21.05.2008 | 11:34
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Voraussetzung für die Entstehung eines Provisionsanspruch des Maklers sind zunächst der Abschluss eines gültigen Maklervertrages, die Erbringung der Leistung des Maklers sowie das Zustandekommen des Kaufvertrages über die
Immobilie auf Grund der Maklertätigkeit.
Vorliegend müssten Sie zunächst mit dem Makler einen so genannten Maklervertrag geschlossen haben.
Der Abschluss eines solchen ist an keinerlei Formvorschriften gebunden und kann sowohl mündlich als auch konkludent geschlossen werden. Dies setzt voraus, dass der Makler Ihnen bekannt gab, er werde Ihnen die Gelegenheit zum Kauf einer Immobilie vermitteln und diese Vermittlung sei im Falle des Kaufvertragsschlusses über diese Immobilie provisionspflichtig. In der Regel erfolgt dies im Rahmen der Übermittlung des Exposés.
Ich bitte dahingehend höflich um Mitteilung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, ob und inwiefern Sie oder Ihre Gattin einen derartigen Vertrag mit dem Makler schlossen.
Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Rechtsstreits der Makler hierfür beweispflichtig wäre.
Den Maklerdienst erbrachte der Makler ausweislich Ihrer Sachverhaltschilderung, indem er Ihnen zum einen das Exposé des betroffenen Objekts übermittelte und zum anderen mit Ihnen einen Besichtigungstermin durchführte.
So ich Sie richtig verstanden habe, hatten sowohl Sie als auch Ihre Gattin Kenntnis von dem Exposé. Außerdem nahmen Sie beide an dem seitens des Maklers durchgeführten Besichtigungstermin teil. Aus diesem Grunde wird es wohl vorliegend im Hinblick auf das Entstehen der Maklerprovision nicht darauf ankommen, ob Sie oder Ihre Gattin den
Kaufvertrag über die Immobilie schließen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
21.05.2008 | 15:14
Sehr geerter Herr Kämpf,
vielen Dank für Ihre Auskunft.
Ihre Frage, ob wir einen derartigen Vertrag schlossen ist für mich schwer beantwortbar. Wenn dies so ist, dann würde dieser ausschließlich auf dem per Mail gesendeten Expose basieren, in dem kleingedruckt steht: "Die Nachweis- und Vermittlungsprovision beträgt X%. Diese ist nicht im Kaufpreis enthalten und bei Kaufvertragsabschluss zu zahlen".
Diese wurde von uns dem Makler gegenüber jedoch weder kommentiert noch angenommen. Müssen nicht bei einem Vertrag grundsätzlich beide Parteien zustimmen ? Das finde ich schon merkwürdig. Wir taten das jedenfalls nicht, erst recht nicht schriftlich. Es gab keine Antwort von uns hierzu, weder mündlich noch schriftlich. Es gab gar keinen Schriftverkehr unsererseits. Somit haben wir also "geschwiegen", was laut Rechtwissenschaft gerade keine konkludente Handlung darstellt, da wir keine Kaufleute sind.
Ich hoffe ich konnte die Sachlage klarer darstellen.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.05.2008 | 16:14
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Nachfrage, diese beantworte ich wie folgt. Dabei bitte ich zunächst die verspätete Beantwortung zu verzeihen, diese war dem gestrigen Feiertag in Bayern geschuldet.
Zwar ist dienen grundsätzlich zuzustimmen, wenn Sie behaupten, dass dem Schweigen auf Anträge lediglich bei Kaufleuten eine Erklärung innewohnen kann.
Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass Sie nicht lediglich geschwiegen haben, sondern in Kenntnis des Vergütungsverlangens des Maklers bei Abschluss des Kaufvertrages dessen Maklerdienste in Anspruch nahmen, indem Sie sich das Objekt zeigen ließen.
Durch dieses Verhalten, welches über ein bloßes Schweigen hinausgeht, nahmen Sie den Vertrag an.
Es tut mir Leid, dass sich keine günstigere Antwort für Sie habe und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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