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Frage geschrieben am 23.07.2010 20:07:38

Maklerprovision? Ja oder nein?? Wie ist die Rechtslage???

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1585
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe Anfang Juni ein Ladengeschäft über einen Makler besichtigt(10 min), (das Geschäft war insgesamt max.7 Tage lang inseriert)
Haben dann anschließend alles ohne Makler gemacht(der hatte keine Zeit) Besichtigung/ Kennenlernen der Vermieter, Austausch der Daten, Sicherheiten,Ablöseverhandlung mit dem Vormieter, Mietvertrag, auch als ich Änderungen zum Mietvertrag hatte, sagte mir der Makler am Telefon, ich solle das alleine mit den Vermietern regeln.
Die Vermieter und ich waren uns nach dem ersten Treffe einig, dass ich den Laden zum 01.07.2010 anmiete.
Habe aufgrund der für mich unprofesionellen Maklerarbeit-sofern man das mit mir "arbeit nennen kann versucht, mit dem Makler bzgl. der Provision zu verhandeln-1 Nettomiete+MwSt- er hat abgelehnt und das Objekt wieder eingestellt, diesmal mit noch einer Provision mehr(3,58%) Ich habe ihm gegenüber kein weiteres Interesse gezeigt und gesagt, dass ich unter diesen Umständen auch kein Interesse mehr an dem Objekt habe- und mich auch nicht mehr gemeldet.
Jetzt sind die Vermieter an mich herangetreten weil sie möchten, dass ich den Laden bekomme-sie haben dem Makler Ihrerseits noch zusätzlich zu meiner 1MM Provision Geld angeboten, damit ich ohne Schwierigkeiten anmieten kann-er hat abgelehnt.
Es gibt weder von mir eine unterzeichnete Provisionsvereinbarung, noch einen schriftlichen Alleinauftrag an das Maklerbüro von Seiten der Vermieter-
Wie ist die Rechtslage-wenn ich jetzt zum 1.08. 2010 über die Vermieter anmiete???
Vielen DANK für die Hilfe!!


Antwort geschrieben am 23.07.2010 20:26:32
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Ratsuchende,


wenn Sie jetzt anmieten, werden Sie die Provision dem Grunde nach zahlen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat ausgefügrt, dass bereits mit der Kontaktherstellung der späteren Vertragsparteien die "wesentliche Maklerleistung" erbracht wird (BGH, Az.: III ZR 191/98).

Sollte also, und das unterstelle ich, Ihnen der Name des Vermieters nach der Kurzbesichtigung mitgeteilt worden sein, ist der Provisionsanspruch entstanden.

Die weitere Frage der Beweisbarkeit liegt beim Makler. Nur, falsche Angaben Ihrerseits würden strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher werden Sie also wohl oder übel zahlen müssen.

Allerdings nicht die spätere, erhöhte Provisionsforderung, sondern der ursprünglich vereinbarte und auch offenbar verlangte Provision.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.07.2010 21:11:09

Wie sieht es aus, wenn die Vermieterin(sie ist äußerst unzufrieden, da sie jetzt seit Juni Mietausfall hat und der Makler Ihr noch keinen potentiellen Mieter bringen konnte-(wir hätten ja ab Juli normalerweise angemietet) Ihre mündliche Zusage aus genannten Gründen für den Auftrag zurücknimmt (läuft eh Ende August ab) und wir ab September anmieten.
Ich bin etwas unglücklich darüber, dass ich trotzdem die geforderte Provision zahlen muss-der Makler hat mich auch bei der Vermieterin im Nach hinein schlecht geredet.
Von meiner Freundin (selbständige Maklerin) weiß ich, dass sie von Ihren Klienten immer eine schriftliche Vereinbarung bzgl. der Provision unterzeichnen lässt, da Ihr Anwalt ihr geraten hat-wenn es zu so einem Fall wie unseren kommt-sie nachweispflichtig ist,,,
und wir (Vermieter und ich haben ja echt guten Willen gezeigt uns irgendwie mit ihm zu einigen...
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.07.2010 01:16:24

Sehr geehrte Ratsuchende,

dass Sie unzufrieden mit der rechtlichen Situation sind, kann ich nachvollziehen. Aber an der Verpflichtung ändert das leider nichts.

Bezüglch des "Schlechtredens" bedarf es genauerer Klärung. So reichen Ihre Angaben nicht.

Aber eventuell bestehen insoeit dann wirklich Schadensersatzansprüche. diese könnte man dann den Provisionsansprüchen entgegenhalten. Aber das muss anhand der konkreten Vorfälle exakt geprüft werden.

Ihre Freundin ist insoweit cleverer, als sie ihre Beweislage mit der Unterschrift verbessert.

Aber auch ohne Unterschrift besteht die Zahlungspflicht. Allerdings ist dann die Beweislast für den Makler ungleich schwieriger. Dieses hatte ich ja bereits ausgeführt. Und kommt es zu einem Prozess, dürfen Sie eben keine falschen Angaben machen. Dieses wäre strafbar.

Also: Die Beweislast ist zwar ohne Unterschrift ungleich schwerer, aber keineswegs unbezwingbar. Daher sollten Sie es sich wirklich gut überlegen, es darauf ankommen zu lassen. Ich rate Ihnen davon dringend ab.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Maklerprovision? Ja oder nein?? Wie ist die Rechtslage??? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-07-24
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Vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich denke, ich suche mir ein anderes Ladengeschäft, da ich mich ansonsten immer wieder über den Ablauf und die für mich nicht zufrieden stellenden Umstände ärgern würde (wenn ich doch die komplett geforderte Provision zahlen muss). Dankeschön!


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