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Maklerprovision


| 27.01.2009 16:09 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe meinen Sohn (30 J.) im Sept. 2008 zu der Besichtigung einer Eigentumswohnung begleitet. Der anwesende Makler ließ sich von meinem Sohn einen "Objektnachweis" unterschreiben. Demgemäß verpflichtete sich mein Sohn - der Interessent - "bei Vertragsabschluss ... die ...Provision zu zahlen" etc. .
Nachdem mein Sohn sich entschlossen hatte, die ETW zu kaufen und deshalb den Makler anrief, teilte dieser ihm mit, dass der Wohnungseigentuemer ihm das Mandat entzogen habe. Insofern könne er nicht mehr für diesen tätig werden. Und er rate dringend davon ab, sich mit dem Eigentümer direkt zu verständigen. Auf seine Maklerprovision würde er in diesem Fall bestehen.

Die ETW wird immer noch im internet angeboten. Ein Anruf meines Sohnes direkt beim Eigentümer ergab, dass der Makler ihn sehr deutlich darauf hingewiesen hat, dass er die Courtage zu entrichten habe, sofern er die Wohnung direkt meinem Sohn verkauft.

Frage: Wenn ich die Wohnung kaufe und meinem Sohn vermiete, entfällt dann die Zahlung der Prov.für Käufer und Verkäufer?
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Maklerprovision
27.01.2009 | 16:34

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 652 Abs. 1 BGB kommt ein Maklervertrag dadurch zustande, dass ein Interessent einem Makler für den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen oder deren Vermittlung einen Maklerlohn verspricht.
Ein derartiger Vertrag ist zwischen Ihrem Sohn und dem Makler zustande gekommen.

Solche privatrechtlichen Verträge binden jedoch nur die Vertragsparteien.
Sollten also Sie einen Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung abschließen, so entsteht kein Anspruch des Maklers auf Maklerprovision.
Allein Ihre Anwesenheit beim Termin zur Wohnungsbesichtigung begründet noch kein (auch kein stillschweigendes/konkludentes) Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem Makler.
Dies wäre eine zulässige Möglichkeit etwaigen Unsicherheiten bzgl. der Forderungen durch den Makler aus dem Wege zu gehen.

Indes ist fraglich, ob auch beim Abschluss des Vertrages durch Ihren Sohn dem Makler überhaupt noch Provisionsansprüche zustehen, da er nunmehr, wegen der Entziehung des Mandates durch den Eigentümer, nicht mehr in der Lage ist Ihrem Sohn die Möglichkeit zum Vertragsabschluss zu verschaffen (siehe obige Definition). Dies ist aber eine Frage des genauen Makler-Vertragsinhaltes zwischen Ihrem Sohn und dem Makler und kann hier nicht abschließend geklärt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser kurzen Antwort weiterhelfen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mit freundlichen Grüßen



Mathias Drewelow
Rechtsanwalt



Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon : 0381-25296970
fax : 0381-25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: www.mv-recht.de



Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Bewertung des Fragestellers 2009-01-30 | 16:55


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Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
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