29.09.2009 | 23:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant ist die Verschwiegenheit elementare Voraussetzung. Der Mandant kann und soll sich seinem Berater vollumfänglich anvertrauen können.
Sie ist berufsrechtlich geregelt in § 43 a Abs. 2 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) sowie in § 2 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte).
Diese Verschwiegenheitspflicht wird durch mehrere Vorschriften geschützt.
Etwa durch die in §
53 Abs. 1 Nr. 3 und
§ 97 StPO geregelten Zeugnisverweigerungsrechte und Beschlagnahmeverbote und die in
§ 160 a StPO geregelten Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote.
Zivilrechtlich kann sich der Anwalt schadenersatzpflichtig machen, wenn er Informationen preis gibt, da dies in der Regel auch eine Pflichtverletzung des Beratungsvertrages darstellt.
Ein Anwalt macht sich zudem möglicherweise strafbar gemäß
§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er Geheimnisse offenbart, die ihm im Rahmen eines Mandats anvertraut wurden.
Ein Anwalt darf also grundsätzlich niemandem Einblick in die Akten geben. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen. Im Kanzleibetrieb gibt es oft zahlreiche, anwaltliche oder nicht anwaltliche Mitarbeiter, die die Akten in irgendeiner Form bearbeiten und daher Einblick erhalten; wie anwaltliche Sachbearbeiter, Rechtsanwaltsfachangestellte, Schreibkräfte, Praktikanten, etc. Alle diese Mitarbeiter sind natürlich an die Verschwiegenheit gebunden.
Der verantwortliche Anwalt ist verpflichtet, diese Mitarbeiter einzuweisen und ausdrücklich zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs.4 BORA).
Es ist also die Frage zu klären, inwieweit die Freundin Ihres Anwalts in den Kanzleibetrieb – etwa als Praktikantin – eingebunden ist.
Wenn sie das ist, ist sie zur Verschwiegenheit verpflichtet und muss absolutes Stillschweigen über die von Ihnen erlangten Informationen wahren.
Wenn sie das nicht ist, können Sie bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Beschwerdeverfahren einleiten. Diese ist Ansprechpartnerin bei Pflichtverstößen und hilft darüber hinaus immer dann, wenn man aus irgendwelchen Gründen mit seinem Anwalt unzufrieden ist. Ist der Verstoß gravierend, kann es zu einem anwaltsgerichtlichen Verfahren kommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick geben und meine Antwort hat Ihnen weiter geholfen.
Bitte bedenken Sie, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zu einer umfassenden Beratung gehört, gemeinsam alle relevanten Informationen zu erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen gegeben werden. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen bei Ihrer Schilderung kann sich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Belgardt
Rechtsanwalt
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