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Maklerprovision immer fällig??


| 01.09.2008 21:19 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Hallo, wir haben folgende Frage:
vor einiger Zeit sind wir im Internet auf eine Seite gestossen, auf welcher Grundstücke in Italien günstig angeboten wurden. Wir haben uns mit dem Makler in Verbindung gesetzt und er hatte uns erklärt, dass wir die Angebote von dieser Seite (die er selber gemacht hat) am besten vor Ort anschauen sollen. Er teilte uns mit, zu welcher Zeit er da sein wird und wir haben die Tickets und Hotel gebucht. Kurz vor dem ausgemachten Termin hatte er jedoch wegen einer Krankheit abgesagt, versprach aber, seine italienischen Kollegen uns zur Verfügung zu stellen. Diese haben in der Tat sich sehr bemüht, und obwohl die Kommunikation mit ihnen ziemlich schwierig war, da kaum Sprachkenntnisse (auf beiden Seiten) vorhanden waren, haben wir uns entschlossen, noch ein zweites Grundstück zu kaufen, welches sie uns gezeigt hatten, zusätzlich zu dem, was wir eigentlich wollten und von der Internetseite des deutsch Maklers kannten. Naja, jetzt will dieser natürlich seine 5% Provision für BEIDE Grundstücke. Die Frage wäre, ob er tatsächlich einen Anspruch darauf hat, oder können wir uns darauf berufen, dass wir nur von einem Objekt über ihn erfahren haben und den zweiten erst dort gesehen haben? Ausserdem hat er seinen Teil der Abmachung nicht erfüllt und war zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht vor Ort. Die italienischen Makler haben eigentlich kaum was mit ihm zu tun und bekommen ihre Provision direkt vom Verkäufer.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision
01.09.2008 | 22:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

Der Vertrag über den Kauf des Grundstücks muß infolge des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers zustandekommen § 652 BGB. Voraussetzung wäre, dass der Makler Sie auf das zweite Grundstück aufmerksam gemacht hat und es Ihnen vermittelt hat. Dies kann auch durch Vertreter des Maklers geschehen, so dass grundsätzlich das Handeln der italienischen Kollegen ausreichend wäre. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das zweite Grundstück schon im Internet gesehen haben. Genau kann man die Frage erst beantworten, wenn man den Maklervertrag gesehen hat. Hier müßte auch geprüft werden, ob eine Stellvertretung zulässig ist.
Ob die italienischen Makler Ihre Provision vom Verkäufer erhalten ist nicht maßgebend, sondern die Frage ob Sie in Stellvertretung für den deutschen Makler gehandelt haben.

Im Ergebnis spricht mehr dafür, dass der Anspruch auf Provision voll entstanden ist, letztlich müßte aber der Vertrag eingesehen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht


Nachfrage vom Fragesteller 04.12.2008 | 16:43

Hallo Herr Wöhler,
vielen Dank für Ihre Antwort von damals! Kürzlich haben wir vom Makler eine Rechnung erhalten und hätten nun doch eine Nachfrage: sind wir in jedem Fall verpflichtet, seine Provision zu zahlen, auch wenn es gar keinen Maklervertrag gab?? Und auch die von ihm verlangte Provision, welche auf dem anfänglich verlangten Preis, also auf dem Angebot, basiert und nicht auf dem letztendlich ausgehandelten Kaufwert, welcher auch im Vertrag steht?
Wir finden es nämlich ein wenig unfair, dafür dass er nichts von dem geleistet hat, was er versprochen hat, ihm noch eine 30% höhere Provision zu bezahlen, als rein rechnerisch ihm zustehen würde! Im Grunde ist er auch kein richtiger Makler, sondern hat nur dort selber ein Haus gebaut und dann eine Internetseite gebastelt, um die Interessenten hier mit den richtigen Leuten in Italien zusammen zu bringen. Außerdem wollte er jetzt eine Überweisung der Rechungssumme auf ein Konto in Italien und nicht in Deutschland, auch sehr verdächtig...

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.12.2008 | 19:00

Sehr geehrter Fragesteller,

der Makler muss das Zustandekommen des Vertrages beweisen. Schriftform ist nicht erforderlich, es reicht aber nach der Rechtsprechung nicht aus, dass der Makler kontaktiert wird, sondern es muss ein Auftrag erteilt werden. Zumindest für das zweite Grundstück sehe ich keinerlei Ansprüche. Auch die höhere Provision dürfte nicht geschuldet sein, der Makler muss auch beweisen, welche Provision vereinbart wurde. Ich rate Ihnen daher nicht zu zahlen. Es spricht einiges dafür, dass der "Makler" den Weg zum Gericht scheut.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2008-12-08 | 10:25


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2008-12-08
5/5.0

wir sind mit der Antwort sehr zufrieden, danke!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Alfeld

698 Bewertungen
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Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht