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Frage geschrieben am 24.01.2012 19:50:09

Mandats"verlängerung" nach 15 Jahren ohne Vertrag / Unterschrift gültig?

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht, Gebührenrecht | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 811
Ablauf:
- Scheidung ca. 1997
- Die damalige Mandatserteilung erfolgte weil für die Scheidung eine Anwaltspflicht gegeben war. Da Scheidung einvernehmlich wurde auf 2 Anwälte verzichtet.
- Mein ehemaliger RA kontaktiert mich Sommer 2011 per Kurzbrief und bittet um Rückruf. Beigefügt Schreiben vom Amtsgericht. Inhalt: zum Zeitpunkt der Scheidung war Versorgungsausgleich nicht endgültig geregelt, dies sei nun durch den Gesetzgeber geschehen. Die bislang nicht entschiedene Folgesache werde nunmehr als selbstständige Familiensache mit neuem Aktenzeichen fortgeführt.
- Rufe ihn an: Er fragt mich nach Adresse meiner Frau. Er erklärt, dass er vom Amtsgericht kontaktiert wurde, weil zum Zeitpunkt der Scheidung der Versorgungsausgleich nicht endgültig geregelt war, dies nun aber durch den Gesetzgeber geregelt sei und deshalb vom Amtswegen geregelt werden würde. Ich würde deshalb Post bekommen, solle mich nicht wundern und die Anfrage der "Deutschen Rentenversicherung" zur Klärung beantworten.
Ich gehe davon aus, dass er vom Amtsgericht beauftragt worden ist und natürlich in gleichem Maße auch für meine Exfrau tätig wird.
Er redet in keiner Weise von einer Mandatsfortführung, fragt auch NICHT, ob er das Mandat fortführen soll. Auch informiert er nicht über zu erwartende Kosten oder ob sein Mandat überhaupt erforderlich ist.
- Anfang Dezember übermittelt er Beschluss vom Amtsgericht (hier wird er als Prozessbevollmächtigter geführt) + Rechnung in Höhe von 360Eur. Letztlich waren seine Leistungen denen einer Postvermittlungsstelle für 5 Briefe gleichzusetzen.
- Ich widerspreche schriftlich, weil ich ihm aus meiner Sicht gar kein Mandat erteilt habe, auch keinen Auftrag im Namen meiner Frau erteilt habe und außerdem womöglich ja einen anderen RA beauftragt hätte (wenn dies überhaupt erforderlich gewesen wäre??)
- Er antwortet ich hätte ihm das Mandat nie entzogen, die Kosten wären bei einem anderen RA ebenfalls entstanden und für meine Frau wäre er ja gar nicht tätig geworden

Frage:
Natürlich bin ich mit den "Gepflogenheiten" bei Gericht nicht vertraut. Ich habe den RA ja nicht erneut beauftragt und frage mich, ob er einfach nach 15 Jahren(!!!) via Telefonanruf seine "Tätigkeit" ohne schriftlichen Auftrag/Vertrag fortsetzen kann. Mir war natürlich auch gar nicht klar, dass ich ihm "mein" Mandat hätte entziehen müssen - für mich war die Scheidung erledigt.

Ist der RA im Recht?
Macht es Sinn sich bei der Anwaltskammer zu beschweren?
Welches Vorgehen schlagen sie vor?


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei Ihrer Angelegenheit dürfte es sich um einen sog. Übergangsfall nach Art. 111 Abs. 4 FGG – RG handeln, bei dem das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet und nach früherem Recht entschieden wurde und die vom Scheidungsverbund abgetrennte Folgesache nach neuem Recht zu behandeln ist. In diesen Fällen gilt, dass ein wieder aufgenommenes Versorgungsausgleichsverfahren eine selbständige Familiensache bildet (BGH-Urteil v. 16.02.2011 – XII ZB 261/10). Gebührenrechtlich ist diese Sache als neue Angelegenheit zu behandeln, sodass Ihr Rechtsanwalt hierfür grundsätzlich eine Vergütung verlangen durfte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Kollege bereits früher Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient hätte. Diese müssten dann angerechnet werden.

Das nun isolierte Verfahren unterliegt nicht mehr dem Anwaltszwang und hätte daher von Ihnen ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden können. Vorliegend muss daher gefragt werden, ob der Kollege Sie über den nicht mehr bestehenden Anwaltszwang hätte aufklären müssen und ob das Mandat dann von Ihnen gekündigt worden wäre. Meines Erachtens ergibt sich eine solche Aufklärungspflicht aus dem Anwaltsvertrag. Wird diese Pflicht verletzt, dürfte gegen den Kollegen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Vergütung bestehen. Das Amtsgericht erteilt übrigens keinen Auftrag an den früheren Prozessbevollmächtigten, sondern informiert diesen lediglich, dass das Verfahren fortgeführt wird. Wegen des früheren Anwaltszwangs in derartigen Verfahren bleibt der Prozessbevollmächtigte solange zustellungsbevollmächtigt bis sich ein anderer Anwalt anzeigt oder – wie hier – der Anwaltszwang entfällt.

Zusammenfassend kommt es hier auf mehrere Punkte an, die zu prüfen sind. Eine endgültige Einschätzung Ihrer Angelegenheit kann daher erst erfolgen, wenn die relevanten Unterlagen geprüft wurden. Ich empfehle Ihnen daher, die Sache einem Kollegen vor Ort zur Prüfung vorzulegen. Allerdings fallen auch hier Kosten an, die in Bezug zur jetzt abgerechneten Vergütung des Kollegen, nicht verhältnismäßig sein dürften.
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Mit freundlichen Grüßen

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Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2012 21:59:16

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der RA hat mich NICHT über den nicht mehr bestehenden Anwaltszwang informiert. Im Gegenteil er argumentiert mit "Da ich unverändert als anwaltlicher Vertreter in diesem Verfahren geführt wurde und eine Mandatsentziehung Ihrerseits nie ausgesprochen worden ist, war ich insoweit weiter von Ihnen beauftragt."
Ich möchte mich bei der Anwaltskammer zu beschweren. Ist dies sinnvoll?


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2012 08:38:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Eine Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer wird nur erfolgreich sein, wenn der Kollege einen Berufsrechtsverstoß begangen hat. Einen solchen kann ich (noch) nicht erkennen. Ich empfehle Ihnen jedoch, sich an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft unter http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/ zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
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