Antwort geschrieben am 17.08.2011 16:32:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Ich nehme an, dass es Ihnen um die Frage der Provision geht. Im Maklervertrag ist es so, dass der Provisionsanspruch nur dann entsteht, wenn die Tätigkeit des Maklers ursächlich für den Abschluss des Kaufvertrags ist (§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Wenn Ihr Nachbar nicht durch den Makler von Ihrer Verkaufsabsicht erfahren hat, liegt keine Ursächlichkeit in diesem Sinne vor.
Evtl. ist in Ihrem Vertrag eine sog. Verweisungs- oder Hinzuziehungsklausel vereinbart, die Sie verpflichtet, den Makler einzuschalten. Eine solche Klausel ist allerdings – so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – jedenfalls in einem vorformulierten Vertrag unwirksam. Anders kann es aussehen, wenn Sie mit dem Makler eine Klausel selbst ausgehandelt haben, die Sie auch für den Fall des Eigenverkaufs zur Provisionszahlung verpflichtet.
Ich vermute aber, dass Sie eine solche Vereinbarung nicht getroffen haben – sollte es anders sein, darf ich Sie bitten, dies noch im Rahmen der Nachfrage mitzuteilen. Andernfalls bleibt es beim Gesagten.
Sie müssen demnach den Nachbarn wegen des Verkaufs nicht zum Makler schicken.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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