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Maklerprovision rechtens?


30.09.2008 11:17 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Doreen Bastian


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit einer Maklerprovision bei einem Grundstückskauf, wenn der Makler mit dem Eigentümer verbunden ist:

Die Firma IMMO A GmbH & Co. KG wirbt damit, Grundstücke eines Baugebiets zu vermitteln. An einem dieser Grundstücke hatte ich Interesse und daher mit dem Unternehmen Kontakt aufgenommen. Ein Termin mit dem Geschäftsführer dieser Firma und mir fand statt. Es wurde mir während dieses Termins und später noch schriftlich per Post mitgeteilt, dass die Firma IMMO A GmbH & Co. KG für ihre Dienstleistung eine Maklerprovision verlangt.
Das zu vermittelnde Grundstück gehört der Erschließungsfirma IMMO B GmbH & Co. KG.
Das Grundstück habe ich von der Firma IMMO B GmbH & Co. KG gekauft, vermittelt durch die Firma IMMO A GmbH & Co. KG.
Nachdem ich den notariellen Kaufvertrag unterschrieben hatte, habe ich nun die Rechnung der Maklerfirma IMMO A GmbH & Co. KG über die zu zahlende Provision erhalten.

Die Firmen IMMO A GmbH & Co. KG und IMMO B GmbH & Co. KG sind rechtlich eigenständige Kommanditgesellschaften.
Sie haben aber beide den gleichen Komplementär (das ist die IMMO GmbH) und auch den gleichen Geschäftsführer, der beide Unternehmen führt.
Daher wurde mir z.B. ein Schreiben der Firma IMMO B GmbH & Co. KG (Terminvereinbarung Notar) auf Briefpapier der Firma IMMO A GmbH & Co. KG zugeschickt.
Der Erwerb eines Grundstücks von der Erschließungsfirma IMMO B GmbH & Co. KG ist exklusiv nur über den Makler IMMO A GmbH & Co. KG möglich.
Da das Makler-Unternehmen und der Eigentümer miteinander verbundene Unternehmen sind, ist meine Frage hierzu:
Muss ich die Maklergebühr zahlen? Oder ist dies eine versteckte Kaufpreiserhöhung?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision
30.09.2008 | 12:35

Antwort

von

Rechtsanwältin Doreen Bastian
74 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Wirtschaftliche Verflechtung schließt den Provisionsanspruch aus, wenn der Makler mit einer Partei so verflochten ist, dass sie der anderen Partei als wirtschaftliche Einheit gegenüber stehen.

Für die Annahme, dass der Hauptvertrag mit einem Dritten zustande kommt, ist nicht auf die formelle, gesellschaftsrechtliche Stellung abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Makler und der Vertragsgegner die Fähigkeit zur selbständigen, unabhängigen Willensbildung haben.

Maßgeblich bei gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen sind die gegenseitigen Beteiligungsverhältnisse und die Frage der Geschäftsführung.

Eine Identität bzw. das Nichtvorliegen eines Dritten wird daher regelmäßig angenommen, wenn die Geschäftsführung der Verkaufs- und der Maklergesellschaft identisch ist bzw. wenn der Verkäufer und der Geschäftsführer der Maklerfirma identisch sind. Ferner ist ein „Dritter“ im Sinne des Maklerrechts nicht anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter der Maklergesellschaft mit dem Gesellschafter der verkaufenden Firma identisch ist oder beide Gesellschaften einen gemeinsamen Hauptgesellschafter besitzen.

In Ihrem Fall spricht einiges für die Verflechtung der beiden Gesellschaften. So haben beide Gesellschaften den gleichen Geschäftsführer und den gleichen Komplementär. Auch das Schreiben des Verkäufers auf dem Schriftpapier des Maklers spricht für eine derartige Verflechtung.

Hinweisen möchte ich noch darauf, dass durchaus eine vertragliche Vereinbarung zur Provisionszahlung vorliegen kann, welche unabhängig von den Voraussetzungen des § 652 BGB ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Auftraggeber die tatsächlichen Umstände, die dem Ausschluss einer Maklertätigkeit zugrunde liegen, kennt, auch wenn ihm die rechtliche Bedeutung dieser wirtschaftlichen Verflechtung nicht bewusst ist.


Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

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§ 652 BGB

1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) 1Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 2Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Doreen Bastian
Hamburg

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