Frage geschrieben am 01.03.2010 14:52:24
Maklerprovision / Maklercourtage
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1664Auf einem Anrufbeantworter mein potentielles Interesse bekundend und meine Telefonnummer hinterlassend bin ich am Folgetag von einem freien Mitarbeiter des Maklerbüros zurückgerufen worden, wie sich später herausstellte, ein Nachweismakler. Ein Besichtigungstermin wurde vereinbart, bei dem auch der Vermieter anwesend sein sollte. Bei diesem Termin wurden keine Kontaktdaten zum Vermieter offenbar gemacht, den Namen des Vermieters habe ich von diesem selbst erfragt.
Ohne eine Aussage über gesteigertes Interesse an dem Objekt, jedoch meine Mailadresse hinterlassend, damit mir der Makler ein Formular zur Selbstauskunft zukommen lassen könne, verabschiedete man sich. Ich möge bei Interesse anrufen. Unterschrieben wurde nichts.
Zwei Tage später entdeckte ich in der Zeitung ein Mietwohnungsinserat, das ich zunächst nicht mit der besichtigten Wohnung in Verbindung bringen konnte, da dort ein anderer Mietpreis angegeben und die Wohnung als provisionsfrei angeboten wurde. Als ich jedoch bei der zugehörigen Telefonnummer anrief, stellte sich heraus, dass der Sohn des Vermieters eine Privatanzeige über die schon besichtigte Wohnung geschaltet hatte. Die Frage, ob der Vermieter denn keinen Vertrag mit dem anbietenden Makler hätte, wurde verneint und ich sagte, ich müsse mich erst über die rechtliche Lage informieren. Dem Vermieter sei egal, wie ich mich hier verhielte. Erst viel später erfuhr ich von Vermieter, dass der Makler einen mündlichen Auftrag zur Mietersuche hatte.
In der Annahme, dass keine rechtskräftige Bindung an den Makler bestünde, tat ich mein Interesse dem Vermieter gegenüber eine Woche später kund und erhielt seine Adresse durch diesen selbst. Ich habe den Mietvertrag unterzeichnet (die höheren Mietkosten aus der Privatanzeige wurden eingetragen) und die Wohnung bezogen. Zum Maklerbüro hatte ich keinen weiteren Kontakt.
Ursächlich für die Vertragsunterzeichnung war hier meiner Meinung nach das Zeitungsinserat. Die Nachweistätigkeit war hier aufgrund mir fehlender Kontaktdaten zum Vermieter nicht gegeben. Somit fehlten mir jegliche Wissensgrundlagen, um mit dem Vermieter ungerechtfertigt in Vertragsverhandlungen gehen zu können. Auch steht der Vermieter nicht in irgend einem Telefonverzeichnis, wie ich später recherchierte. Die Kausalität ist wohl strittig? Ich habe die Wohnung natürlich nicht ein zweites Mal besichtigt. Der Vertrag ist übrigens vom Junior ausgefüllt und von Senior unterzeichnet worden.
Kurz darauf begann das Maklerbüro mich unter Drohgebärden zur Bezahlung der ihrer Meinung nach ausstehenden Courtage (in Rechnung gestellt) zu bewegen. Telefonische Erklärungsversuche beim Maklerbüro wurden harsch unterbrochen, die Gegenseite legte einfach auf. Es war kein vernünftiges Gespräch herzustellen.
Ein Mahnbescheid folgte schnell und ohne schriftliche Mahnung. Diesem ist bereits widersprochen.
Ich bin davon ausgegangen, die Zeitungsanzeige sei URSÄCHLICH für den Vertragsabschluss.
Bin ich in diesem Fall zur Provisionszahlung verpflichtet?
Antwort geschrieben am 01.03.2010 15:09:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 493
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie gehen hier richtig mit Ihrer Ansicht.
Da zwischen Ihnen und dem Makler keine Vereinbarung getroffen worden ist, müssen Sie auch keine Courtage zahlen.
Diese wird nur fällig, wenn Sie den Makler beauftragt hätten und es dadurch zu einer Tätigkeit des Maklers gekommen wäre.
Hier sind allein das erste (Vor-)Gespräch und das Austauschen von Informationen keine solchen Indizien für einen Auftrag. Auch hat der Makler Ihnen keine konkrete Wohnung vorgeschlagen, die Sie später gemietet hätten.
Allein durch das Inserat in der Zeitung kam der Mietvertrag zustande. Der Makler hat dabei nicht mitgewirkt.
Von Ihnen kann der Makler daher auch kein Geld verlangen.
Sie haben zu Recht dem Mahnbescheid widersprochen. Sollte daraufhin in das streitige Verfahren übergegangen werden, müssen Sie sich beim Gericht melden und sich gegen die Klage verteidigen.
Es sind hier aber keine Erfolgsaussichten des Maklers gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2010 15:40:42
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Ich möchte hiermit Ihr Angebot wahrnehmen und nachfragen, da ich offensichtlich etwas missverständlich formuliert und Ihnen damit eine aussagekräftige Antwort erschwert habe.
>> Da zwischen Ihnen und dem Makler keine Vereinbarung getroffen worden ist, müssen Sie auch keine Courtage zahlen.
Wie oben mehrfach erwähnt, handelt es sich bei dem Makler _nicht_ um einen VERMITTLER. ("dass der Makler einen _mündlichen_ Auftrag zur Mietersuche hatte.")
>> Diese wird nur fällig, wenn Sie den Makler beauftragt hätten und es dadurch zu einer Tätigkeit des Maklers gekommen wäre.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich von dem Makler keine Dienste in Anspruch genommen habe, trotz dem er bei dem von ihm arrangierten Besichtigungstermin (Vorgespräch, wie Sie es nennen)
der von ihm im Internetportal korrekt ausgeschriebenen Wohnung anwesend war?
UM KLARZUSTELLEN: Der Besichtigungstermin hat stattgefunden. („Bei diesem Termin wurden keine Kontaktdaten zum Vermieter offenbar gemacht, den Namen des Vermieters habe ich von diesem selbst erfragt.“) Nach der Besichtigung habe ich dem Makler meine Mailadresse gegeben und ich sollte diesen bei Interesse anrufen. Das war der letzte Kontakt zum Makler, bis die Provisionsrechnung zugestellt wurde.
Wie Sie sicher wissen, muss ich dem NACHWEISMAKLER _keinen_ ausdrücklichen Auftrag erteilen, damit stillschweigend und konkludent angenommen ein formloser Maklervertrag zustande kommt.
Die Frage lautet hier also ausformuliert: Ist ein Maklervertrag zustande gekommen?
>> Allein durch das Inserat in der Zeitung kam der Mietvertrag zustande. Der Makler hat dabei nicht mitgewirkt.
Der Makler geht natürlich von einer Mitursächlichkeit des Zustandekommens des Mietvertrages aus.
Darf ich postulieren, dass meine Abschlussbereitschaft nicht durch die (einzige) Wohnungsbesichtigung gefördert wurde? (und allein diese Förderung würde ja ausreichen, richtig?)
Hier lautet die Frage im Klartext: Ist der vom Makler als erbracht postulierte Nachweis gegeben oder nicht? Wenn nicht, wie begründbar?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
MfG
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Ich möchte hiermit Ihr Angebot wahrnehmen und nachfragen, da ich offensichtlich etwas missverständlich formuliert und Ihnen damit eine aussagekräftige Antwort erschwert habe.
>> Da zwischen Ihnen und dem Makler keine Vereinbarung getroffen worden ist, müssen Sie auch keine Courtage zahlen.
Wie oben mehrfach erwähnt, handelt es sich bei dem Makler _nicht_ um einen VERMITTLER. ("dass der Makler einen _mündlichen_ Auftrag zur Mietersuche hatte.")
>> Diese wird nur fällig, wenn Sie den Makler beauftragt hätten und es dadurch zu einer Tätigkeit des Maklers gekommen wäre.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich von dem Makler keine Dienste in Anspruch genommen habe, trotz dem er bei dem von ihm arrangierten Besichtigungstermin (Vorgespräch, wie Sie es nennen)
der von ihm im Internetportal korrekt ausgeschriebenen Wohnung anwesend war?
UM KLARZUSTELLEN: Der Besichtigungstermin hat stattgefunden. („Bei diesem Termin wurden keine Kontaktdaten zum Vermieter offenbar gemacht, den Namen des Vermieters habe ich von diesem selbst erfragt.“) Nach der Besichtigung habe ich dem Makler meine Mailadresse gegeben und ich sollte diesen bei Interesse anrufen. Das war der letzte Kontakt zum Makler, bis die Provisionsrechnung zugestellt wurde.
Wie Sie sicher wissen, muss ich dem NACHWEISMAKLER _keinen_ ausdrücklichen Auftrag erteilen, damit stillschweigend und konkludent angenommen ein formloser Maklervertrag zustande kommt.
Die Frage lautet hier also ausformuliert: Ist ein Maklervertrag zustande gekommen?
>> Allein durch das Inserat in der Zeitung kam der Mietvertrag zustande. Der Makler hat dabei nicht mitgewirkt.
Der Makler geht natürlich von einer Mitursächlichkeit des Zustandekommens des Mietvertrages aus.
Darf ich postulieren, dass meine Abschlussbereitschaft nicht durch die (einzige) Wohnungsbesichtigung gefördert wurde? (und allein diese Förderung würde ja ausreichen, richtig?)
Hier lautet die Frage im Klartext: Ist der vom Makler als erbracht postulierte Nachweis gegeben oder nicht? Wenn nicht, wie begründbar?
Vielen Dank für Ihre Mühen.
MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.03.2010 15:44:08
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits ausgeführt, ist hier kein Anspruch des Maklers in Bezug auf die von Ihnen nunmehr gemietete Wohnung entstanden.
Inwieweit hier ein Anspruch des Maklers für den Besichtigungstermin entstanden ist, hat damit nichts zu tun.
Auch wenn es sich hier um einen Nachweismakler handelt, ist der Mietvertrag nicht durch dessen Mitwirkung zustandegekommen.
Der Makler hat keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wie bereits ausgeführt, ist hier kein Anspruch des Maklers in Bezug auf die von Ihnen nunmehr gemietete Wohnung entstanden.
Inwieweit hier ein Anspruch des Maklers für den Besichtigungstermin entstanden ist, hat damit nichts zu tun.
Auch wenn es sich hier um einen Nachweismakler handelt, ist der Mietvertrag nicht durch dessen Mitwirkung zustandegekommen.
Der Makler hat keinen Anspruch auf eine Vergütung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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