Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 597 weitere Antworten zum Thema Scheidung.
Einen wunderschönen guten Morgen!
Anfang November war ich bei meiner Anwältin, um meine Scheidung zu besprechen, es sollte auch ein PKH-Antrag gestellt werden. Da ich in Bayern, mein Noch-Mann in Niedersachsen, unserem letzten gemeinsamen Wohnort, wohnt, sprachen wir über einen Unterbevollmächtigten, der den Gerichtstermin wahrnehmen würde und dafür den entsprechenden Anteil aus der PKH bekäme. Ende November waren alle Unterlagen bei der Anwältin, Anfang Januar schrieb sie mir, der Antrag sei nun eingereicht und schickte eine Rechnung mit. Ich war erstaunt darüber, weil ich dachte, dass ich keinen Vorschuss bezahlen müsste (habe das Geld auch gar nicht) und rief sie darauf hin an. Sie sagte mir, dass ihr Unterbevollmächtigter sich auf die Regelung - er bekommt nur den "Terminanteil" - nicht einlässt. Daraufhin lehnte ich den Unterbevollmächtigten ab und suchte mir selber eine Anwältin in Niedersachsen, die sich darauf einlassen würde.
Und seitdem habe ich Nervenkrieg!!! Meine Anwältin in Bayern hat mir nun zwei bitterböse Briefe geschrieben, in denen sie mich aufklärt, was sie mir alles gesagt haben will und dass wir nie darüber geredet hätten, dass die PKH geteilt wird. Außerdem läge mein Scheidungs- und PKH-Antrag schon "seit Wochen" bei ihrem Unterbevollmächtigten, der sie nur nicht einreichen kann, weil ich ihm keine Vollmacht schicke. Ich habe daraufhin versucht, sie telefonisch zu erreichen, aber sie ist immer wenn ich anrufe in einer Besprechung ;-), ruft aber auch nicht zurück. Jetzt bin ich so richtig sauer und mag nicht mehr. Ich weiß, dass ich nichts in der Hand habe, weil natürlich fast alles mündlich besprochen wurde und ich nur ein juristischer Laie bin, d. h. im Zweifelsfall habe ich alles nur falsch verstanden...
Aber so ist das kein Zustand mehr. Der Antrag ist definitiv noch nicht eingereicht - ich habe gerade beim Amtsgericht nachgefragt - und ich möchte meiner Anwältin jetzt das Mandat entziehen.
Und nun zur eigentlichen Frage: Was kommen jetzt für Kosten auf mich zu? Kann sie den Satz von 1,3 verlangen oder muss sie auf den 0,8er Satz (da die Scheidung noch nicht eingereicht ist) ausweichen? Welche Kosten könnte mir der Unterbevollmächtigte, den ich ja gar nicht haben wollte, in Rechnung stellen? Er hat ja eigentlich noch gar nichts gemacht, außer auf meine Anträge aufzupassen - wobei ich nicht mal weiß, warum die bei ihm gelandet sind.
Der Streitwert liegt übrigens (nur) bei 7900,- €.
Ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Geduld, sich mein "Wut-Ablassen" anzutun :-).
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.2.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 22.02.2006 10:41:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 288
da ist offensichtlich einiges in der Kommunikation schiefgelaufen. Eine Beendigung des Mandatsverhältnisses ist sicher sinnvoll.
Was Ihre Anwältin und der Unterbevollmächtigte an Gebühren verlangen dürfen, hängt vor allem davon ab, was genau vereinbart wurde. Wenn Sie lediglich Ihre Anwältin eine Vollmacht erteilt hatten und diese, basierend auf der von Ihnen erteilten Vollmacht, eine Untervollmacht an den Rechtsanwalt in Niedersachsen gegeben hat, besteht zwischen Ihnen und dem niedersächsischen Rechtsanwalt kein Vertragsverhältnis mit der Folge, dass dieser gar kein Honorar von Ihnen verlangen kann. Ihre Anwältin wird, da der Scheidungsantrag bislang nicht eingereicht wurde, keine 1,3-Gebühr verlangen können, sondern nur eine 0,8-Gebühr, da das RVG dies so vorsieht (Nr. 3101 VV RVG).
Sie sollten bei Ihrer Rechtsanwältin dringend nachfragen, wieso der Scheidungsantrag und der PKH-Antrag bis heute nicht eingereicht wurden. Dies hätte sie, wenn es keine andere Absprache zwischen Ihnen gab, auch selbst tun können. Nach Ihren Angaben hatte sie dies Ihnen auch so mitgeteilt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie

