Frage geschrieben am 07.02.2010 13:18:51Betreff: Maklervertrag
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 299
wir möchten eine Maklerin damit beauftragen, unser EFH zu verkaufen. Stutzig machte mich folgende Vereinbarung im Vertragstext:
"Ich/wir sind verpflichtet, die dem Makler entstandenen Aufwendungen pauschal mit 1.500 Euro zzgl. gesetzl.MwSt zu ersetzen, wenn wir mit Interessenten des Maklers nicht verhandeln bzw. den Verkaufsauftrag während der Laufzeit zurücknehmen."
Zur Laufzeit findet sind ein anderer Absatz:
"Der Auftrag ist für die Dauer vom 5.2.2010 bis 31.7.2010 abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um 1 Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 1 Monat vor Ablauf gekündigt wird."
Bedeutet dies nun, dass wir die Aufwandsentschädigung nur innerhalb der Frist bis 31.7. zahlen müssen oder auch später? Und könnte dies nicht bedeuten, dass die Maklerin ihren Aufwand so lange auf ein Minimum beschränkt, bis wir entnervt aufgeben, und trotzdem 1500 EUR kassieren kann?
Der geplante Verkaufswert beläuft sich übrigens auf 190000 EUR.
Antwort geschrieben am 07.02.2010 14:54:47
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Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068240, Fax: 0621-40068241
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Die Aufwandsentschädigung hätten Sie aufgrund der Formulierungen im Maklervertrag nur zu zahlen, wenn Sie innerhalb der Laufzeit vorzeitig den Auftrag zurückziehen oder mit Interessenten nicht verhandeln.
Kündigen Sie fristgemäß (Verlängerungsklausel beachten!) ist keine Entschädigung fällig.
In Anbetracht des Kaufpreises ist nach der derzeitigen Rechtsprechung auch keine notarielle Beurkundung der Klausel notwendig.
Bitte beachten Sie, dass zusätzliche Informationen zu Ihrer Sachverhaltsschilderung zu einer abweichenden Beurteilgung führen können.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail
Mit freundlichem Gruß
Alexander Sauer
Rechtsanwalt
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