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Hallo,
meine Frau und ich haben eine Mietwohnung angesehen, welche uns gefallen hat. Die Wohnungsbesichtigung kam durch einen Makler zustande, welcher bei der Besichtigung auch circa 25 min vor Ort war. Da er aber zwei Monatsmieten als Provision will haben wir lange überlegt und davon Abstand genommen. Da wir aber keine andere Wohnung fanden hat meine Frau notgedrungen dem Makler gemailt, daß wir die Wohnung doch nehmen würden. Wir haben aber keinen Vertrag zur Vermittlung unterschrieben und auch bislang keinen Mietvertrag unterschrieben oder geschweige denn einen Mietvertrag gesehen. Dem Vermieter teilten wir mit, daß wir erst ausmessen müssen ob überhaupt unsere Möbel passen. Es handelt sich um eine Wohnung mit Dachschrägen.
Nun haben wir eine Wohnung von einem Verwandten angeboten bekommen, welche uns viel besser gefällt da diese größer, im Verhältnis günstiger ist und näher am Arbeitsplatz meiner Frau liegt.
Somit möchten wir die erste Wohnung nicht mehr haben.
Nun die Frage. Müssen wir dem Makler eine Kaution zahlen obwohl es zu keinem Abschluß eines Mietvetrages kam?
Danke für Ihre Auskunft.
Antwort geschrieben am 25.01.2012 22:24:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mikael Varol
Kurfürstendamm 125a, 10711 Berlin, Tel: 030 / 890 40 17, Fax: 030 / 890 40 29
Familienrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
Bewertungen: 32
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Sollte zwischen Ihnen und dem Makler ein Maklervertrag zustande gekommen sein, dann sind Sie nur dann zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet, wenn der Mietvertrag über die vermittelte Wohnung, bzw. nachgewiesene Wohnung, auch tatsächlich abgeschlossen worden ist. Da nach Ihren Ausführungen kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, hat der Makler auch keinen Anspruch auf die Maklerprovision. Sie müssen den Makler also nicht bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mikael Varol
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