Frage geschrieben am 20.10.2009 14:36:06
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Maklervertag abgeschlossen aber privat einen Käufer gefunden
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1407Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Um es zu verkaufen, haben wir mit einem Maklerbüro einen Vertrag abgeschlossen.
Nun haben aber Nachbarn einem potenzielen Käufer unsere Kontaktinformationen gegeben.
Dieser hat sich dann mit uns in Verbindung gesetzt und das Haus besichtigt.
Nun zur Frage:
Ist es möglich, ohne den Makler einen Kaufvertrag abzuschließen und
in wie weit hat der Makler nun Anspruch auf Provision und Auslagenerstattung.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.10.2009 15:39:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Miet und Pachtrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht, Wettbewerbsrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht
Bewertungen: 547
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vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne möchte ich zu Ihren Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.)Ist es möglich, ohne den Makler einen Kaufvertrag abzuschließen
Sicherlich ist es auch ohne den Makler möglich, einen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit einem Käufer zu schließen. Der Makler ist ja nur Vermittler und die Einschaltung des Maklers nimmt Ihnen ja nicht Ihre Fähigkeit, einen rechtsverbindlichen Vertrag mit einer anderen Person zu schließen.
Zu 2.) In wie weit hat der Makler nun Anspruch auf Provision und Auslagenerstattung.
Der Makler kann eine Provision (sog. Courtage) nur dann verlangen, wenn er hierauf einen Anspruch hat. Hierzu müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind:
1.Abschluss eines wirksamen Maklervertrages
2.Nachweis- oder zumindest eine Vermittlungstätigkeit des Maklers
3.Rechtsgültiger Abschluss eines wirksamen Hauptvertrages (hier also eines Kaufvertrages)
4.Kausalität der Maklerleistung für den Hauptvertragsabschluß
5.Identität des angestrebten mit dem abgeschlossenen Hauptvertrages
6.Kenntnis des Kunden von Maklertätigkeit
In Ihrem fall ist der Makler nicht vermittelnd tätig gewesen, sein Wirken war also nicht zumindest mitursächlich für den Kaufvertragsschluss, so dass nach Ihrer Schilderung grundsätzlich keine Provision geschuldet ist.
Hinsichtlich der Aufwendungen sieht es so aus, dass der Makler solche Aufwendungen nur dann ersetzt verlangen kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Ob diese in Ihrem Fall gegeben ist, kann ich aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen. Bitte schauen Sie insoweit noch mal in den Vertrag, den Sie mit dem betreffenden Makler geschlossen haben.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
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