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Maklerprovision


08.07.2011 13:49 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

vor einigen Monaten haben wir bei einem Online-Immobilienportal eine Wohnung gefunden. Diese wurde über einen Makler angeboten und ein Mietvertrag kam zustande.
Die Maklerprovision war im Expose wie folgt angegeben:

Zimmer 3.5
Wohnfläche 84,00 m²
Kaltmiete 1.010,00 EUR (zzgl. Nebenkosten)
Warmmiete 1.250,00 EUR

---------------------------------
weitere Angaben zur Wohnung u.a.:
Haustiere Nein
Garage/Stellplatz Tiefgarage
Anzahl Garage/Stellplatz 1
etc.
---------------------------------
Nebenkosten 180,00 EUR
Garage/Stellplatz-Mietpreis 60,00 EUR
Kaution oder Genossenschaftsanteile 3 MM

Provision 2 MM zzgl. 19% MWSt

Aufgrund dieser Angaben gingen wir davon aus, das für den Makler eine Provision von 2020,- € zzgl. Mwst. anfällt.
Verlangt hat der Makler aber dann eine Provison von 2140,-€. Er hat also die Garagenmiete mit einberechnet. Obwohl im Expose anders angegeben.
Er beruft sich auf die vor Ort ausgefüllte Selbstauskunft, auf dieser wäre angeblich die Provision zzgl. Garage angegeben gewesen. Eine Kopie der Selbstauskunft liegt uns leider nicht vor. Zudem ist der Makler auch auf mehrmaliges Fordern hin bis heute nicht bereit, die Selbstauskunft vorzulegen.

Zudem ist zu bemerken, dass uns der Makler beim Besichtigungstermin die Garage gar nicht gezeigt hat. Man wurde mit dem Kommentar "eine Garage halt...ich hab da keinen Schlüssel.." abgespeist.

Aktuell hat der Makler nun ein Mahnverfahren beim Amtsgericht eingeleitet und droht mit Gehaltspfändung.
Steht ihm das zu?

Vielen Dank für Ihren Rat!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision
08.07.2011 | 14:34

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Zustandekommen eines Maklervertrages und damit eines Provisionsanspruches setzt Angebot und Annahme voraus. Eine an die Öffentlichkeit gewendete Inserierung (z.B. die werbende Objektbeschreibungen im Internet) ist nicht individuell adressiert, kann mithin kein Angebot sein.
Ein Maklervertrag gilt aber als abgeschlossen, wenn zwar eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers (das wären in diesem Fall Sie) fehlt, er aber nach eindeutigem, an ihn gerichtetem Provisionsverlangen des Maklers weitere Tätigkeiten abfordert (z.B. Besichtigungstermin). Dies erfordert in der Regel ein vor Beginn der Tätigkeit dem Auftraggeber übermitteltes Exposé mit eindeutigem Provisionsverlangen (BGH NJW-RR 2007, 400, 401). Der Provisionsanspruch setzt zudem voraus, dass der Hauptvertrag „infolge" der Tätigkeit des Maklers, sei es Nachweis oder Vermittlung, zustande kommt. Es besteht Einigkeit, dass schon ein wesentlicher, mitursächlicher Beitrag genügt.

Da in Ihrem Fall der Nachweis des Maklers zumindest mitursächlich für den Abschluss des Mietvertrages auch über die Garage gewesen sein dürfte, können Sie sich wohl nicht darauf berufen, dass Ihnen die Garage nicht gezeigt wurde. Sie könnten aber eventuell der Forderung mit der Begründung widersprechen, dass kein eindeutiges Provisionsverlangen vor Beginn der Tätigkeit ausgesprochen wurde. Denn in dem Exposé scheint weder ausdrücklich geregelt zu sein, dass Sie als Mieter die Provision zu zahlen haben noch dass die 2 MM sich auch auf die Garagenmiete beziehen sollen. Andererseits ist die monatliche Miete auch für die Garage ausdrücklich beziffert, so dass man andererseits argumentieren kann, dass die 2 MM eindeutig auch die Garagenmiete umfassen.

Abschließend beurteilt werden könnte dies aber nur, wenn alle Gesamtumstände bekannt wären, insbesondere auch der Wortlaut der Selbstauskunft. Zu Ihren Gunsten spricht aber die Verteilung der Beweislast, sollte es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen. Denn es obliegt grundsätzlich dem Makler, die einzelnen Voraussetzungen seines Provisionsanspruchs zu belegen. Hier muss der Makler nicht nur den Zugang seines Angebotes, sondern auch die Annahme durch den Auftraggeber belegen. Alle Unklarheiten gehen zu Lasten des Maklers. Er muss eindeutig, klar und unzweifelhaft den, gegen den er später sein Provisionsbegehren geltend machen will, darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit entgeltlich ist. Ebenso ist es Sache des Maklers, seine Leistung darzutun. Hierzu gehört die Vollständigkeit des erbrachten Nachweises.
Da diese Nachweise für den Makler oftmals Schwierigkeiten und einiges an Aufwand bereiten, sollten Sie auf den Makler zugehen und versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen (z.B. Zahlung nur einer Monatsmiete für die Garage). Denn der Ausgang eines Rechtstreits ist in Ihrem Fall kaum prognostizierbar, so dass für beide Parteien ein hohes Prozessrisiko besteht.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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