen Stelle fand sich etwas Gegenteiliges. Daher durfte sich der Händler auf diese Angabe verlassen. Darüber, ob er hätte nachfragen müssen, da sich sonst nirgendwo eine Bestätigung fand, mag man geteilter Auffassung sein. Das wäre eine Auslegungsfrage. Meines Erachtens hatte er keine weitere Nachforschungspflicht. Dem steht auch nicht der geringe Preis entgegen. Gerade auf eBay macht man oft mal ein „Schäppchen". Zudem lag der Preis noch weit über den regulären.
Aufgrund der schlechteren Kategorie war die Karte m.E. mangelhaft.
Verbraucher können die Gewährleistung grundsätzlich ausschließen. Ein Gewährleistungsausschluss ist aber NACH Vertragsabschluss einseitig nicht mehr möglich. Ich entnehme Ihren Angaben nicht, dass ein solcher im Vorfeld erfolgt ist.
Die Schadensersatzpflicht umfasst nach § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Das ist die Differenz zwischen dem an Sie gezahlten Preis und dem Preis, zu welchem der Händler die Karte weiterverkaufen konnte. Diesbezüglich trägt jedoch er die Beweislast. Er muss also nachweisen, dass ein Käufer für den Betrag die konkrete Karte gekauft hätte.
Grundsätzlich konnte ein Privater während der WM seine Eintrittskarten weiterveräußern. Die Fifa hatte durch ihre AGB und verschiedene Sicherheitsmechanismen versucht, den Verkauf durch Dritte zu verhindern. Ein gesetzliches Verbot bestand jedoch in der Form nicht. Das Verbot der Fifa wirkte sich insbesondere beim Einlass aus. Wenn der Händler mit Ihrer Karte versucht hätte, in ein Stadion zu kommen, und wegen falscher Personendaten nicht eingelassen worden wäre, so wäre dies sein Problem gewesen.
Der Verkauf war jedoch grundsätzlich wirksam.
Vor diesem Hintergrund müssten Sie dem Händler den Schadensersatz eigentlich leisten.
Es ist jedoch fraglich, ob dieser einen solchen auch durchsetzen würde. Als offenbar "professioneller Schwarzmarkthändler" wird er nicht unbedingt in die Öffentlichkeit (z.B. vor Gericht) gehen wollen, da hierdurch mehr „schlafende Hunde" (so wird er wohl z.B. nicht gedenken, die Gewinne zu versteuern) geweckt würden, als ihm lieb sein dürfte.
Letztlich weise ich noch darauf hin, dass eine abschließende und vollumfängliche Beratung nur über eine persönliche Mandatierung möglich ist. Die Auskunft in diesem Forum kann daher nur einen ersten Anhaltspunkt geben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michaela Heinen
Rechtsanwältin
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