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Frage geschrieben am 17.01.2012 12:25:50

Maklervertrag - Schadensersatz - Provision

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 822
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 35 weitere Antworten zum Thema Maklervertrag.
Ein Hausbesitzer hat mit einem Immobilienmakler einen mündlichen Vertrag zum Hausverkauf abgeschlossen. In diesem mündlich geschlossenen Vertrag wurde lediglich eine Käuferprovision vereinbart. Nachdem der Hausbesitzer dem Immobilienmakler alle Unterlagen und auch den Hausschlüssel für Besichtigungen zur Verfügung gestellt hat, wurden von dem Makler zahlreiche Besichtigungen durchgeführt.

Der Makler hat einen Käufer für das Haus gefunden. Der Hausbesitzer erteilte dem Makler eine telefonische Verkaufszusage, die der Makler wiederum schriftlich (per E-Mail) dem Hausbesitzer bestätigt hat. Aufgrund der telefonischen Zusage des Hausbesitzers hat der Makler dem Kaufinteressenten eine schriftliche Verkaufszusage gemacht.

Ca. drei Wochen nach der Verkaufszusage des Hauseigentümers (der Hauseigentümer war zwischenzeitlich im Urlaub), hat dieser dem Makler mitgeteilt, dass das Haus aus familiären Gründen nun doch nicht mehr verkauft werden könnte.

Fragen:
1.) Kann der Kaufinteressent ggf. Schadensersatzforderungen gegen den Hauseigentümer oder den Makler geltend machen?

2.) Kann der Makler gegen den Hauseigentümer Schadensersatzforderungen bzw. Forderungen für eine entgangene Provision geltend machen?


Antwort geschrieben am 17.01.2012 13:24:18
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

solange noch kein notarieller Kaufvertrag unterschrieben worden ist, scheiden auch grundsätzlich Schadensersatzansprüche des potentiellen Käufers gegen den Verkäufer aus, da es gerade Sinn und Zweck der notariellen Form ist (§ 311b BGB), Warnhinweise zu geben und den Verkäufer vor Unbedachtem schützen will.
Dies würde dadurch beeinträchtigt, wenn er hingegen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre.

Auch gegen den Makler bestehen diese Ansprüche nicht, da dieser in der Regel rechtlich unverbindliche Angebote vermittelt, es sei denn, dass der Makler dem Interessenten eine 100% Garantie versprach, was in der Regel jedoch nicht vorkommt. Aber auch in diesem Falle bestünde dann der Schadensersatzanspruch nur auf vergebene Aufwendungen im Hinblick auf den Kauf.

Der Makler hat zudem auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Provision gegen den Hauseigentümer, da die Provision erst dann fällig wird, wenn der Kaufvertrag geschlossen wird (§ 652 BGB).

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Helenenstr. 42
30519 Hannover
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