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Maklerprovision


20.06.2011 12:46 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von




Für den Verkauf seines Hauses hat mein Sohn einem Makler einen Alleinauftrag für 6 Monate erteilt.
Nach 2 Monaten erzählten wir unseren Freunden von der Verkaufsabsicht. Diese Freunde haben sich sofort für den Ankauf entschieden, und der notarielle Vertrag wurde inzwischen abgeschlossen.
Der Makler beansprucht nun mehr, obwohl er im Kaufvertrag nicht erwähnt ist, vom Käufer sowie vom Verkäufer jeweils 3% Provision zzgl. MwSt.
Unsere Frage: Hat der Makler Anspruch auf diese Provision?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Maklerprovision
Antwort vom
20.06.2011 | 13:16
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Nach meiner Einschätzung hat der Makler in dem von Ihnen geschildertem Fall keinen Anspruch auf Zahlung der Provision. Denn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen des § 652 BGB liegen nach Ihren Angaben nicht vor.

Zunächst hat der Auftraggeber grundsätzlich auch bei einem Alleinauftrag weiterhin das Recht, sich selbstständig neben dem Makler – wie nach Ihrer Schilderung hier erfolgt - um den Abschluss des gewünschten Kaufvertrages zu bemühen, es sei denn vertraglich wurde etwas anderes vereinbart. Der Makler kann insoweit seinen Lohnanspruch bzw. den Anspruch auf Zahlung der Provision gemäß § 652 BGB nur geltend machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, dass ein wirksamer Maklervertrag vorliegt und der Makler selbst den Nachweis für den Vertragsschluss erbracht hat, also entsprechende Bemühungen des Maklers ursächlich dafür waren, dass Ihr Sohn mit dem Käufer in Kontakt gekommen sind.

Hier fehlt es spätestens an der zuletzt genannten Voraussetzung, nämlich dem erforderlcihen Kausalzusammenhang zwischen Maklerleistung und Kaufvertragsschluss. Denn nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegt kein entsprechender Nachweis der Vermittlung vor, dies müsste der aber Makler beweisen können. Da der Käufer jedoch von sich aus an Sie bzw. Ihren Sohn herangetreten ist, liegt gerade keine Leistung des Maklers vor, welche zum Vertragsschluss geführt bzw. die Abschlussbereitschaft des Käufers zumindest gefördert hätte. Aus diesem Grund kann dieser daher auch keine Provision beanspruchen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt